Leitsatz (amtlich)
Ein Filmschauspieler, der seine Dienste einer Gesellschaft zur Verfügung stellt, die befugt ist, ihr Recht auf die Dienstleistung anderen Filmherstellern zu überlassen, und von dieser Befugnis gegen ein ihr von dem Übernehmer zu leistendes Entgelt Gebrauch macht, ist nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft, wenn er nach Lage der Sache nicht als in deren Organismus eingegliedert angesehen werden kann. Gegen eine solche Eingliederung spricht insbesondere, wenn die Gesellschaft durch das Vertragsverhältnis kein Unternehmerrisiko eingeht, weil sie an den Filmschauspieler in Raten nach Kürzung um ihre Unkosten in keinem Fall höhere Beträge zu leisten hat, als sie für die Tätigkeit des Filmschauspielers von den Filmherstellern eingenommen hat.
Normenkette
EStG 1955 § 19 Abs. 1; LStDV 1955 § 1
Tatbestand
Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist Filmschauspieler. Er schloß mit der Firma MFK in X, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Filmen sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte war, einen Rahmenvertrag, nach dem er der MFK seine Dienste als Schauspieler zur Verfügung stellte. Die MFK schloß ihrerseits Verträge mit Filmproduzenten betreffend die Mitwirkung des Steuerpflichtigen in verschiedenen Filmen und vereinnahmte dafür die vereinbarten Honorare. Sie leistete an den Steuerpflichtigen feste monatliche Zahlungen, die in den Streitjahren insgesamt wesentlich unter den von ihr für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen vereinnahmten Beträgen lagen.
Das FA ist der Auffassung, daß dem Steuerpflichtigen Arbeitslohn schon in dem Augenblick zugeflossen sei, in dem die MFK für die Dienste des Steuerpflichtigen Honorare von den Produzenten erhalten hat. Der Steuerpflichtige ist dagegen der Auffassung, daß er nur das als Arbeitslohn zu versteuern habe, was die MFK auf Grund des Rahmenvertrages an ihn geleistet habe. Der Einspruch blieb erfolglos. Das FG gab dem Steuerpflichtigen zu einem Teil recht, indem es die von dem Steuerpflichtigen zu versteuernden Beträge in geringem Umfang herabsetzte, wies die Klage aber im wesentlichen ab.
Nach den Feststellungen des FG ist Grundlage der Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der MFK eine sogenannte Rahmenvereinbarung vom 10. Mai 1956. Danach sollte folgendes gelten: Der Steuerpflichtige stellte seine Dienste als Schauspieler für Film, Funk, Fernsehen und ähnliche Gebiete ausschließlich der MFK zur Verfügung. Die MFK übernahm jedoch keine Verpflichtung, die Tätigkeit des Schauspielers zu bestimmten Zeiten oder überhaupt für eigene Produktionen in Anspruch zu nehmen. Die MFK war berechtigt und - wenn eine solche Möglichkeit bestand und der Schauspieler dies verlangte - verpflichtet, die Dienste des Schauspielers dritten Personen oder Gesellschaften im Wege eines Dienstverschaffungsvertrages zur Verfügung zu stellen. Jeder derartige Vertrag bedurfte jedoch der Genehmigung des Schauspielers. Das vereinbarte Honorar, soweit es für Dienstverschaffungsverträge von den Drittschuldnern an die MFK bezahlt wurde oder als Vergütung für die Mitwirkung bei eigenen Produktionen von der MFK zu zahlen war, brauchte in keinen höheren Raten als monatlich 5 000 DM an den Schauspieler bezahlt zu werden. Die MFK konnte vom Bruttohonorar die Lohnsteuer und sonstige den Schauspieler betreffende Steuern sowie eine eventuelle Umsatzsteuer und 5 v. H. der Bruttohonorare als Entgelt für die Verwaltungstätigkeit der MFK einbehalten. Für die gestundeten Honorare sollten dem Steuerpflichtigen Zinsen und auf Verlangen Bankbürgschaften geleistet werden; stattdessen konnte die MFK auch mündelsichere Anlage der "rückständigen Geldforderungen" nachweisen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollten der Schriftform bedürfen.
