Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Bilanzierung der sog. Ertragszuschüsse nach § 19 Abs. 6 Buchst. a der Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (RGBl I S. 1650) aus der RM-Zeit in der DM-Eröffnungsbilanz.
Normenkette
DMBG § 28; DMBG § 34
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Versorgungsbetrieb - Eigenbetrieb einer Stadtgemeinde - eine Rückstellung für Baukostenzuschüsse aus der RM-Schlußbilanz in die DM-Eröffnungsbilanz übernehmen muß.
Die Stadtwerke hatten auf Grund ihrer Satzung von ihren Anschlußnehmern, die Wasser und Gas zu den allgemeinen Tarifpreisen beziehen, Zuschüsse für den Bau von Hausanschlüssen gefordert und erhalten. Die Anschlüsse sind unter Verwendung der Zuschüsse errichtet und mit dem gesamten Aufwand aktiviert, die Zuschüsse mit dem vollen Betrag einer Rückstellung für Baukostenzuschüsse zugeführt worden, die mit jährlich 5 % zugunsten des Gewinnes aufgelöst worden ist. Dieses Vorgehen gründete sich auf § 19 der Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 1650). In der RM-Schlußbilanz erscheint die Rückstellung noch mit 259.897,33 RM. In die DM-Eröffnungsbilanz haben die Stadtwerke die Rückstellung nicht übernommen. Das Finanzamt war der Ansicht, daß die Rückstellung 1 : 1 in die DM-Eröffnungsbilanz zu übernehmen sei. Es nahm eine 11jährige Restlaufzeit an und löste die Rückstellung zum 31. Dezember 1948 mit einem Betrage von 11.814,33 DM auf. Das Finanzamt berief sich hierbei auch auf Abschn. 32b der Steuerlichen Richtlinien zum D-Markbilanzgesetz (DMBR).
Die Stadtwerke wandten hiergegen ein, sie hätten zwar die Verpflichtung, die Anschlußnehmer mit Gas und Wasser zu den allgemeinen Tarifbedingungen zu beliefern, diese Verpflichtung beruhe aber nur auf ihrer öffentlich-rechtlichen Versorgungspflicht, nicht auf einer besonderen Verpflichtung, die aus der früheren Leistung von Baukostenzuschüssen der Anschlußnehmer folge. Ihre Leistungen würden durch die von dem Empfänger zu zahlenden tariflichen Preise voll abgegolten. Daß die tariflichen Preise genügten, ergebe sich aus der Tatsache, daß die Werke in der Regel Gewinne erzielten.
Das Finanzgericht gab der Berufung statt und begründete dies wie folgt.
Nach der Währungsumstellung hätten die Stadtwerke gegenüber den Anschlußnehmern, deren Zuschußzahlung in der RM-Schlußbilanz durch eine Rückstellung ausgeglichen worden sei, keine besonderen Verpflichtungen. Sie belieferten alle ihre Anschlußnehmer in gleicher Weise und zu gleichen tariflichen Preisen, ohne Unterschied, ob diese Anschlußnehmer früher einen Baukostenzuschuß geleistet hätten oder nicht, ob die für eine Zahlung gebildete Rückstellung bereits aufgelöst worden sei oder nicht. Die tariflichen Preise genügten offenbar vollständig zur Deckung der Aufwendungen für die Lieferung von Strom und Wasser. Dabei sei es natürlich nicht ausgeschlossen, daß der eine oder der andere Anschluß infolge ungünstiger Verhältnisse keinen Gewinn erbringe, aber aufs ganze gesehen, genügten die Einnahmen zu Tarifpreisen.
Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts beantragt die Wiederherstellung der Einspruchsentscheidung. Die Steuerpflichtige sei auf Grund der Eigenbetriebsverordnung zur Bildung der Rückstellung verpflichtet gewesen. Die Verhältnisse hätten sich in der DM-Zeit nicht geändert. Die Verordnung enthalte zwingende Buchführungsvorschriften, die auch steuerlich zu beachten seien. Auch nach der Währungsreform würden weiterhin neue Baukostenzuschüsse gezahlt und von der Pflichtigen bilanzmäßig als Ertragszuschüsse behandelt. Die geltenden Tarife hätten keineswegs die Rentabilität des Unternehmens gewährleistet. Die Tarife hätten nach der Währungsreform mehrfach erhöht werden müssen. Das Jahr 1951 habe mit Verlust abgeschlossen. Die Rückstellung sei deshalb nach der Währungsreform genau so gerechtfertigt wie vorher. Des weiteren beanstandet die Rechtsbeschwerde verfahrensmäßig, daß das Finanzgericht vor seiner Entscheidung offenbar mit den Stadtwerken eine Vorbesprechung durchgeführt habe, ohne das Finanzamt zuzuziehen.
