Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 06.05.1986 - VIII R 160/85

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Erwirbt ein Kommanditist einer noch nicht werbend tätigen KG ein Grundstück in der Absicht, es später an die KG zu veräußern, so ist das Grundstück kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Eine Überlassung "zur Planung" oder "zur späteren Verwendung" ist keine Überlassung zur Nutzung i.S. des § 15 Abs.1 Nr.2 EStG.

 

Orientierungssatz

Zum notwendigen oder gewillkürten Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören die in seinem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter (Anteile an Wirtschaftsgütern), die dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.9.1976 I R 149/74; Literatur). Ein Grundstück des Gesellschafters kann nicht gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I sein, wenn es mangels entsprechender Widmung (BFH-Urteil vom 21.10.1976 IV R 71/73) nicht dazu bestimmt ist, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (fehlender Ausweis in der Buchführung, in einer Sonderbilanz, in der Gesamtbilanz der KG).

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG (Entscheidung vom 24.04.1985; Aktenzeichen V 210/82)

 

Tatbestand

Seit Anfang 1970 plante der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Errichtung eines Beleg-Krankenhauses in H. Zur Verwirklichung des Projekts führte er Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und mit dem Bauern L. Diesem und dessen Ehefrau gehörte das ca. 44 000 qm große unbebaute Grundstück Gemarkung H Flur 17 Flurstück 10/1, auf dem das Krankenhaus errichtet werden sollte.

Mit notariellem Vertrag vom 11.Februar 1971 erwarb der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau ein 22 303 qm großes Trennstück (später Flurstück 10/5) aus dem vorbezeichneten Grundstück. Die Anschaffungskosten betrugen 231 342 DM.

Am 25.Januar 1972 wurde die Klinik des Facharztzentrums H GmbH --später N-Klinik in H GmbH-- (GmbH) gegründet. Am Stammkapital der GmbH waren der Kläger mit 12 000 DM, der Kaufmann K.M. sowie Rechtsanwalt Dr.M mit je 4 000 DM beteiligt.

Mit Vertrag vom 10.Mai 1972 wurde die Beigeladene, die Klinik des Facharztzentrums in H GmbH & Co. KG, --später N GmbH & Co. KG-- (GmbH & Co. KG) gegründet. Das Gesellschaftskapital sollte 10 980 000 DM betragen. Als persönlich haftende Gesellschafterin waren die GmbH mit einer Einlage von 20 000 DM und als Kommanditisten der Kläger, K.M. und Dr.M mit einer Einlage von je 50 000 DM beteiligt. Zum Zwecke der Beteiligung weiterer Kommanditisten war die X als Gesellschafterin treuhänderisch eingeschaltet.

Die GmbH & Co. KG wurde am 18.Oktober 1972 ins Handelsregister eingetragen.

Mit Vertrag vom 16.Februar 1973 verkauften der Kläger und seine Ehefrau die von ihnen erworbene Teilfläche des Flurstücks 10/1 für 1 215 513,50 DM an die KG. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt noch unbebaut.

Am 19.Juni 1973 wurde die Baugenehmigung für das zu errichtende Krankenhaus erteilt. Die Schlußabnahme datiert vom 17.Juli 1975.

Die GmbH & Co. KG ist am 16.März 1979, die GmbH am 27.März 1979 im Handelsregister gelöscht worden, nachdem die Anträge auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen beider Gesellschaften Ende 1976 abgelehnt worden waren.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, der vom Kläger erworbene Miteigentumsanteil an einem Teil des Flurstücks 10/1 sei vom Zeitpunkt der Gründung der KG an notwendiges Betriebsvermögen dieser GmbH & Co. KG gewesen. Daraufhin wurde ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid für 1973 erlassen, in dem ein Veräußerungsgewinn des Klägers von ... DM und ein Verlust der KG von ... DM berücksichtigt wurden.