Der Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen, Rechtsanwalt K, sagte aus, der Vertragswille sei gewesen, den Steuerpflichtigen gegen eine feste Vergütung anzustellen. Die Länge der Vertragsdauer habe durch Kündigungsschutzbestimmungen gesichert werden sollen. Die vereinnahmten Beträge hätten in Monatsbeträgen von 5 000 DM solange ausbezahlt werden sollen, bis ungefähr 90 v. H. des Ergebnisses aus der Dienstverschaffung verbraucht worden seien.
Hiermit stimmt die persönliche Äußerung des Steuerpflichtigen in einer Sachverhandlung vor dem FG grundsätzlich überein. Er führte noch aus, das Ziel sei immer das gleiche gewesen. Er habe erreichen wollen, daß sein sehr schwankendes Einkommen als Filmschauspieler gleichmäßig auf verschiedene Jahre aufgeteilt würde. Eine entscheidende Rolle habe dabei auch der Gedanke gespielt, daß ihm persönlich laufend soviel und nur soviel zur Verfügung stehen sollte, als er zu seinem Lebensstandard brauchte. Er sei immer der Auffassung gewesen, daß die gesamten Honorare, die von der Produktionsgesellschaft an die MFK bezahlt worden seien, nach Abzug von 10 v. H. - auf jeden Fall in Raten - früher oder später an ihn ausbezahlt werden müßten. Er habe nie daran gedacht, daß im Fall der Kündigung der Rahmenvereinbarung keine weiteren Zahlungen mehr an ihn erfolgen würden, auch wenn er im Zeitpunkt, da die Kündigung wirksam wurde, noch nicht die gesamten 90 v. H. der an die MFK bezahlten Gagen erhalten hätte.
Auf Grund der Vereinbarungen wurden von der MFK in den Streitjahren laufende Zahlungen an den Steuerpflichtigen geleistet. Es wurde von den monatlichen Zahlungen durch die MFK Lohnsteuer einbehalten.
Der Steuerpflichtige wirkte - abgesehen von den durch Vermittlung der MFK von ihm gedrehten vier Filmen - in den Streitjahren noch bei zwei inländischen und acht österreichischen Filmen mit. Die Verträge hierüber schloß er im eigenen Namen ab, die Honorare vereinnnahmte er selbst im eigenen Namen. Rechtsanwalt K hat hierzu als Zeuge in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Ausschließlichkeitsklausel habe, wie im Rahmenvertrag vereinbart, gegolten. Man habe aber von Fall zu Fall Ausnahmen gestattet.
Sicherheiten hat die MFK dem Steuerpflichtigen nicht gestellt, Zinsen nicht gutgeschrieben. Ein Teil der von der MFK auf Grund der Tätigkeit des Steuerpflichtigen vereinnahmten Beträge ist von deren Geschäftsführer unterschlagen worden.
