Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht
Leitsatz (amtlich)
Soll der Bewertung einer Ware der in ausländischer Währung ausgedrückte Rechnungspreis zugrunde gelegt werden, so muß er nach dem am Tage des Kaufabschlusses geltenden amtlichen, vom Bundesminister der Finanzen im Bundeszollblatt bekanntgegebenen Kurs umgerechnet werden.
Normenkette
ZG §§ 53, 53b; WertZO §§ 1, 35
Tatbestand
Gegenstand des Streites ist die Frage, welcher amtliche Kurs (ß 33 der Wertzollordnung - WertZO - 1957) zur Umrechnung ausländischer Währungen anzuwenden ist, wenn der Rechnungspreis der Bewertung zugrunde gelegt wird und der Umrechnungskurs infolge der Aufwertung der DM am Tage des Kaufabschlusses ein anderer war, als an dem Tag, an dem der Antrag auf Abfertigung der eingeführten Ware zum freien Verkehr gestellt wurde.
Die Bfin. hat die Ware, die sie am 14. April 1961 zum freien Verkehr abfertigen ließ, am 28. Dezember 1960 gegen US-Dollar gekauft. Der amtliche Umrechnungskurs für 1 US-Dollar betrug am 28. Dezember 1960 4,18 DM (Bundeszollblatt - BZBl - 1960 S. 652) und am 14. April 1961 3,98 DM (BZBl 1961 S. 220).
Da die Bfin. ihren zunächst gestellten Antrag, die eingeführte Ware auf der Grundlage des Normalpreises (Tagespreises) zu bewerten, zurückgenommen hatte, weil der Preis seit Abschluß des Kaufvertrages gestiegen war, stellte das Zollamt den Zollwert auf der Grundlage des Rechnungspreises (zuzüglich der zum Zollwert zu rechnenden Vertriebskosten) fest. Dabei rechnete es gemäß dem nach einer Weisung des Bundesministers der Finanzen auch nach der Aufwertung der DM anzuwendenden Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 23. Oktober 1957 III B/4 - Z 2218 i - 109/57 (BZBl 1957 S. 535), der bestimmt, daß Preise und Kosten, die unter Berücksichtigung des alten Währungsverhältnisses vereinbart worden sind, noch nach dem alten Umrechnungskurs umzurechnen sind, den in Dollar ausgedrückten Warenpreis zu dem am Tage des Kaufabschlusses geltenden Kurs von 4,18 DM für 1 US-Dollar um.
Die Sprungberufung, mit der die Bfin. die Umrechnung zu dem am Tage der Abfertigung der Ware zum freien Verkehr geltenden Kurs von 3,98 DM begehrt hatte, hatte keinen Erfolg.
Mit der Rb. wird wiederum beantragt, den Rechnungspreis zum Kurs von 3,98 DM für 1 US-Dollar umzurechnen.
Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, daß der Wortlaut des § 33 WertZO 1957 für sich allein nichts über den für die Umrechnung maßgebenden Stichtag sage, daß sich aber aus der Gesamtheit der wertzollrechtlichen Bestimmungen die völlig klare und eindeutige Regelung ergäbe, daß Stichtag für die Umrechnung stets der Zeitpunkt der Verzollung sei.
Der dem Verfahren beigetretene Bundesminister der Finanzen ist der Auffassung, daß die Vorinstanzen den Rechnungspreis zutreffend zu dem am 28. Dezember 1960 geltenden Kurs von 4,18 DM für 1 US-Dollar umgerechnet haben.
Entscheidungsgründe
Die Rb. kann keinen Erfolg haben.
Die Zollschuld für wertzollbare Waren bemißt sich nach dem Zollwert (ß 53 Abs. 1 ZG 1939 in der Fassung vom 9. August 1956, BZBl 1956 S. 594). Zollwert ist der Normalpreis, das ist - im Hinblick auf die hier zu entscheidende Frage - unter anderem der für die gestellte Ware im Zeitpunkt des Antrages auf Abfertigung zum freien Verkehr am Einfuhrort erzielbare übliche Wettbewerbspreis. Unter den Voraussetzungen des § 53 b ZG kann als Zollwert auch anerkannt werden der im Zeitpunkt des Kaufabschlusses erzielbare übliche Wettbewerbspreis, das ist, wenn er diesem entspricht, der Rechnungspreis, sonst der entsprechend berichtigte Rechnungspreis.
Der Zollbeteiligte hat einen Rechtsanspruch darauf, daß der Normalpreis (Tagespreis) der Berechnung der Eingangsabgaben zugrunde gelegt wird. Macht er von seinem Recht keinen Gebrauch, sondern nimmt er, wie im Streitfall, den Antrag auf Verzollung zum Normalpreis sogar ausdrücklich zurück, weil der Preis der Ware am Tage der Abfertigung zum freien Verkehr höher ist, als er es am Tage des Kaufabschlusses war, dann wird gemäß § 53 b ZG und § 1 Abs. 2 WertZO 1957 der Rechnungspreis unter den Voraussetzungen der §§ 35 - 47 WertZO 1957 als Zollwert anerkannt. Das bedeutet, daß der Verzollung dann der für die zu bewertende Ware im Zeitpunkt des Kaufabschlusses am Einfuhrort erzielbare übliche Wettbewerbspreis zugrunde gelegt wird.
Da Zollwert also stets ein im Einfuhrort erzielbarer, also ein DM-Preis ist, muß ein in ausländischer Währung ausgedrückter Rechnungspreis, der als Bemessungsgrundlage für die Verzollung dienen soll, zunächst in DM umgerechnet werden. Damit geprüft werden kann, ob er dem am Tage des Kaufabschlusses im Einfuhrort erzielbaren üblichen Wettbewerbspreis entspricht, muß er auch nach dem an diesem Tage geltenden amtlichen Kurs umgerechnet werden, da sonst ein Vergleich zwischen ihm und dem an diesem Tage im Einfuhrort erzielbaren üblichen Wettbewerbspreis überhaupt nicht möglich ist. Dies verkennt die Bfin., wenn sie meint, daß Stichtag für die Umrechnung auch dann der Tag der Verzollung (als der maßgebende Bewertungszeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2 ZG) sein müsse, wenn, wie im Streitfall, nicht dieser, sondern der Zeitpunkt des Kaufabschlusses maßgebender Bewertungszeitpunkt ist.
Da sonach die Vorinstanz die Umrechnung nach dem am Tage des Kaufabschlusses geltenden amtlichen Kurs zu Recht bejaht hat, war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 410549 |
BStBl III 1962, 507 |
BFHE 1963, 662 |
BFHE 75, 662 |
StRK, ZG:53 R 21 |