Leitsatz (amtlich)
1. Der Grundsatz der sogenannten "Selbstbindung der Verwaltung" kann nur zugunsten, nicht aber zu Lasten eines Steuerpflichtigen wirksam werden.
2. Bei der Grunderwerbsteuer ist zwar ein Erlaß aus Gründen persönlicher (wirtschaftlicher) Unbilligkeit nicht schlechthin ausgeschlossen. Bei der Prüfung, ob die Erhebung der Steuer eine dem Besteuerungszweck fremde (BFH 96, 283, BStBl II 1969, 602), vom Gesetzgeber nicht gewollte (BFH 93, 14, BStBl II 1968, 663) Härte wäre, ist aber zu beachten, daß diese Steuer einen "Gewinn" nicht voraussetzt, sondern ein Kostenfaktor unter vielen anderen ist.
2. Bei Ablehnung eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen können der gerichtlichen Nachprüfung des Verwaltungsermessens nicht solche - wiederum nach billigem Ermessen zu beurteilende - Tatsachen zugrunde gelegt werden, die erst nach der letzten Verwaltungsentscheidung entstanden sind; dieser Prozeßtoff begrenzt auch die materielle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; AO § 131; StAnpG § 2; FGO §§ 102, 110 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute. Sie hatten im Jahr 1960 für 138 000 DM ein Grundstück je zur unabgeteilten Hälfte erworben. Sie haben Erlaß der Hälfte der gegen jeden der Kläger in Höhe von 4 830 DM festgesetzten Grunderwerbsteuer beantragt, ursprünglich wegen Flüchtlingseigenschaft, später auch wegen Vermögensverfalls. Das FA hat diese Anträge abgelehnt, die OFD die Beschwerden der Kläger zurückgewiesen. Das FG hat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben, weil die Entscheidung der OFD zwar die allgemein vorgebrachten Gründe, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft gewürdigt habe. Die OFD hat daraufhin unter Prüfung dieses Punktes und im übrigen unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung die Beschwerde am 8. Oktober 1962 erneut zurückgewiesen. Das FG hat die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision der Kläger ist unbegründet.
Die Revisionsprüfung bezieht sich unmittelbar auf das angefochtene Urteil vom 19. Dezember 1963. Sie ist, da ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten (§ 288 Nr. 1 AO a. F.) weder geltend gemacht ist noch vorliegt, und da gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils eine - befristete (§ 290 Abs. 1 AO a. F.; vgl. § 120 Abs. 2 FGO) - Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist (§ 296 Abs. 2 Satz 1 AO a. F.), gemäß § 118 Abs. 2 FGO beschränkt auf die Frage, ob die rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils Bundesrecht oder Landesrecht verletzt (§ 118 Abs. 1 FGO; vgl. § 296 Abs. 1, § 288 Nr. 1 AO a. F.). Das FG wiederum konnte, soweit es um die Nachprüfung des Ermessens der Finanzverwaltungsbehörden (vgl. jetzt § 102 FGO) ging, nur die Tatsachen zugrunde legen, welche im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - also der Beschwerdeentscheidung der OFD - gegeben waren (vgl. Urteil des BFH I 100/60 S vom 1. August 1961, BFH 74, 144 -, BStBl III 1962, 55). Denn die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung (§ 2 StAnpG; vgl. § 102 FGO) konnte nur von Tatsachen abhängen, welche der zuständigen Behörde bekannt waren oder bekannt sein konnten. Der Beschränkung des Prozeßstoffes entspricht die Beschränkung der materiellen Rechtskraft (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO) der gerichtlichen Entscheidungen.
Demzufolge müssen die Vorgänge der Jahre 1963 und 1964, auf welche die Kläger in der mündlichen Verhandlung abgestellt haben, außer Betracht bleiben. Aus der Flüchtlingseigenschaft allein folgt jedoch nicht die Berechtigung des von den Klägern erhobenen Anspruchs, daß ihnen die halbe Grunderwerbsteuer zu erlassen sei; er wird auch nicht durch die für den Zeitpunkt des Erwerbs maßgebenden Verwaltungsrichtlinien gestützt. Denn die Besteuerungsgrundlage der Erwerbe der beiden Kläger lag über der von der Verwaltung gezogenen Grenze von 50 000 DM; aus Gründen gleicher Behandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) können die Kläger daher keinen Steuererlaß verlangen. Der aus Art. 3 Abs. 1 GG mit gewissen Einschränkungen abzuleitende Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kann zwar nicht - wie das FG angenommen hat - den Klägern entgegengehalten werden. Die "Beachtung dieser Begrenzung" wirkt allenfalls zugunsten der Steuerpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG), mangels Rechtsnormcharakters aber nicht zu ihren Lasten. § 131 AO bietet aber auch keine Rechtsgrundlage für eine weiterreichende Befreiung allein um der Flüchtlingseigenschaft willen.
Somit bleibt allein die Frage, ob gemäß § 131 AO die Steuer den Klägern aus besonderen mit der Sache oder mit ihrer Person zusammenhängenden Gründen zu erlassen gewesen wäre, weil ihre Erhebung nach der Lage des Falles eine unbillige Härte wäre. In dieser Beziehung haben die Kläger die Verhältnisse dargestellt, welche zu ihrer Notlage geführt haben. Diese Verhältnisse sind aber nicht durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht außer in dem einen Punkte, daß die Kläger irrigerweise davon ausgegangen waren, als Flüchtlinge keine Grunderwerbsteuer zahlen zu müssen. Der Steuergläubiger ist also nur einer von mehreren Gläubigern der Kläger und unter diesen nicht derjenige, der die Existenzgefährdung der Kläger "verschuldet" hat.
Zwar können Härten, welche der gesetzliche Steuertatbestand nicht notwendig mit sich bringt, im Wege des § 131 AO gemildert werden, sei es, weil sie in der Sache selbst unbillig erscheinen (BFH-Urteil II R 123/68 vom 25. März 1969, BFH 96, 283, BStBl II 1969, 602), sei es, weil die Erhebung der Steuer unter den besonderen Verhältnissen des Steuerpflichtigen unbillig wäre. Begriff und Wesen der Verkehrsteuer schließen einen Steuererlaß aus Gründen persönlicher (wirtschaftlicher) Unbilligkeit nicht schlechthin aus. Nachteile, welche schon im Besteuerungszweck enthalten sind und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Tatbestände bewußt in Kauf genommen hat, können aber einen Steuererlaß aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen (BFH-Urteil II 151/64 vom 7. Mai 1968, BFH 93, 14, BStBl II 1968, 663). Denn auch für Billigkeitsentscheidungen gemäß § 131 AO sind die in den Steuergesetzen selbst gesetzten Maßstäbe bindend; zum Erlaß berechtigen nur zusätzliche Momente, welche die gesetzlichen Rechtsfolgen im Einzelfall oder in einer Gruppe gleichgelagerter Fälle als unbillig erscheinen lassen (BFH-Urteil II 184/62 vom 29. September 1965, HFR 1966, 31). Daher ist zu beachten, daß die Grunderwerbsteuer - anders als die Ertragsteuern - einen "Gewinn" nicht voraussetzt; sie ist neben vielen anderen (Kaufpreis, übernommene Lasten, Notariatsgebühren, Grundbuchgebühren, gegebenenfalls Anliegerbeiträge, Erschließungskosten, Darlehnszinsen usw.) ein Kostenfaktor des Erwerbs und des mit diesem verfolgten Zwecks. Deshalb kann eine unbillige Härte im Sinne des § 131 AO zwar in besonderen Umständen gefunden werden, die mit dem Erwerb (arg. §§ 9, 17 Abs. 3 GrEStG) - z. B. bei Konkurs des Verkäufers vor vollständiger Erfüllung - oder mit dem erworbenen Gegenstand - z. B. Brandschaden - unmittelbar zusammenhängen, oder auch in außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Umständen, die zu einem unverschuldeten Vermögensverfall des Erwerbers geführt haben, nicht aber darin, daß der Erwerber bei seiner Kalkulation den Kostenfaktor "Grunderwerbsteuer" vernachlässigt hat. Denn die Steuer kann nicht allein deshalb wegfallen, weil sie der Steuerpflichtige als nicht vorhanden betrachtet. Selbst wenn die Kläger durch den "Druck der Grunderwerbsteuer" in finanzielle Schwierigkeiten gekommen sein sollten, können sie doch, nachdem ihnen das Eigentum am Grundstück verblieben ist, nicht verlangen, daß ihnen über die gewährte Stundung hinaus noch die halbe Grunderwerbsteuer erlassen wird.
Fundstellen
Haufe-Index 413243 |
BStBl II 1972, 649 |
BFHE 1972, 458 |