Das FG führte unter anderem aus, grundsätzlich seien Dienstverschaffungsverträge (Arbeitsgestellungsverträge) in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für das Gebiet der Einkommensteuer anzuerkennen. Das gelte auch dann, wenn eine individuell bestimmte Person abzustellen sei. Durch einen solchen Dienstverschaffungsvertrag stelle eine natürliche oder juristische Person (Gesteller), die ihrerseits Anspruch auf Dienstleistungen gegen eine natürliche Person (Arbeitnehmer) habe, die Dienste dieser Person einer dritten Person (Dienstberechtigter) zur Verfügung. Zahle auf Grund eines solchen Dienstverschaffungsvertrags der Dienstberechtigte eine Vergütung an den Gesteller, so berühre das den einkommensteuerlichen Bereich des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht. Dieser habe vielmehr nur das zu versteuern, was er von dem Gesteller erhalte. Im Streitfall sei jedoch durch die Vereinbarungen zwischen den Beteiligten kein Sachverhalt geschaffen worden, auf den die Grundsätze über Arbeitsgestellungsverträge Anwendung finden könnten. Die MFK habe die Verträge mit den Produzenten zwar im eigenen Namen, nicht aber für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko geschlossen; denn im Innenverhältnis hätten ihr wesentlich geringere Rechte zugestanden. Die MFK sei nämlich nur als Treuhänderin für den Steuerpflichtigen tätig geworden mit der Folge, daß die Vergütungen, die sie im eigenen Namen auf Grund der Verträge mit den Produzenten vereinnahmt habe, dem Steuerpflichtigen gemäß § 11 Nr. 3 StAnpG zuzurechnen seien. Ob ausdrücklich von einer treuhänderischen Verwaltung die Rede gewesen sei oder nicht, sei unerheblich. Tatsächlich hätten die Vereinbarungen einen dahingehenden Inhalt gehabt. Die Beweisaufnahme habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, daß bis zum 13. September 1957 - dem Tag der letzten Zahlung eines Produzenten in den Streitjahren - ein Rahmenvertrag zwischen dem Steuerpflichtigen und der MFK zustande gekommen sei, der inhaltlich dem Entwurf entspreche, den der Vertreter des Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 5. August 1958 dem Finanzministerium N vorgelegt habe.
Mit der Revision beantragt der Steuerpflichtige, unter Aufhebung der Steuerbescheide, der Einspruchsentscheidung und des Urteils des FG die Einkommensteuer so festzusetzen, daß als Einkünfte nur die Beträge der Steuer unterworfen würden, die die MFK an ihn oder in seinem Auftrag an Dritte ohne Berücksichtigung der für Stofferwerb bezahlten Beträge bezahlt habe, soweit die Klage nicht schon dem stattgegeben habe, also für 1956: 90 v. H. aus 38 617,16 DM und für 1957: 90 v. H. aus 49 313,94 DM. Hilfsweise wird beantragt, unter Aufhebung des Urteils und der vorangegangenen Bescheide und Entscheidungen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Der Steuerpflichtige rügt mangelnde Sachaufklärung, unrichtige Beweiswürdigung und Verstöße gegen die Denkgesetze.
Der BdF ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO beigetreten. Er ist der Auffassung, daß es sich bei den Verträgen der hier in Betracht kommenden Art nicht um echte Dienst- oder Arbeitsverträge handle, sondern um atypische Verträge, die Elemente aus Vermittlungs-, Vermögensverwaltungs- und Versicherungsverträgen o. ä. enthielten und denen die lohnsteuerliche Anerkennung grundsätzlich versagt werden müsse.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist nicht begründet.
1. Die Entscheidung hängt davon ab, ob zwischen der MFK und den in Betracht kommenden Produzenten Verträge über die Gestellung von Arbeitskräften (Arbeitnehmer-Gestellungsverträge) abgeschlossen worden sind und ob der Steuerpflichtige zur Erfüllung solcher Arbeitnehmer-Gestellungsverträge in die Dienste der MFK getreten ist oder ob der Steuerpflichtige Arbeitnehmer der einzelnen Produktionsgesellschaften war und die MFK nur als Vermittlerin aufgetreten ist, wobei über die Auszahlung der Honorare besondere Abreden getroffen worden sind.
Arbeitnehmer-Gestellungsverträge werden vom BFH in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. die BFH-Urteile VI 55/61 vom 11. Mai 1962, BFH 75, 112, BStBl III 1962, 310, und I 216/64 vom 29. November 1966, BFH 88, 37, BStBl III 1967, 392). Bei solchen Arbeitnehmer-Gestellungsverträgen wird der Unternehmer, demgegenüber die Arbeitsleistung unmittelbar erbracht wird, nicht Arbeitgeber des Arbeitnehmers, wenn nicht zwischen ihnen unmittelbar ein Arbeitsvertrag geschlossen wird.
