Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Landwirte, die Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen zum Zwecke von Aufwendungen für das zum Betrieb gehörige Wohnhaus geleistet haben, können unter besonderen Umständen Wohnungsbauprämien erhalten.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2; WoPG § 2/1
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Bf. für die im Jahre 1957 geleisteten Beiträge von 1.540,05 DM auf einen im Jahre 1956 abgeschlossenen Bausparvertrag eine Wohnungsbauprämie zu gewähren ist.
Der Bf. ist seit 1. Juli 1955 Mitunternehmer eines Weinguts in X, das bis dahin von der Mutter des Bf. als Alleininhaberin betrieben wurde. Die Mutter ist am 15. Juli 1957 gestorben und vom Bf. nach seiner Angabe zu 1/3, nach Angabe des Finanzamts zu 1/4 beerbt worden. Vor dem Tode der Mutter standen die Betriebsgrundstücke im Alleineigentum der Mutter. Zu dem Weingut gehört das Wohngebäude in X, Y-Straße, worin sich die Wohnung des Bf. befindet. Zur Finanzierung eines geplanten Aus- und Umbaues dieser Wohnung schloß der Bf. 1956 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 10.000 DM ab und leistete im Streitjahr 1.540,05 DM Beiträge, die er als Privatentnahmen buchte. Im Jahre 1958 wurden die geplanten Bauarbeiten durchgeführt, die sich ausschließlich auf die Wohnräume bezogen. Es wurden ein Wintergarten geschaffen, eine ölheizung eingebaut und Umbauten vorgenommen mit einem Aufwand von 18.000 DM.
Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Antrag des Bf. auf Wohnungsbauprämie ab, weil das Baudarlehen für Bauvorhaben am Wohngebäude eines Landwirts (Winzers) bestimmt sei, dieses Wohngebäude aber zu dessen Betriebsvermögen gehöre. Somit seien der Abschluß des Bausparvertrages ein betrieblicher Vorgang und die Aufwendungen dafür Betriebsausgaben. Als solche könnten sie nicht zu einer Wohnungsbauprämie führen.
Entscheidungsgründe
Die sich dagegen richtende Rb. ist begründet.
Ohne Rechtsirrtum geht das Finanzgericht davon aus, daß eine Wohnungsbauprämie für die vom Bf. geleisteten Beiträge zum Bausparvertrag nur verlangt werden kann, wenn die vom Bf. aufgewandten Beträge den Charakter von Sonderausgaben haben. Der Bausparvertrag muß sich also auf dem rein privaten Sektor abspielen und keine Beziehungen zum Betriebe haben.
Im Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 EStG, nach der der Nutzungswert der Wohnung des Landwirts (Winzers) zu den Einkünften aus Landwirtschaft gehört, kommt das Finanzgericht zu dem Schluß, daß es sich bei den Aufwendungen des Bf. für den Bausparvertrag, der unbestritten zu dem Zweck abgeschlossen wurde, ein Baudarlehen zum Ausbau des zum Weingut gehörigen Wohngebäudes zu erhalten, nur um Betriebsausgaben gehandelt haben könnte.
Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 EStG, die den Nutzungswert der Wohnung in die Einkünfte aus Landwirtschaft einbezieht und sich damit von der Grundregel des § 21 Abs. 2 EStG abhebt, wonach der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Hause zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählt, hat Ausnahmecharakter und ist in erster Linie zum Zwecke der Vereinfachung bei der Veranlagung von Landwirten getroffen. Es ist nicht angängig, daraus allgemein den Schluß zu ziehen, daß es einem Landwirt nicht möglich sei, Bausparverträge zum Zwecke von Aufwendungen für sein zum Betriebe gehöriges Wohnhaus als reines privates Geschäft abzuschließen. Im gegebenen Falle hat es der Bf. einwandfrei deutlich gemacht, daß es ihm bei dem Abschluß des Bausparvertrags allein darum gegangen war, sich Mittel zur Befriedigung eines gehobenen privaten Wohnbedürfnisses - Einbau eines Wintergartens, Anlage einer ölheizung - zu verschaffen. Er hat die geleisteten Beiträge als Privatentnahmen gebucht und damit zum Ausdruck gebracht, daß er sich nicht auf dem Betriebssektor bewegen wolle, sondern allein im privaten Bereich.
Mit Blümich-Falk, § 10 Anm. 4 S. 827, ist allerdings anzunehmen, daß eine gewisse Vermutung dafür spricht, daß Bausparverträge von Land- und Forstwirten im Rahmen ihres Betriebes abgeschlossen werden. Diese Vermutung hat der Bf. hier aber genügend entkräftet. Auch Littmann, Das Einkommensteuerrecht, hält es in § 10 Anm. 41 für zu weitgehend, bei Land- und Forstwirten wegen der Vorschriften des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 EStG grundsätzlich Betriebsausgaben und damit Aktivierungspflicht anzunehmen. Vielmehr handele es sich bei Bausparkassenbeiträgen in aller Regel um Sonderausgaben.
Dem Bf. steht deshalb die begehrte Wohnungsbauprämie für das Streitjahr zu. Die angefochtene Entscheidung und die Einspruchsentscheidung, die dies verkannten, sind aufzuheben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen, das dem Bf. die Wohnungsbauprämie in zustehender Höhe zuzubilligen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 409707 |
BStBl III 1960, 282 |
BFHE 1961, 93 |
BFHE 71, 93 |