Leitsatz (amtlich)

Ausfuhrvergütung nach § 16 Abs. 2 UStG kommt für ein auf einer ausländischen Werft gebautes und von einer deutschen Reederei erworbenes Seeschiff, das in der Besitzzeit des deutschen Reeders unter deutscher Flagge gefahren ist, einen deutschen Heimathafen hatte und bei einem deutschen Gericht registriert war, in Betracht, wenn dieses Schiff später an einen ausländischen Reeder veräußert wird.

 

Normenkette

UStG § 16 Abs. 2; UStDB 1951 §§ 71, 76-77, 80

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Antragstellerin für die Veräußerung ihres Dampfers "X." an einen ausländischen Abnehmer Ausfuhrvergütung nach § 16 Abs. 2 UStG zu gewähren ist.

Dieses Schiff wurde 1936 von einer ausländischen Werft gebaut. Anfang 1952 erwarb es die Antragstellerin von einer ausländischen Reederei. Es wurde daraufhin in das Seeschiffsregister eines deutschen Amtsgerichts eingetragen. Die Antragstellerin setzte es im Auslandsdienst ein, wobei aber immer wieder deutsche Häfen angelaufen wurden. Das Schiff ist im Laufe der Jahre mehrfach im staatsrechtlichen Ausland, im Freihafen Hamburg und in inländischen Werften repariert worden.

Am 11. September 1959 lief das Schiff auf der Fahrt von Finnland nach Südafrika Kiel an, durchfuhr den Nord-Ostsee-Kanal und passierte am 13. September 1959 die Zollgrenze. Nach weiteren Auslandsfahrten lief es Rotterdam an. Dort verkaufte die Antragstellerin das Schiff am 30. Dezember 1959 an eine überseeische Reederei. An diesen Abnehmer wurde es am 5. Januar 1960 übergeben.

Durch Bescheid vom 31. März 1960 forderte das Finanzamt die zunächst gewährte Ausfuhrvergütung -- in der Vorentscheidung irrtümlich als Ausfuhrhändlervergütung bezeichnet -- zurück, weil es eine bloße Durchfuhr im Sinne des § 77 Abs. 2 Ziff. 3 UStDB 1951 als gegeben ansah.

Die Sprungberufung der Antragstellerin hatte Erfolg; das Finanzgericht hat den Rückforderungsbescheid im wesentlichen -- bis auf einen geringfügigen, von der Antragstellerin anerkannten Betrag -- aufgehoben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.

Der Streitfall stimmt in allen wesentlichen Punkten mit der durch Urteil des erkennenden Senats V 161/61 U vom heutigen Tage (BStBl 1962 III S. 295) entschiedenen Sache überein. Der Senat hat dort in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Durchfuhr verneint und die Voraussetzungen des § 77 UStDB 1951 als gegeben erachtet. Wegen der Begründung kann daher auf dieses Urteil in vollem Umfange verwiesen werden.

§ 76 Abs. 1 UStDB, der der Gewährung von Ausfuhrvergütung entgegenstehen könnte, trifft auch im Streitfall nicht zu, weil das Schiff von der Antragstellerin erstmals ausgeführt worden ist und andere Unternehmer wegen der Ausfuhr dieses Gegenstandes nicht antragsberechtigt waren. Der Senat hat in dem Urteil V 151/61 U vom heutigen Tage (BStBl 1962 III S. 295) entscheidenden Wert auf die Identität des Gegenstandes gelegt, die im Rahmen dieser Vorschrift auch durch etwaige Reparaturen als gewahrt zu gelten hat.

Soweit die Rb. einwendet, daß es im Sinne des § 16 Abs. 2 UStG nicht gerechtfertigt erscheine, Vergütung für den Kaufpreis des ganzen Schiffes zu gewähren, obwohl vielleicht nur geringe Belastungen mit Umsatzsteuer eingetreten seien, sei darauf hingewiesen, daß das Vergütungsrecht gerade wegen der Schwierigkeiten, die Vorbelastung mit Umsatzsteuer im Einzelfall festzustellen, zu dem Behelf einer Vergütung nach Durchschnittsbeträgen gegriffen hat (vgl. v. Wallis in Hübschmann-Grabower-Beck-v.-Wallis, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 16 Anm. 2).

Hiernach rechtfertigt sich auch im Streitfall die Zurückweisung der Rb.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410470

BStBl III 1962, 296

BFHE 1963, 79

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