Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
über die Nichtanrechnung der in § 2 der 3.AbgabenDV-LA genannten, nicht geleisteten Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe auf die Abgabeschuld zur Vermögensabgabe wird bei der Veranlagung der Vermögensabgabe endgültig und ohne Rücksicht darauf entschieden, wie die Anrechnungsfrage in einem die Herabsetzung der Vorauszahlungen nach § 75 Abs. 1 Satz 2 LAG betreffenden Verfahren behandelt wurde.
Normenkette
LAG § 48 Abs. 2, § 75/1; 3-AbgabenDV-LA 2
Tatbestand
I. -
Der Rechtsstreit geht um die Vorauszahlungen des Beschwerdeführers (Bf.) auf die Vermögensabgabe.
Der am 12. November 1951 verstorbene Vater des Bf. hatte nach dem berichtigten Bescheid vom 7. Februar 1950 als Jahresbetrag der allgemeinen Soforthilfeabgabe 1.062 DM zu entrichten. Von den drei Jahresbeträgen mit zusammen 3.186 DM sind 2.205,10 DM gezahlt, 980,90 DM im Rückstand. Der Rückstand erklärt sich daraus, daß dem Vater des Bf. durch Verfügung des Finanzamts vom 11. Dezember 1950 die am 20. November 1950 fällig gewordene Soforthilfeabgabe-Rate von 531 DM sowie die künftig fällig werdenden Raten unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bis auf weiteres als sogenannte Lebensbedarfsstundung gestundet worden waren. Mit Schreiben an den Testamentsvollstrecker vom 25. August 1952 widerrief das Finanzamt diese Stundung.
Die vom Bf. gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ab 1. April 1952 zu leistenden vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe nach Maßgabe der Vorschriften über die allgemeine Soforthilfeabgabe würden, wenn man von etwaigen Soforthilfeabgabe-Stundungen absieht, 265,50 DM (1/4 von 1.062 DM) betragen. Im Verlaufe des auf Antrag des Testamentsvollstreckers eingeleiteten, vom Bf. weiterverfolgten Verfahrens auf Herabsetzung der Vierteljahresvorauszahlungen nach § 75 Abs. 1 Satz 2 LAG ging es dem Bf. offensichtlich weniger um die Herabsetzung der Vorauszahlungen als vielmehr darum, bereits in diesem Verfahren anerkannt zu bekommen, daß der ursprünglich zur Belassung des notwendigen Lebensbedarfs des Vaters gestundete, noch nicht geleistete Teilbetrag der Soforthilfeabgabe mit 980,90 DM nach § 2 Ziff. 4 der Dritten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. AbgabenDV-LA auf die Abgabeschuld zur Vermögensabgabe nicht anzurechnen und demgemäß nach § 4 Abs. 1 a. a. O. auch nicht nachzuerheben, mit anderen Worten, auf die 17jährige Laufzeit der Vermögensabgabe zu verteilen sei. Mit dem berichtigten Vorauszahlungsbescheid vom 9. Februar 1953 lehnte das Finanzamt die Herabsetzung der Vorauszahlungen ab. Dabei ging es zunächst davon aus, daß die unter Berücksichtigung der Anpassungsstundung nach dem Zweiten Soforthilfeanpassungsgesetz (2. SHAnpG) vom 14. Februar 1952 am 20. Februar 1952 fällige (letzte) Soforthilfeabgabe-Rate zu einem Teilbetrag von 88,50 DM gestundet war und daher die "bisherige" Soforthilfeabgabe vierteljährlich 177 DM (265,50 - 88,50 ) betragen habe. Bei der vergleichsweisen Errechnung des voraussichtlichen Vierteljahresbetrages der Vermögensabgabe nach § 75 Abs. 1 Satz 2 LAG rechnete das Finanzamt auf die Abgabeschuld zur Vermögensabgabe einmal den auf die Soforthilfeabgabe geleisteten Betrag von 2.205,10 DM und weiterhin von dem gesamten Rückstand von 980,90 DM einen Betrag von 803,90 DM an. Es begründete dieses Vorgehen damit, daß nach dem 1. und 2. SHAnpG jeweils 88,50 DM, zusammen 177 DM als gestundet anzusehen und diese im Wege der Anpassungsstundung gestundeten Beträge nach § 2 Ziff. 3 3.AbgabenDV-LA nicht anzurechnen seien, die vom Bf. begehrte Nichtanrechnung der restlichen rückständigen 803,90 DM jedoch abzulehnen sei, weil mit dem Widerruf der Lebensbedarfsstundung die Voraussetzungen für die Nichtanrechnung (die für noch bestehende Lebensbedarfsstundungen nach § 2 Ziff. 4 3. AbgabenDV-LA vorgelegen hätten) entfallen seien. Da sich hiernach bei einer Anrechnung von 3.009 DM (2.205 + 803,90) ein Vierteljahresbetrag von 161,59 DM ergeben würde, die nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LAG nach Maßgabe der Vorschriften über die allgemeine Soforthilfeabgabe zu entrichtende vierteljährliche Vorauszahlung aber 177 DM betrage, sei nicht glaubhaft gemacht, daß der voraussichtliche Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe um mehr als 20 v. H. niedriger sein werde als der nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LAG zu leistende Vorauszahlungsbetrag.