Ob im Streitfall Arbeitnehmer-Gestellungsverträge zwischen der MFK und den Produktionsgesellschaften abgeschlossen worden sind und der Steuerpflichtige als Arbeitnehmer der MFK von dieser als ihr Arbeitnehmer zur Erfüllung der Arbeitnehmer-Gestellungsverträge eingesetzt worden ist, ist eine Frage der Würdigung tatsächlicher Feststellungen. Diese ist in erster Linie Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. Der BFH als Revisionsgericht ist gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Er ist auch an deren Würdigung gebunden, wenn diese möglich ist und weder gegen die Lebenserfahrung noch gegen die Denkgesetze verstößt. Dabei ist es nur erforderlich, daß das FG zu seiner Würdigung kommen konnte; es ist nicht notwendig, daß es zu ihr kommen mußte.
2. Die Würdigung des FG, mit der es abgelehnt hat, den Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer der MFK anzusehen, und demgemäß auch abgelehnt hat, nur die von der MFK an den Steuerpflichtigen ausgezahlten Beträge als bei diesem zugeflossen anzusehen, ist nicht zu beanstanden.
Den genauen Inhalt der zwischen der MFK und dem Steuerpflichtigen getroffenen Vereinbarungen hat das FG nicht feststellen können. Es ist ihm deswegen aber keine mangelnde Sachaufklärung vorzuwerfen. Das FG hat in umfangreichen Beweisaufnahmen versucht, die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten bis ins einzelne klarzustellen. Daß ihm dies nicht gelungen ist, liegt offenbar daran, daß bis ins einzelne klare Vereinbarungen zwischen den Beteiligten nicht bestanden haben. Im wesentlichen unbestritten sind jedenfalls die Grundzüge dieser Vereinbarungen, und diese genügen, um die Würdigung des FG zu stützen.
Arbeitnehmer sind nach § 1 Abs. 2 LStDV Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Ein Dienstverhältnis liegt nach § 1 Abs. 3 LStDV vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Steuerpflichtige Arbeitnehmer der MFK in diesem Sinne war. Von einer Eingliederung in ihren Betrieb kann nach den Gesamtumständen nicht gesprochen werden. Näher läge es, die MFK als von ihm abhängig zu bezeichnen. Er war nach den Feststellungen des FG der einzige Filmschauspieler oder sonstige Schauspieler, der in den umstrittenen Rechtsbeziehungen zur MFK stand. Mit seinem Tätigwerden für die MFK stand oder fiel demnach deren Existenz. Er war unbestritten während der Streitjahre in erheblichem Umfang in anderer Weise als für die MFK tätig. Er hat unter Einschaltung der MFK vier Filme, auf Grund von unmittelbaren Dienstvertragsabschlüssen mit den Produzenten dagegen zehn Filme gedreht. Die Gesamtheit der äußeren Umstände sprach also gegen eine Eingliederung in den Organismus der MFK als Arbeitnehmer.
Auch die Art der Vertragsgestaltung zwischen ihm und der MFK spricht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Der Kern der Vereinbarungen war - jedenfalls bis zu dem mit Schreiben vom 5. August 1958 an das Finanzministerium N vorgelegten Entwurf, der für die Entscheidung der Streitsache ohne Bedeutung ist - auch nach der Auffassung des Steuerpflichtigen der, daß er gegen die MFK nur Anspruch auf die von ihm verdienten Honorare nach Abzug von 10 (bzw. 9) v. H. hatte. Nach den Feststellungen des FG hat er bekundet, er habe nie daran gedacht, daß im Fall der Kündigung der Rahmenvereinbarungen keine weiteren Zahlungen mehr an ihn erfolgen würden, auch wenn er im Zeitpunkt, da die Kündigung wirksam geworden sei, noch nicht die gesamten 90 v. H. der an die MFK bezahlten Gagen erhalten hätte. Er sei sich immer darüber im klaren gewesen, daß er stets nur 90 v. H. von dem habe verlangen können, was die Produktionsgesellschaften an die MFK für seine Tätigkeit abgeführt hätten. Diese 90 v. H. habe er aber auf jeden Fall verlangen können, wenn auch nur in Raten, wie vereinbart. Dabei sollte dem Zweck der Vereinbarungen entsprechend die Auszahlung in monatlichen Raten erfolgen. Bei dieser Gestaltung kann aber nicht die Rede davon sein, daß der Steuerpflichtige Arbeitnehmer der MFK gewesen wäre. Alles spricht dafür, daß die MFK nur Durchgangsstelle für die von dem Steuerpflichtigen unter ihrer Einschaltung verdienten Honorare sein sollte. Arbeitgeber des Steuerpflichtigen waren vielmehr die Produktionsgesellschaften, mit denen die MFK im Auftrag des Steuerpflichtigen Verträge abgeschlossen hat.
3. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das FG die Stellung der MFK als die einer Treuhänderin gewürdigt hat. Diese Würdigung wird den Umständen des Falles voll gerecht. Der Steuerpflichtige betrachtete sich offenbar als denjenigen, der von vornherein Anspruch auf die von ihm unter Einschaltung der MFK verdienten Honorare - nach Vornahme des dargestellten Abzugs - hatte. Anders ist es schwer zu verstehen, daß in allen beschlossenen oder beabsichtigten Vereinbarungen die Rede davon war, der Steuerpflichtige könne eine Bankbürgschaft für diese Beträge oder deren mündelsichere Anlage verlangen. Daß eine solche Sicherstellung tatsächlich nicht erfolgt ist, ist unerheblich. Es würde aber kaum in das Bild eines Arbeitsverhältnisses im steuerrechtlichen Sinne passen, wenn ein Arbeitnehmer, der im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber für einen dritten Unternehmer tätig geworden ist, von seinem Arbeitgeber die Sicherstellung der von ihm verdienten und an seinen Arbeitgeber ausgezahlten Beträge verlangen könnte, auf deren Auszahlung er erst später einen Anspruch hat.
4. Es ist dem FG zu folgen, wenn es annimmt, der von dem Steuerpflichtigen angestrebte steuerliche Erfolg hätte nur dann eintreten können, wenn die MFK nicht nur nach außen hin im eigenen Namen wie ein Unternehmer (Gesteller von Arbeitskräften) aufgetreten wäre, sondern auch im Innenverhältnis für eigene Rechnung und auf eigenes unternehmerisches Risiko gehandelt hätte. Es ist dem FG zuzustimmen, wenn es ein solches unternehmerisches Risiko verneint. Ein solches Risiko konnte deshalb nicht eintreten, weil die MFK in keinem Fall mehr an den Steuerpflichtigen auszuzahlen brauchte, als sie für seine Arbeit erhalten hatte, und hiervon sogar noch für Unkosten und Steuern Abzüge machen durfte. Den Versuchen des Steuerpflichtigen, ein Risiko der MFK zu konstruieren, ist der Erfolg versagt geblieben. Wieso aus der Tatsache, daß der Geschäftsführer der MFK Teile der dem Steuerpflichtigen zustehenden Beträge unterschlagen hat, sich ein solches Risiko ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Durch Vorgänge, die sich im eigenen internen Bereich der MFK abgespielt haben, kann nicht auf ein "Risiko" in bezug auf ihr Verhältnis zu Dritten geschlossen werden. Nur Wagnisse nach außen hin sind gemeint, wenn von einem "Unternehmerrisiko" die Rede ist. Ein echtes Unternehmerrisiko würde vorliegen, wenn die MFK verpflichtet gewesen wäre, die monatlichen Beträge von 5 000 DM weiterzuzahlen, obwohl ein Guthaben des Steuerpflichtigen aus von den Produzenten an die MFK für den Einsatz des Steuerpflichtigen gezahlten Gagen nicht mehr vorhanden war, und sie auch keine Möglichkeit einer sofortigen Kündigung gehabt hätte, weil etwa der vorgesehene Beirat der Kündigung nicht zugestimmt hätte. Nach den Feststellungen des FG sollte aber gerade eine etwaige Kündigung lediglich eine Auswirkung auf die künftige Zusammenarbeit mit dem Steuerpflichtigen haben, aber ohne Einfluß auf die Höhe der von der MFK dem Steuerpflichtigen geschuldeten Beträge sein.
