Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
l. Eine betriebliche Darlehnsschuld gehört zum notwendigen (passiven) Betriebsvermögen und behält diese Eigenschaft, bis sie erlischt. Der Unternehmer kann sie darum im allgemeinen nicht aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführen.
Zum Begriff "Einlage" in 10 a EStG.
Eine Betriebsschuld kann nicht unmittelbar aus dem Privatvermögen getilgt werden. Wird eine Betriebsschuld mit Mitteln des Privatvermögens getilgt, so werden zuvor die Tilgungsmittel notwendig als Einlage in das Betriebsvermögen gebracht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 3, § 10a
Tatbestand
Der Bf. beantragte bei der Einkommensteuerveranlagung 1960 eine Steuerbegünstigung nach § 10 a EStG wegen nicht entnommenen Gewinns. Das Finanzamt verweigerte die Begünstigung und nahm gemäß Abs. 2 a. a. O. für die Jahre 1958 und 1959 eine Nachversteuerung vor, weil es eine vom Bf. behauptete Einlage von 60.000 DM nicht anerkannte.
In den Bilanzen des Bf. war sei 1956 eine Darlehnsschuld von 60.000 DM geführt, die für Geschäftszwecke aufgenommen worden war. Ende des Jahres 1960 buchte der Bf. die 60.000 DM über das Privatkonto aus. Tatsächlich blieb aber die Schuld bestehen. In der übernahme der Darlehnsschuld auf das Privatkonto sieht der Bf. eine die Entnahmen des Jahres 1960 mindernde Einlage und führt aus: Er habe die Schuld zurückzahlen wollen, doch habe der Darlehnsgeber ihm den Betrag weiter als Privatdarlehen belassen, so daß keine Betriebsschuld mehr bestanden habe. Die Auffassung des Finanzamts verletze seine Dispositionsfreiheit als eines im Handelsregister eingetragenen Kaufmannes. Er habe auch ein betriebliches Interesse an der Herausnahme des Betrages aus der Bilanz gehabt, weil er dann gegenüber Banken kreditwürdiger erscheine. Außerdem habe er sich an einer Gesellschaftsgründung beteiligen wollen.
Das Finanzgericht, dessen Urteil in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 1964 S. 534 veröffentlicht ist, wies die Berufung zurück und führte aus: Das Geschäftsdarlehen sei notwendiges passives Betriebsvermögen gewesen und könne als solches nicht aus dem Betrieb in das Privatvermögen übernommen werden. Vorangegangene Entnahmen könnten dem Ziel des § 10 a EStG entsprechend nur durch Geld- oder Sachwerteinlagen, mit denen der Betrieb arbeiten könne, wieder ausgeglichen werden. Durch die Umbuchung seien keine Güter in den Betrieb geflossen, sondern die Darlehnsschuld sei bestehen geblieben. Es handle sich um eine Willkür, mit der der Bf. die Begünstigung des § 10 a EStG erlangen und eine Nachversteuerung vermeiden wolle.
Entscheidungsgründe
Die Rb., mit der Verletzung des § 10 a EStG und des Einlagebegriffs gerügt wird, ist nicht begründet.