Gegen den berichtigten Vorauszahlungsbescheid vom 9. Februar 1953 legte der Bf. Beschwerde und gegen die ablehnende Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion vom 18. April 1953 Berufung an das Finanzgericht ein, wobei er sich zwar damit abfand, daß er bis zur endgültigen Vermögensabgabefestsetzung die zuletzt in Frage gekommenen Soforthilfevierteljahresbeträge in Höhe von 177 DM als Vorauszahlungsbeträge auf die Vermögensabgabe fortzuentrichten habe, jedoch nach wie vor die Nichtanrechnung des auf die seinerzeitige Lebensbedarfsstundung zurückzuführenden Soforthilfeabgaberückstandes von 803,90 DM bemängelte. Beschwerde und Berufung waren ohne Erfolg, da sowohl die Oberfinanzdirektion als auch das Finanzgericht in sachlicher Hinsicht die Auffassung vertraten, daß die Lebensbedarfsstundung wirksam widerrufen bzw. nicht mehr beachtlich sei. In der wegen grundsätzlicher Bedeutung ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts zugelassenen Rechtsbeschwerde (Rb.) begehrt der Bf. die "Heraufsetzung" des Vierteljahresbetrags der Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe von 161,59 DM auf 170,45 DM, d. i. der Betrag, der sich ergeben würde, wenn man die Vierteljahresvorauszahlungen unter Anrechnung der Soforthilfeabgabe mit nur 2.205 DM berechnen und außerdem trotz des nicht mehr als 20 v. H. ausmachenden Unterschieds zwischen der nach Auffassung des Finanzamts zu leistenden vierteljährlichen Vorauszahlung von 177 DM und der vom Bf. begehrten Vorauszahlung von 170,45 DM entgegen § 75 Abs. 1 Satz 2 LAG eine Herabsetzung zulassen würde.
Entscheidungsgründe
II. -
Die Rb. kann keinen Erfolg haben. Bei dem Antrag auf "Heraufsetzung" der vierteljährlichen Vorauszahlungen von 161,59 DM auf 170,45 DM geht der Bf., wie übrigens auch das Finanzgericht, offenbar von der irrtümlichen Auffassung aus, die Vorauszahlungen seien in dem berichtigten Vorauszahlungsbescheid vom 9. Februar 1953 im Wege einer "Herabsetzung" nach § 75 Abs. 1 Satz 2 LAG auf 161,59 DM festgesetzt worden. Aus der bei den Akten befindlichen Verfügung vom 9. Februar 1953 ergibt sich jedoch, wie bereits ausgeführt ist, daß das Finanzamt zwar im Hinblick auf die Anpassungsstundung zum Ausdruck brachte, daß der Bf. als vierteljährlichen Vorauszahlungsbetrag auf die Vermögensabgabe nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LAG nur 177 DM (und nicht 266,50 DM) zu entrichten habe, im übrigen aber den Antrag des Bf. auf Herabsetzung der Vorauszahlungen wegen Nichteinreichung des in § 75 Abs. 1 Satz 2 LAG geforderten Unterschiedsbetrags von mehr als 20 v. H. ablehnte. Mit diesem Inhalt muß die Verfügung dem Bf. auch zugegangen sein, denn sonst hätte er nicht in der Beschwerdeschrift vom 14. Februar 1953 erklären können, er finde sich nunmehr damit ab, als Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe 177 DM vierteljährlich vorzuentrichten. Der Antrag des Bf. in der Rb. kann daher nur als Antrag auf "Herabsetzung" des vierteljährlichen Vorauszahlungsbetrages von 177 DM auf 170,45 DM angesehen werden.
Dem Antrag des Bf. kann einmal deshalb nicht stattgegeben werden, weil der für die Herabsetzung der Vorauszahlungen nach § 75 Abs. 1 Satz 2 LAG erforderliche Unterschiedsbetrag sich weder bei der vom Finanzamt vorgenommenen Berechnung (Anrechnung des Rückstandes von 803,90 DM) noch bei der vom Bf. begehrten Berechnung (Nichtanrechnung des Rückstandes von 803,90 DM) ergeben würde. Im einen Fall würde die Vierteljahresvorauszahlung 161,59 DM, im anderen Fall 170,45 DM betragen, in keinem der beiden Fälle jedoch um mehr als 20 v. H. niedriger sein als der nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LAG zu leistende Vorauszahlungsbetrag von 177 DM.
Aber auch wenn man die Einwendungen des Bf. mehr gegen die in dem berichtigten Vorauszahlungsbescheid vom 9. Februar 1953 zum Ausdruck gekommene Auffassung des Finanzamts über die Wirksamkeit des Widerrufs der Lebensbedarfsstundung als gegen die Höhe der Vorauszahlungen berichtet ansieht, können sie nicht durchdringen. Nach § 232 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) kann der Steuerpflichtige einen Steuerbescheid nur anfechten, wenn er durch ihn beschwert ist. Gegen die Begründung des Bescheides vom 9. Februar 1953 (d. h. gegen die ihm zugrunde liegende Rechtsauffassung des Finanzamts) könnte der Bf., soweit er durch das Ergebnis des Bescheides selbst nicht unmittelbar beschwert ist, nur angehen, wenn sie für einen anderen Steuerfall (bei einem Vorauszahlungsbescheid für die endgültige Steuerfestsetzung) bindend wäre. Nun wird aber endgültig über die Anrechnung oder Nichtanrechnung nicht geleisteter Soforthilfeabgabebeträge erst bei der Veranlagung der Vermögensabgabe entschieden, ohne daß dabei irgend eine Bindung an die vorläufige Entscheidung zur Anrechnungsfrage anläßlich der Feststellung der Vorauszahlungen bestünde. Der Bf. ist daher durch die in dem berichtigten Vorauszahlungsbescheid zum Ausdruck gekommene Auffassung des Finanzamts zu der Anrechnungsfrage in keiner Weise beschwert.
III. - Hiernach mußte die Rb. mit der Kostenfolge des § 307 AO als unbegründet zurückgewiesen werden. Der Streitwert war auf (10 x 6,55 = rd.) 65 DM festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 407828 |
BStBl III 1954, 50 |
BFHE 1954, 363 |
BFHE 58, 363 |