Leitsatz (amtlich)
Werden Kabeljaufilets zu Blöcken gefrostet angelandet, so stellt das durch Eintauchen der Ware in infolge der Eigenkälte der Blöcke gefrierendes Wasser erreichte "Glasieren" keine steuerlich schädliche Bearbeitung im Sinne des § 12 UStDB dar. Für die Ausfuhr der Ware steht deshalb keine Ausfuhrvergütung zu, weil eine Durchfuhr im Sinne des § 77 Abs. 2 Ziff. 3 UStDB vorliegt.
Normenkette
UStG § 16 Abs. 2; UStDB 1951 §§ 12, 77 Abs. 2 Ziff. 3
Tatbestand
Der Streit geht um die Zubilligung einer Ausfuhrvergütung (§ 16 Abs. 2 UStG) für folgenden Vorgang: Die Bfin. erwarb Kabeljau, der bereits auf hoher See filetiert, in Papierumschlägen zu Blöcken gefrostet und sodann in Kartons verpackt angelandet worden war. Die Bfin. lagerte den Kabeljau nach dem Erwerb kurzfristig in ein Kühlhaus ein; vor der Ausfuhr wurde er von der Verpackung befreit, durch Eintauchen der Filetblöcke in infolge der Eigenkälte der Blöcke gefrierendem Wasser "glasiert" und verpackt. Nach den Angaben der Bfin. muß die Ware nach dem Glasieren erneut wieder im Kühlhaus eingelagert werden, ehe sie für den Export auf Schiffe verladen wird.
Das Finanzamt sah in diesen Vorgängen keine nach § 12 UStDB steuerlich schädliche Bearbeitung und nahm infolgedessen nach § 77 Abs. 2 Ziff. 3 UStDB eine Durchfuhr an, die der Gewährung von Ausfuhrvergütung entgegensteht.
Entscheidungsgründe
Die gegen die Versagung der Vergütung gerichtete Sprungberufung wurde zurückgewiesen. Auch der Rb. bleibt der Erfolg versagt.
Die Auffassung der Vorinstanzen ist dann zutreffend, wenn in den Maßnahmen der Bfin. und insbesondere in dem "Glasieren" der Fischfiletblöcke eine -- steuerlich unschädliche -- Erhaltungsmaßnahme oder insgesamt ein Umpacken im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 UStDB erblickt wird.
Wegen der hohen Empfindlichkeit von Seefischfilets, die leicht verderblich, zumindest sehr rasch starken Qualitätseinbußen hinsichtlich Geschmack und Aussehen ausgesetzt sind, wurden die Fischfilets bereits auf hoher See zu Blöcken gefroren und verpackt. Die Bfin., die eine gleichartige Ware in gleicher Qualität wie im Zeitpunkt des Erwerbs wieder ausführen wollte, war daher genötigt, besondere Vorkehrungen gegen Verderb oder Qualitätsminderungen zu treffen; im Vordergrunde standen daher Erhaltungsmaßnahmen. Sie hat mit dem Glasieren der Blöcke nicht etwa individuelle Bedürfnisse ihrer Abnehmer befriedigt, und zwar auch dann nicht, wenn die Abnehmer ausdrücklich das Glasieren verlangt haben; denn die Abnehmer sahen offenbar in dieser Form der Behandlung lediglich eine Gewähr für eine einwandfreie Ware. Dann aber diente die Glasierung nur der Sicherung des Fortbestands der derzeitigen Marktgängigkeit. Keinesfalls ist durch die getroffenen Maßnahmen bereits eine Dauerware entstanden. Selbst wenn eine Haltbarkeit über die Besitzzeit der Bfin. erreicht wurde, würde bei der hohen Empfindlichkeit von Fischen, die zudem für den Export auf Schiffen bestimmt waren, noch nicht von einer Fischkonserve (= Dauerware) gesprochen werden können. Es handelte sich vielmehr immer noch um frische, lediglich durch Vereisen behandelte Fischfilets gleicher Marktgängigkeit sowohl im Zeitpunkt des Erwerbs wie im Zeitpunkt der Ausfuhr.
Der Vorgang läßt sich aber auch als ein Umpacken auffassen, wobei es auf eine Änderung der Marktgängigkeit gar nicht ankäme, wenn nur mit dem Verpacken nicht Sonderzwecke verfolgt werden, die dem Hauptzweck der Erhaltung nicht lediglich untergeordnet sind. Der Umhüllung mit einer Eisschicht, die durch einfaches Eintauchen im Wasser erreicht wird, kommt die gleiche Funktion zu wie der Umhüllung mit anderen geeigneten Verpackungsstoffen.
Bei dieser, den natürlichen Gegebenheiten und den Fortschritten einer neuzeitlichen Verpackungstechnik Rechnung tragenden Betrachtung ist es müßig, sich mit dem Vorgang des Paraffinierens von Käse in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und durch den Verordnungsgeber der Nachkriegszeit zu befassen, womit sich die Vorinstanzen und die Bfin. auseinandersetzen, da dem Anwendungsbereich ähnlicher Sachverhalte in Bearbeitungsfragen ohnehin enge Grenzen gesetzt sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 216/53 U vom 11. Februar 1954, BStBl 1954 III S. 121, Slg. Bd. 58 S. 553). Augenscheinlich ist aber der erkennende Senat gerade in der Anerkennung steuerlich unschädlicher Maßnahmen, insbesondere bei den Vorgängen des Umfüllens, Umpackens oder Kennzeichnens weitergegangen als der Reichsfinanzhof. Diese, vornehmlich in Streitfällen, in denen es auf die Zubilligung von Steuervergünstigungen (z. B. §§ 4 Ziff. 4, 7 Abs. 3 UStG) ankam, gewonnenen Erkenntnisse können aber nicht wieder aufgegeben werden, wenn einmal, wie im Streitfalle, mit der Annahme einer steuerlich schädlichen Bearbeitung die Zubilligung einer Ausfuhrvergütung verbunden wäre.
Nach alledem war der Vorentscheidung im Ergebnis beizutreten und die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 411435 |
BStBl III 1965, 57 |
BFHE 1965, 160 |