Ob eine Schuld zum Betriebsvermögen gehört, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Notwendiges Betriebsvermögen sind Schulden, wenn sie mit dem Betrieb im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen oder zu dem Zweck eingegangen sind, dem Betrieb Mittel zuzuführen. Dabei kommt es auf die Person des Gläubigers bzw. seine Beweggründe, aus denen er die Schuld entstehen und bestehen läßt, nicht an (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs III 8/55 U vom 11. Februar 1955, BStBl 1955 III S. 119, Slg. Bd. 60 S. 311; VI 51/63 vom 24. Juli 1964, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 12). Das Darlehen von 60.000 DM war im Jahre 1956 als Geschäftsschuld aufgenommen worden. Durch die wirtschaftliche Verbindung mit dem Betrieb war es zur Zeit seines Entstehens Gegenstand des notwendigen (passiven) Betriebsvermögens. Diese Eigenschaft behält es bis zum Erlöschen. Insbesondere verlor es die Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen nicht dadurch, daß die aufgenommenen Mittel infolge verbesserter Liquidität des Betriebs entbehrlich geworden waren; denn die objektive Bindung der Schuld an den Betrieb blieb davon unberührt. Daraus ergibt sich weiter, daß die Verbindlichkeit der Verfügung des Unternehmers entzogen war; selbst bei Zustimmung des Gläubigers konnte sie nicht durch einen Willensakt des Unternehmers zu einer Privatschuld werden. Deshalb kommt es auch nicht auf die Gründe an, mit denen der Bf. Die überführung der Schuld in das Privatvermögen rechtfertigt. Der Bf. irrt, wenn er meint, dadurch werde in seine Dispositionsfreiheit als Kaufmann eingegriffen. Als Kaufmann ist er zum Schutze seiner Gläubiger schon nach §§ 38 und 39 HGB verpflichtet, in den Handelsbüchern seine Schulden "genau zu verzeichnen". Mit der Pflicht zur Bilanzwahrheit in diesem Sinne würde es aber im Widerspruch stehen, eine Betriebsschuld, ohne daß sie wirklich erlischt, über das Privatkonto auszubuchen und so in der Bilanz zum Verschwinden zu bringen.
Eine andere Beurteilung kann nur Platz greifen, wenn die Schuld mit dem Erwerb eines bestimmten Gegenstandes, etwa eines Grundstücks oder eines Wertpapiers, zusammenhängt und dieser Gegenstand zulässigerweise dem Betrieb entnommen wird (Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 218/54 S vom 24. August 1956, BStBl 1956 III S. 325, Slg. Bd. 63 S. 334). Insofern wird dem Bf. zuzugeben sein, daß eine Betriebsschuld in eine Privatschuld umgewandelt werden kann. Die streitige Darlehnsschuld hängt aber offensichtlich nicht mit dem Erwerb von Vermögensstücken zusammen, die inzwischen aus dem Betriebsvermögen zulässigerweise in Privatvermögen überführt worden sind.
Selbstverständlich kann eine Betriebsschuld mit Mitteln getilgt werden, die der Kaufmann zu diesem Zwecke aus seinem Privatvermögen in den Betrieb einlegt. Jedoch entspricht der Begriff Einlage in § 10 a EStG dem des 4 Abs. 1 Satz 3 EStG. Danach sind Einlagen Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen oder sonstige Wirtschaftsgüter), die der Unternehmer dem Betrieb im Lauf des Jahres zuführt. In dem Begriff "Zuführen" liegt, daß bisher betriebsfremde Vermögensstücke aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen überführt werden, das Betriebsvermögen also vermehren. Wird eine Betriebsschuld mit privaten Geldmitteln getilgt, so liegt darin eine Einlage; denn eine Schuld, die Teil des notwendigen Betriebsvermögens ist, kann nur durch einen betrieblichen Vorgang zum Erlöschen gebracht werden. Eine Betriebsschuld kann nicht unmittelbar aus dem Privatvermögen getilgt werden; die Mittel zur Tilgung müssen vielmehr notwendig zunächst in das Betriebsvermögen gebracht werden. Die Buchung des Bf. "Darlehnskonto an Privat" enthält keine wirkliche Vermögenszuführung an den Betrieb, sie ist lediglich ein Buchungsvorgang.
Auch das Vorbringen des Bf., der Darlehnsgeber habe ihm die 60.000 DM des früheren Betriebsdarlehens später als Privatdarlehen belassen, greift danach nicht durch. Das würde bedeuten, daß durch die behauptete private Darlehnsaufnahme unmittelbar das frühere Betriebsdarlehen abgelöst worden wäre. Das ist aber, wie dargelegt, nicht möglich, weil eine Betriebsschuld nicht mit Privatvermögen, sondern nur mit Betriebsvermögen abgedeckt werden kann. Auch das zweite (Ablösungs-) Darlehen wäre deshalb zunächst notwendiges Betriebsvermögen geworden.
Nach allem ist die angefochtene Entscheidung somit rechtlich nicht zu beanstanden.
Fundstellen
Haufe-Index 411655 |
BStBl III 1965, 445 |
BFHE 1965, 548 |
BFHE 82, 548 |