Die Stadtwerke beantragen Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Die Ertragslage der Stadtwerke sei nach der Währungsumstellung auf der Grundlage der Tarifpreise günstig gewesen. Die Preiserhöhungen hingen im wesentlichen mit der Koreakrise zusammen. Ein Verfahrensmangel liege nicht vor. Der Inhalt der Vorbesprechung sei dem Finanzamt durch den Schriftsatz der Stadtwerke vom 2. Juni 1954 bekanntgeworden. Das Finanzamt habe hierzu mit einem Schriftsatz vom 18. Juni 1954 geantwortet.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung der Rechtsbeschwerde ergibt folgendes:
Zur Frage der bilanzmäßigen Behandlung von Baukostenzuschüssen an Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke haben die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs I 55/53 U vom 6. Oktober 1953, Slg. Bd. 58 S. 61, Bundessteuerblatt (BStBl.) III S. 315, und I 133/53 S vom 2. März 1954, Slg. Bd. 58 S. 573, BStBl. III S. 129, eingehend Stellung genommen. Nach der Entscheidung I 55/53 U hatten die Stadtwerke ein Wahlrecht bei der bilanzmäßigen Behandlung der Baukostenzuschüsse. Sie konnten sie als Kapitalzuschüsse oder als Vorauszahlungen auf den Bezug von Gas und Wasser ansehen. Im Streitfall haben die Stadtwerke die umstrittenen Beträge einer Rückstellung, nicht einem Wertberichtigungsposten zugeführt und sie somit als Ertragszuschüsse im Sinne des § 19 Abs. 6 Buchst. a der Eigenbetriebsverordnung angesehen. Sie betrachteten die Zuschüsse als Vorschüsse ihrer Abnehmer auf ihre künftigen Leistungen in Form von Gas und Wasser. Auch das Finanzgericht ist von dieser Ansicht ausgegangen. Es hat ausdrücklich auf die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung hingewiesen. Handelt es sich aber um Vorauszahlungen, so steht ihnen eine entsprechende Verpflichtung der Stadtwerke gegenüber. Die Stadtwerke haben in der RM-Zeit eine Rückstellung für diese Verpflichtung gebildet. Die Verpflichtung ist in ihrem Inhalt durch die Währungsumstellung nicht verändert worden. Der Rechtsbeschwerde ist darin beizupflichten, daß die Würdigung des Finanzgerichts nicht schlüssig ist. Die Vorentscheidung wird deshalb aufgehoben.
Es handelt sich um die Bilanzierung von Sachwertverpflichtungen aus schwebenden Verträgen, bei denen die Kunden ihrer Zahlungspflicht bereits in der RM-Zeit zum Teil nachgekommen sind. Mit dieser Frage hat sich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 403/51 U vom 8. Mai 1952, Slg. Bd. 56 S. 449, BStBl. III S. 173, eingehend befaßt. Im allgemeinen wird bei Sachlieferungsverpflichtungen die Vermutung bestehen, daß der Wert der Verpflichtung gegenüber der RM-Zeit nicht abgesunken ist. Es wird deshalb der Auffassung beizupflichten sein, daß derartige Verpflichtungen im allgemeinen für die DM-Eröffnungsbilanz 1 : 1 umzustellen sind. Die Lage kann anders sein, wenn Schwarzmarktpreise die Rückstellung der RM-Schlußbilanz beeinflußt haben.
Die Entscheidung des Finanzgerichts sieht die Gesamtheit der schwebenden Verträge mit den Abnehmern als eine Einheit an und will diejenigen Verträge, bei denen die Stadtwerke keine Zuschüsse gefordert haben oder die Rückstellungen für die Zuschüsse bereits in der RM-Zeit aufgelöst worden sind, mit den Verträgen ausgleichen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Verträge mit Baukostenzuschüssen müssen, wie dies die Eigenbetriebsverordnung vorschreibt, in der Bilanz entsprechend angesetzt werden.
Die Höhe der Rückstellung liegt auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung. Es erscheint zweckmäßig, die Streitsache zur Nachprüfung dieser Frage an das Finanzamt zurückzugeben. Unter den gegebenen Verhältnissen bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob das Urteil des Finanzgerichts durch einen Verfahrensmangel beeinflußt ist.
Fundstellen
Haufe-Index 408265 |
BStBl III 1955, 315 |
BFHE 1956, 300 |
BFHE 61, 300 |