Der hiergegen für die GmbH & Co. KG und den Kläger eingelegte Einspruch führte zunächst zur Bestellung eines Nachtragsliquidators für die KG. Das FA hat mit seiner Einspruchsentscheidung den Veräußerungsgewinn des Klägers auf ... DM und den Verlust der KG auf ... DM ermäßigt. Im übrigen wurde dem Einspruch nicht stattgegeben.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 24 veröffentlicht worden.

Mit der Revision wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der dem Kläger gehörende Miteigentümeranteil an dem Flurstück 10/5 (Gemarkung H, Flur 17) war vor der Veräußerung an die GmbH & Co. KG kein Sonderbetriebsvermögen des Klägers.

1. Zum notwendigen oder gewillkürten Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören die in seinem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter (Anteile an Wirtschaftsgütern), die dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen bestimmt sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24.September 1976 I R 149/74, BFHE 120, 208, 211, BStBl II 1977, 69; L.Schmidt, Einkommensteuergesetz, 4.Aufl., § 15 Anm.78; Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 15 Anm.180).

2. Sonderbetriebsvermögen II kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil der Mitunternehmeranteil des Klägers an dem Grundstück Flur 10/5 nicht dazu bestimmt war, seiner Beteiligung an der GmbH & Co. KG zu dienen. Ein solches Dienen setzt voraus, daß die betreffenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung eingesetzt werden sollen (BFHE 120, 208, BStBl II 1977, 69). Der Miteigentumsanteil an dem Flurstück 10/5 war dazu nicht geeignet.

3. Der dem Kläger gehörende Grundstücksanteil ist kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen I; zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I gehören die im Eigentum eines Mitunternehmers stehenden Wirtschaftsgüter (Anteile an Wirtschaftsgütern), die der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen sind (BFH-Urteil vom 5.April 1979 IV R 48/77, BFHE 128, 49, 52, BStBl II 1979, 554). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor; denn vor der Veräußerung des Flurstücks 10/5 an die GmbH & Co. KG war dieser das Grundstück nicht zur Nutzung überlassen worden.

a) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist eine "Überlassung zur Planung" keine Überlassung zur Nutzung. Sollte, wie zu vermuten ist, der GmbH & Co. KG und deren Beauftragten gestattet worden sein, in Vorbereitung der Krankenhausplanung und Bebauung das Grundstück zu betreten, wäre hierin keine Nutzungsüberlassung zu sehen. Derartige Gestattungen schränken die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückseigentümers nur unwesentlich ein.

b) Es liegt auch keine "Überlassung zur späteren Verwendung" vor; denn das Grundstück war nicht zur Nutzungsüberlassung, sondern zum Verkauf an die GmbH & Co. KG vorgesehen.

c) Entgegen der Ansicht des FG reicht es für die Annahme von notwendigem Sonderbetriebsvermögen I auch nicht aus, wenn sich die spätere Verwendung eines einem Mitunternehmer gehörenden Grundstücks für die Personengesellschaft dahingehend konkretisiert hat, daß die gewerbliche Betätigung der Gesellschaft ohne Verwendung dieses Wirtschaftsguts nicht denkbar ist; denn auch in diesem Fall liegt noch keine "Überlassung zur Nutzung" i.S. des § 15 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor.

4. Der Miteigentümeranteil des Klägers an dem Flurstück 10/5 war auch kein gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I. Solches setzt u.a. voraus, daß das betreffende Wirtschaftsgut durch entsprechende Widmung dazu bestimmt wird, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (BFH-Urteil vom 21.Oktober 1976 IV R 71/73, BFHE 120, 374, BStBl II 1977, 150). An einer solchen Widmung fehlt es im Streitfall. Das Grundstück war weder in der Buchführung noch in einer Sonderbilanz noch in der Gesamtbilanz der GmbH & Co. KG ausgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61485

BStBl II 1986, 838

BFHE 147, 313

BFHE 1987, 313

DB 1986, 2469-2470

DStR 1986, 763-763 (LT)

HFR 1987, 13-14 (ST)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Einkommensteuergesetz / § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Einkommensteuergesetz / § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

      (1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind   1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren