Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze Bewertung Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
1) § 27 Abs. 1 LAG unterscheidet für die Vermögensabgabe zwischen den dinglichen und den schuldrechtlichen Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer Vereinbarung, die sich im Rückerstattungsverfahren nach den Rückerstattungsgesetzen ergeben, und sieht diese Folgen zum Beginn des 21. Juni 1948 als eingetreten an.
2) Für die Vermögensabgabe kann eine dingliche Rückwirkung nur insoweit eintreten, als dies dem Rückerstattungsrecht entspricht. Deshalb sind rückerstattete Wirtschaftsgüter, die entzogen waren und kraft des Wiedergutmachungsgedankens so zu behandeln sind, als seien sie nie entzogen worden, zum 21. Juni 1948 dem Rückerstattungsberechtigten zuzurechnen.
3) Dagegen ist bei einem Wirtschaftsgut, das dem Rückerstattungsberechtigten nicht entzogen war, ihm vielmehr erst durch eine Vereinbarung im Rückerstattungsverfahren zugesagt wird, der Rückerstattungsberechtigte lediglich mit der Forderung auf die übereignung vermögensabgabepflichtig, die im Sinne des § 67 BewG zum sonstigen Vermögen gehört.
4) In den Fällen der Ziff. 3 unterliegt bei beschränkter Vermögensabgabepflicht der Anspruch auf übereignung nicht der Vermögensabgabe.
Normenkette
LAG §§ 17, 27; BewG §§ 77, 121
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hatte am Währungsstichtag ihren ständigen Wohnsitz in Frankreich. Sie ist daher, als beschränkt abgabepflichtig, nur mit ihrem Inlandsvermögen zur Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) heranzuziehen (ß 17 LAG).
Das Finanzamt hat ihr bei der Ermittlung des Inlandsvermögens den halben Anteil an dem Grundstück X. zugerechnet, den die Bfin. auf Grund eines im Rückerstattungsverfahren geschlossenen Vergleichs vom 27. September 1951 erworben hat. Von dem Einheitswert dieses Grundstücks, das bewertungsmäßig aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten (Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück, unbebautem Grundstück) besteht, entfielen danach insgesamt 218.350 DM auf die Bfin. Bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens hat das Finanzamt gemäß § 26 Abs. 2 LAG von diesem Betrag nur den 150.000 DM übersteigenden Teil, das heißt 68.350 DM berücksichtigt und hiervon gemäß § 26 Abs. 1 LAG lediglich 90 v. H. = 61.500 DM (abgerundet) als abgabepflichtiges Vermögen in Ansatz gebracht. Es ergab sich somit für die Bfin. bei der Veranlagung eine Vermögensabgabe von 30.750 DM.
Gegen ihre Heranziehung zur Vermögensabgabe hat die Bfin. eingewandt, sie sei am Währungsstichtag nicht Eigentümerin des streitigen Grundstücksanteils gewesen. Vielmehr sei sie erst am 10. Januar 1952 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden. Der Eigentumsanteil könne ihr aber auch nicht auf Grund des § 27 LAG zugerechnet werden; denn diese Vorschrift könne im Streitfall nicht zum Zuge kommen. Deren Anwendung setze vielmehr voraus, daß der Rückerstattungsberechtigte schon früher Eigentümer des zurückerstatteten Gegenstandes gewesen sei. Das sei das Wesentliche bei der Anwendung des § 27 LAG. Denn nach dieser Bestimmung solle die Rechtslage so angesehen werden, als ob der Berechtigte niemals aufgehört habe, Eigentümer des entzogenen Gegenstandes zu sein. Im Streitfalle habe sie zwar die fragliche Grundstückshälfte auf Grund eines Rückerstattungsvergleichs erhalten; sie sei jedoch niemals zuvor Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Das Eigentum daran habe vielmehr immer nur der Rückerstattungsverpflichteten, der Firma Y. & Co., zugestanden. Dieses Grundstück sei nicht etwa der entzogene Vermögensgegenstand, dessentwegen das Rückerstattungsverfahren geschwebt habe. Gegenstand der Entziehung sei vielmehr ihre Beteiligung an der vorbezeichneten Firma, einer Kommanditgesellschaft, gewesen. Zur Abgeltung des Rückerstattungsanspruchs wegen dieser Beteiligung habe sie dann auf Grund des bereits erwähnten Vergleichs die erwähnte Grundstückshälfte und einen Barbetrag von 50.000 DM erhalten. Die Rechtslage sei also die, daß sie, die Bfin., die jetzt auf ihren Namen eingetragene Grundstückshälfte zwar auf Grund eines Rückerstattungsvergleichs erhalten, aber nicht zurückerhalten habe. In derartigen Fällen sei § 27 LAG nicht anwendbar. Das ergebe sich insbesondere aus § 27 Abs. 1 Satz 2 LAG, der von dem Vermögen spreche, das von der Rückerstattung berührt werde. Um derartiges Vermögen handle es sich hier eben nicht.
Sowohl der Einspruch der Bfin. als auch ihre Berufung, in der sie zur Auslegung des § 27 LAG ergänzend ausgeführt hat, diese Bestimmung bedeute nichts anderes als die Anerkennung der ex-tunc-Wirkung von Entscheidungen der Wiedergutmachungsbehörden auf dem Gebiet der Vermögensabgabe, sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, der für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgebliche § 27 Abs. 1 LAG behandle die dinglichen und schuldrechtlichen Folgen einer nach dem 20. Juni 1948 getroffenen Rückerstattungsentscheidung oder -vereinbarung auf dem Gebiet der Vermögensabgabe so, als ob sie bereits vor Beginn des 21. Juni 1948 eingetreten seien. Im Streitfalle sei allerdings das Grundstück X. der Bfin. nicht entzogen gewesen, sondern sie habe einen Anteil daran zum Ausgleich ihrer Ansprüche aus ihrem früheren Beteiligungsverhältnis an der Firma Y. & Co. empfangen. Wie das Verwaltungsgericht weiter ausführt, handelt es sich somit um eine typische Rückgewähr-Ersatzleistung, bei der, wie das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkennt, keine dingliche Rückwirkung eintrete, weil es sich um eine obligatorische "Leistung" handle. Dennoch muß nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit den Ausführungen des Kommentars von Kühne-Wolff zum Lastenausgleichsgesetz (Anm. 7 zu § 27 LAG) folgt, die Ersatzleistung für die Zwecke der Vermögensabgabe grundsätzlich ebenso behandelt werden wie die echte Rückerstattung des entzogenen Gegenstandes, weil sich sonst ungerechtfertigte Belastungsverschiebungen ergeben würden. Demgegenüber geht die Berufung der Bfin. auf § 27 Abs. 1 Satz 2 LAG nach Ansicht des Verwaltungsgerichts schon deshalb fehl, weil diese Bestimmung lediglich die Vermögensabgabe in Rückerstattungsfällen bis zum Zeitpunkt der Rückerstattungsentscheidung regle und daher im Streitfall nicht zur Anwendung gelangen könne.
Die Bfin. hat Rechtsbeschwerde (Rb.) erhoben. Sie hält darin ihren bisherigen Rechtsstandpunkt aufrecht und rügt unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens die Verletzung des geltenden Rechts, insbesondere des § 27 LAG.
Entscheidungsgründe
Der Rb. kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
Der Vorinstanz ist allerdings darin beizupflichten, daß die Heranziehung der Bfin. zur Vermögensabgabe nur auf die Vorschrift des § 27 Abs. 1 LAG gestützt werden kann. Denn die Bfin. ist am Währungsstichtag weder bürgerlich-rechtliche Eigentümerin des fraglichen Grundstücksanteils gewesen, noch konnte ihr dieser Anteil nach § 11 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) für den genannten Zeitpunkt zugerechnet werden. Für die Zwecke der Vermögensabgabe im Rahmen des Lastenausgleichs hat aber der Gesetzgeber in § 27 Abs. 1 LAG eine Sonderbestimmung über die Zurechnung geschaffen, die es über den Rahmen des § 11 StAnpG hinaus ermöglicht, einem Abgabepflichtigen diejenigen Gegenstände, die er auf Grund einer Rückerstattungsentscheidung oder eines Rückerstattungsvergleichs erlangt hat, mit Wirkung ab Währungsstichtag auch dann schon zuzurechnen, wenn er diese Gegenstände in Wirklichkeit erst später auf Grund einer nach dem 20. Juni 1948 erlassenen Entscheidung bzw. eines nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Vergleichs erworben hat (so auch Harmening, Kommentar zum Lastenausgleichsgesetz, Anm. 1 und 7 zu § 27 LAG). Der Grundgedanke dieser Regelung war schon im § 52 der Ersten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes (1. StDVO-SHG) zutage getreten, nach dessen Inhalt im Endergebnis für die Zwecke der Soforthilfeabgabe ebenfalls eine Rückbeziehung späterer Ergebnisse eines Rückerstattungsverfahrens auf den Zeitpunkt des Währungsstichtags eintrat (ebenso Harmening, a. a. O., Anm. 2 und 3 zu § 27 LAG). § 27 LAG bedeutet also nichts anderes als eine Fortführung der bereits in § 52 1. StDVO-SHG sich ankündigenden Rechtsidee, wobei allerdings gewisse Abweichungen vom Inhalt des eben genannten § 52 1. StDVO-SHG in der endgültigen Gestaltung der Rechtslage durch § 27 LAG nicht zu verkennen sind. Eine dieser Abweichungen ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 LAG, in dem bestimmt wird, daß bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung oder Vereinbarung im Rückerstattungsverfahren das der Rückerstattung unterliegende Vermögen vorläufig so zu behandeln ist, als ob ein Rückerstattungsanspruch nicht bestände. Das bedeutet praktisch, daß rückerstattungspflichtige Gegenstände, auch wenn sie der Verwaltung eines Treuhänders unterstehen, für die Zwecke der Vermögensabgabe nicht wie nach § 52 1. StDVO-SHG als Sondervermögen zu behandeln, sondern, solange eine Klärung im Rückerstattungsverfahren noch nicht eingetreten ist, dem Rückerstattungsschuldner oder seinen Rechtsnachfolgern zuzurechnen sind.
Darüber hinaus wirkt § 27 LAG insofern als eine änderung des nach dem Soforthilfegesetz (SHG) bestehenden Rechtszustandes, als nunmehr von der Sonderregelung nicht nur die der Rückerstattung unterliegenden Gegenstände selbst erfaßt werden, sondern entsprechend der Erweiterung des Bereichs der abgabepflichtigen Gegenstände, der sich nach dem LAG - im Gegensatz zu dem im Grundsatz keine Forderungen und Schulden berücksichtigenden SHG - auch auf schuldrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen erstreckt, in gleicher Weise die sich aus der Durchführung des Rückerstattungsverfahrens selbst ergebenden schuldrechtlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten. § 27 LAG spricht deshalb außer von den dinglichen von den schuldrechtlichen Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer Vereinbarung in Rückerstattungssachen. Nicht mit Unrecht hat deshalb das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten, daß sich die im § 27 LAG angeordnete Rückwirkung grundsätzlich auch auf die im Rückerstattungsvergleich getroffene Vereinbarung einer Ersatzleistung bezieht. Das Verwaltungsgericht selbst hat darüber hinaus auch zutreffend erkannt, daß auf Grund einer solchen Vereinbarung keine dingliche Rückwirkung eintritt, sondern daß zunächst auf Grund des Vergleichs nur ein obligatorisches Recht auf Leistung des Ersatzgegenstandes besteht. Trotzdem will es in Anlehnung an die Ausführungen von Kühne-Wolff (Kommentar zum Lastenausgleichsgesetz, Anm. 7 zu § 27 LAG) die spätere Ersatzleistung, die als Erfüllung der sich aus dem Rückerstattungsvergleich selbst ergebenden Forderung auf Ersatzleistung nur eine mittelbar und unter Umständen - zum Beispiel bei Untergang des Gegenstandes - in der vorgesehenen Form nicht eintretende Folge der Rückerstattung darstellt, ebenso behandeln wie die echte Rückerstattungsleistung, bei der der Berechtigte den der Rückerstattung unterliegenden, ehedem entzogenen Gegenstand unmittelbar auf Grund der Rückerstattungsentscheidung oder des Rückerstattungsvergleichs zurückerhält. Gegen diese rechtliche Gleichstellung und Gleichbehandlung des Anspruchs auf übereignung eines Ersatzgegenstandes, die nur als mittelbare Folge einer erst im Rückerstattungsverfahren begründeten Leistungsverpflichtung vollzogen wird, mit der Rückgewähr des entzogenen Gegenstandes selbst bestehen jedoch entscheidende Bedenken.
Die Gleichsetzung des Anspruchs auf Lieferung eines Gegenstandes, im Streitfalle eines Grundstücks, mit der Sache oder dem Eigentum an der Sache selbst widerspricht nicht nur der Systematik des bürgerlichen Rechts, das zwischen obligatorischen und dinglichen Rechten scharf unterscheidet, sondern auch der des steuerlichen Bewertungsrechts. Das steuerliche Bewertungsrecht unterscheidet - insbesondere auch soweit es sich um Grundbesitz handelt - zwischen dem Anspruch auf Leistung der Sache und dem Eigentum an der Sache selbst. Während das Grundstück selbst entweder als land- oder forstwirtschaftliches Vermögen oder als Grundvermögen (gegebenenfalls auch als Bestandteil des Betriebsvermögens) zu bewerten ist, kann der Anspruch auf übereignung eines Grundstücks, soweit er nicht Betriebsvermögen darstellt, stets nur zum sonstigen Vermögen gerechnet, niemals aber als land- und forstwirtschaftliches oder Grundvermögen bewertet werden (so auch Krekeler, Kommentar zum Bewertungsgesetz, 6. Aufl. S. 535 Bem. III zu § 67 Ziff. 1).
Die Gleichsetzung verbietet sich auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck des LAG. Die Vorschrift des § 27 LAG bezweckt, die Ergebnisse der Rückerstattung (sei es durch rechtskräftige Entscheidung, sei es durch Vergleich im Rückerstattungsverfahren), auch wenn das Rückerstattungsverfahren erst nach dem 20. Juni 1948 abgeschlossen ist, gemäß dem in den Rückerstattungsgesetzen formulierten Rückwirkungsgedanken der an den Währungsstichtag gebundenen Vermögensabgabe zu unterwerfen. Der Rückerstattungsberechtigte soll nach den Rückerstattungsgesetzen im Sinne der bezweckten Wiedergutmachung grundsätzlich so gestellt werden, als ob die Entziehung der Vermögensgegenstände nicht erfolgt sei (vgl. hierzu die Begründung zu § 18 des Regierungsentwurfs zum Lastenausgleichsgesetz). Demgemäß ist in Art. 15 des amerik. Rückerstattungsgesetzes bzw. in Art. 12 des brit. Rückerstattungsgesetzes bzw. in Art. 13 der Rückerstattungsanordnung für Berlin bestimmt, die Rückerstattungsanordnung (und entsprechend der Rückerstattungsvergleich) solle die Wirkung haben, daß der Verlust der Rechte des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers an dem ungerechtfertigt entzogenen Vermögen als nicht erfolgt gelte. Diese dingliche Rückwirkung der Rückerstattungsanordnung beschränkt sich indessen nach den Rückerstattungsvorschriften im allgemeinen und grundsätzlich auf die Rückerstattung der entzogenen Gegenstände. Sie erstreckt sich dagegen - von gewissen hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nicht auf die Gegenansprüche des Rückerstattungspflichtigen, auch nicht auf Neben- und Ersatzansprüche des Rückerstattungsberechtigten, die sich aus der Durchführung der Rückerstattung ergeben, und ebensowenig auf die zur Erfüllung etwaiger Ersatzansprüche des Berechtigten zu erbringenden Ersatzleistungen (vgl. hierzu Harmening, Kommentar zu den Rückerstattungsgesetzen, Anm. 3 zu Art. 12 des brit. Rückerstattungsgesetzes). Deshalb werden rückerstattungsrechtlich andere als die entzogenen Gegenstände nicht rückwirkend als im Eigentum des Rückerstattungsberechtigten stehend behandelt. Ohne Entziehung bedarf es keiner Rückwirkung. Bei allen übrigen Gegenständen vermag daher die Regelung im Rückerstattungsverfahren - mangels dinglicher Wirkung - grundsätzlich nur Forderungen und Verpflichtungen zu schaffen. § 27 LAG, der ausdrücklich auf die Regelung nach den Rückerstattungsgesetzen Bezug nimmt, will hiermit Hand in Hand gehen und - abgesehen von den entzogenen und rückerstatteten Gegenständen selbst - nur Forderungen und Verpflichtungen bei der Vermögensabgabeveranlagung berücksichtigen. Allerdings ist die Rückbeziehung dieser Forderungen und Verpflichtungen auf den Währungsstichtag ganz allgemein für das Gebiet der Vermögensabgabe - offenbar im Interesse einer gewissen gleichmäßigen Besteuerung - ausgesprochen. Wird somit in einer Rückerstattungsanordnung oder in einem Rückerstattungsvergleich die Verpflichtung zur Leistung eines Ersatzgegenstandes übernommen, so wirkt gemäß § 27 Abs. 1 LAG, der ausdrücklich auf die Regelung "nach den Rückerstattungsgesetzen" Bezug nimmt, diese Verbindlichkeit als solche bzw. die damit korrespondierende Forderung auf den Währungsstichtag zurück. Aber dafür, daß darüber hinaus der Ersatzgegenstand selbst, auf den sich die Forderung bzw. Verpflichtung aus der Rückerstattungsregelung beziehen, ohne daß er "entzogen" war, rückwirkend in das Eigentum des Rückerstattungsberechtigten übergeht, fehlt eine gesetzliche Grundlage. Insoweit besteht weder nach den Rückerstattungsgesetzen noch nach § 27 Abs. 1 LAG eine die Rückwirkung anordnende Vorschrift. Eine Erweiterung dieser Rechtsvorschriften im Sinne einer analogen Anwendung der Rückwirkung auch auf die Leistung von Ersatzgegenständen erscheint bei dem Ausnahmecharakter, den die Vorschriften über die Rückwirkung der Rückerstattung entzogener Gegenstände zweifellos tragen, nicht angängig, ganz abgesehen davon, daß das Wort "Folgen" im § 27 Abs. 1 LAG eine so weitgehende Auslegung dieser Vorschriften nicht decken würde, weil es sich nach dem Gesetzestext eben nur um die Folgen der rechtskräftigen Entscheidung oder des Vergleichs des Rückerstattungsverfahrens selbst handeln kann, die sich insoweit auf die Entstehung von Forderungen und Verbindlichkeiten beschränken.
Letztlich sprechen auch die rechtlichen Folgen, die sich aus einer derartigen Gleichsetzung des Anspruchs auf Leistung des Ersatzgegenstandes mit der Ersatzleistung selbst ergeben würden, gegen die Zulässigkeit einer solchen Behandlung des streitigen Rechtsproblems. Dabei kann allerdings nicht in Abrede gestellt werden, daß sich bei demjenigen Teil der Abgabepflichtigen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) ihren Wohnsitz haben und die deshalb gemäß § 16 LAG unbeschränkt vermögensabgabepflichtig sind, der Ansatz des Ersatzgegenstandes an Stelle des Anspruchs auf Ersatzleistung durchaus und nur zu ihren Gunsten auswirken kann. Würde nämlich, wie im Streitfall, an Stelle des Anspruchs auf Lieferung eines Ersatzgrundstücks dieses selbst in der Vermögensaufstellung eines unbeschränkt Abgabepflichtigen auszuweisen sein, so würde sich der Vierteljahressatz der Vermögensabgabe gemäß § 36 LAG auf 1,4 bzw. 1,1 v. H. ermäßigen, während er sich bei Ansatz des zum sonstigen Vermögens zu rechnenden Anspruchs auf übereignung des Ersatzgrundstücks, der sich im übrigen wertmäßig mit dem Einheitswert des Grundstücks decken kann, auf 1,7 v. H. beläuft. Ein anderes Gesicht bekommen aber die Dinge, wenn man das Ergebnis dieser Gleichsetzung bei den beschränkt Abgabepflichtigen überprüft. Hier wirkt sich die Sonderregelung der beschränkten Abgabepflicht aus; denn hier ergibt sich, wie gerade der vorliegende Fall beweist, daß erst die Gleichsetzung der Ersatzleistung selbst mit dem Anspruch auf diese eine Abgabepflicht auslöst, die sonst überhaupt nicht bestehen würde. Gemäß § 17 Abs. 2 LAG erstreckt sich nämlich die beschränkte Abgabepflicht grundsätzlich nur auf Vermögen der in § 77 des Bewertungsgesetzes (BewG) bezeichneten Art. Zu den in § 77 Abs. 2 BewG aufgezählten Vermögensgegenständen, die zum Inlandsvermögen zu rechnen sind und daher gemäß § 77 Abs. 1 BewG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, gehören nun zwar gemäß Ziff. 2 die inländischen Grundstücke, soweit sie als Grundvermögen zu bewerten sind, nicht aber Ansprüche auf übereignung eines solchen Grundstücks, die unter keine der sieben Ziffern des § 77 Abs. 2 BewG fallen. Da die Aufzählung der zum inländischen Vermögen zu rechnenden Gegenstände in § 77 Abs. 2 BewG erschöpfend ist (vgl. Haider-Engel-Dürschke, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Bem. 1 zu § 77), so würde in Fällen dieser Art der Rückerstattungsberechtigte, der der beschränkten Abgabepflicht unterliegt, überhaupt nur durch die Gleichsetzung des Leistungsanspruchs mit der Ersatzleistung abgabepflichtig. Eine solche einseitig zum Nachteil der beschränkt Abgabepflichtigen eintretende Rechtswirkung dieser Gleichsetzung kann nicht ohne gesetzliche Grundlage in Kauf genommen werden, zumal auch die bereits oben dargestellten Gründe der rechtlichen Systematik gegen eine solche Gleichsetzung sprechen.
In derartigen Fällen kann daher unter Würdigung aller Umstände bei denjenigen Rückerstattungsberechtigten, die der beschränkten Abgabepflicht unterliegen, nur der Ansatz des (nicht abgabepflichtigen) Ersatzleistungsanspruchs in Betracht kommen - eine Lösung, wie sie Kühne-Wolff in dem Beispiel 4 zu Bem. 7 zu § 27 LAG wenigstens angedeutet haben -, während der Rückerstattungsverpflichtete mit dem Ersatzgrundstück abgabepflichtig bleibt, andererseits seine Ersatzleistungspflicht als abzugsfähige Last in Abzug bringen kann. Bei einer solchen Regelung kann von ungerechtfertigten Belastungsverschiebungen keine Rede sein. Der Senat ist im Gegenteil der Auffassung, daß nur diese Regelung der nach den Rückerstattungsgesetzen der Besatzungsmächte geschaffenen Rechtslage entspricht.
Da die Vorentscheidung die Rechtslage insoweit verkannt hat, unterliegt sie der Aufhebung. Die Sache ist entscheidungsreif. Im Hinblick darauf, daß die Bfin. mit dem sich aus dem Rückerstattungsvergleich vom 27. September 1951 ergebenden Anspruch auf Ersatzleistung des Grundstücks X. nicht der Vermögensabgabe unterliegt und da sie auch sonst kein abgabepflichtiges Vermögen im Sinne des § 17 LAG in Verbindung mit § 77 BewG besitzt, war sie von der Vermögensabgabe freizustellen.
Fundstellen
Haufe-Index 409198 |
BStBl III 1959, 22 |
BFHE 1959, 59 |
BFHE 68, 59 |