5. Den Einwendungen des Steuerpflichtigen kann kein Erfolg beschieden sein. Ob von einer "Einziehung und ratenweisen Auszahlung des Künstlerhonorars" die Rede ist oder ob andere Ausdrücke gewählt werden, ist unerheblich. Wesentlich ist allein der tatsächliche Inhalt der Vereinbarungen, der vom FG zutreffend gewürdigt worden ist.
Ob und wie weit der ursprüngliche Rahmenvertrag vom 10. Mai 1956 später tatsächlich geändert worden ist, ist nicht von entscheidender Bedeutung, da - wie dargelegt - sich an dem für die Beurteilung des Falles wesentlichen Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten nichts geändert hat.
Allerdings hat der BFH im Urteil I 216/64 vom 29. November 1966 (BFH 88, 37, BStBl III 1967, 392) entschieden, daß ein Filmschauspieler, der unter Vereinbarung von Gehalt und Ruhegeld seine Dienste ausschließlich einer Gesellschaft zur Verfügung stellt, die befugt ist, ihr Recht auf die Dienstleistung einem anderen Filmhersteller zu überlassen, und von dieser Befugnis gegen ein ihr von dem Übernehmer zu leistendes Entgelt Gebrauch macht, Arbeitnehmer der Gesellschaft bleibt. Der Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde liegt, unterscheidet sich aber in wesentlichen Punkten von dem des Streitfalls, so daß die Grundsätze dieses Urteils auf den Streitfall keine Anwendung finden können.
In erster Linie fehlt es - wie angeführt wurde - im Streitfall an einem echten Arbeitsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der MFK. Im Fall des Urteils I 216/64 (a. a. O.) hatte der in Betracht kommende Filmschauspieler seine Dienste ausschließlich der Gesellschaft (X-AG) zur Verfügung gestellt; diese hatte das ausschließliche und unmittelbare Recht, die Dienstleistungen zu verwerten. Unter diesen Umständen kann man ohne weiteres von einer echten Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft sprechen. An diesen Tatsachen fehlt es aber - wie dargelegt - im Streitfall.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Tatbeständen liegt ferner darin, daß im Fall des Urteils I 216/64 (a. a. O.) ein echtes Unternehmerrisiko der X-AG bestand: Für sie bestand nach den Ausführungen des BFH eine Gewinn- wie Verlustmöglichkeit, weil die Höhe der Altersversorgung bestimmt war, während die Vergütungen, die für die Überlassung der Dienste des Steuerpflichtigen an andere Filmproduzenten zu erzielen sein würden, unbekannt waren. Es war für die Altersversorgung ein Deckungskapital zu bilden und sicher anzulegen; der Steuerpflichtige hatte das Recht, die Einhaltung der Verpflichtung durch einen Revisor prüfen zu lassen. Zutreffend hebt der BFH in dem bezeichneten Urteil hervor, daß es sich bei Überlassungen von Arbeitnehmern, die sich unter solchen Umständen abspielen, auch wirtschaftlich nicht um eine bloße Arbeitsvermittlung handeln kann. Im Gegensatz hierzu hatte die MFK - wie ausgeführt wurde - überhaupt kein echtes Unternehmerrisiko, weil eine echte, fest bestimmte Altersversorgung nicht bestand und ihre Zahlungen an den Steuerpflichtigen in keinem Fall die durch ihn erzielten Einnahmen nach Vornahme der bezeichneten Abzüge übersteigen konnten. Die "Altersversorgung" sollte nur darin bestehen, daß dem Steuerpflichtigen der Restbetrag des Guthabens in Höhe von 91 v. H. der für seine Tätigkeit von der MFK vereinnahmten Gagen auszuzahlen war, ohne daß er weiter für die MFK tätig zu sein brauchte.
Fundstellen
Haufe-Index 69103 |
BStBl II 1970, 716 |
BFHE 1970, 462 |