Leitsatz (amtlich)
Eine Metallhütte, die Aluminiumschrott erwirbt und im Hinblick auf die von ihr im hüttenmännischen Verfahren herzustellenden Aluminiumlegierungen den Schrott sortiert, dabei auch eine mechanische Trennung der im Aluminiumschrott enthaltenen Eisenteile vornimmt, während weitere Eisenanhaftungen im ersten Schmelzprozeß entfernt werden, kann für die Lieferungen des auf diese Weise anfallenden Eisenschrotts Steuerfreiheit nach § 4 Ziff. 4 UStG beanspruchen.
Normenkette
UStG § 4 Ziff. 4; UStDB 1951 §§ 12, 29 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 Ziff. 9b, Abs. 2 Ziff. 9c, Abs. 2 Ziff. 13, § 30 Abs. 2
Tatbestand
Die Bfin., ein Metallhüttenwerk mit Gießerei, erwirbt unter anderem Aluminiumabfälle, in denen auch Weißmetall-, Buntmetall- und Eisenteile enthalten sind. Bevor dieser Aluminiumschrott zur Verhüttung auf Aluminium eingesetzt wird, läßt ihn die Bfin. durch ihre Arbeitnehmer sortieren. Der Schrott läuft über ein Fließband, von dem aus die Weißmetall-, Buntmetall- und Eisenteile aussortiert werden. Die Weißmetall- und Buntmetallteile werden im eigenen Unternehmen verhüttet, der aussortierte Eisenschrott wird verkauft, weil die Bfin. Eisen nicht selbst verhüttet.
Mit dem Aussortieren des Eisens ist teilweise -- soweit dies leicht möglich ist -- eine mechanische Trennung der Bestandteile verbunden; sind jedoch die Eisenteile mit dem Aluminium so fest verbunden, daß eine mechanische Trennung auf dem Fließband schwer durchzuführen ist, wird die Trennung erst im ersten Schmelzprozeß durchgeführt. Auch die abgeschmolzenen Eisenteile werden von der Bfin. veräußert. Eine Aufteilung der Lieferungen nach aussortierten und abgeschmolzenen Eisenteilen ist buchmäßig nicht vorgenommen worden.
Die Bfin. begehrt für die Lieferungen des Eisenschrotts Steuerfreiheit nach § 4 Ziff. 4 UStG. Die Vorinstanzen haben dies abgelehnt.
Nach Auffassung des Finanzgerichts liegt zwar die Voraussetzung des Erwerbs (§ 29 Abs. 1 Ziff. 2 UStDB) vor; auch falle der Aluminiumschrott, da er sich aus unedlen Metallen und Eisenteilen im Sinne des § 29 Abs. 2 Ziff. 9 b und c UStDB zusammensetze, unter die im § 29 Abs. 2 Ziff. 13 d a. a. O. genannten Verhüttungsmaterialien, nämlich Bruch und Abfälle von Eisen und NE-Metallen und Metallegierungen. Dagegen hat das Finanzgericht eine steuerlich schädliche Bearbeitung angenommen, die nicht nach § 30 Abs. 1 Ziff. 9 UStDB besonders zugelassen sei; das Sortieren von Verhüttungsmaterialien, die weitergeliefert würden, ohne verhüttet worden zu sein, sei weder im § 12 UStDB allgemein, noch in § 30 Abs. 1 Ziff. 9 a. a. O. besonders zugelassen. Es könne auch nicht als Vorbereitungsmaßnahme zur Verhüttung angesehen werden, weil die Eisenteile nicht bei der Bfin. verhüttet worden seien. Da eine buchmäßige Trennung nach mechanisch aussortiertem und abgeschmolzenem Eisenschrott nicht vorgenommen worden sei, entfalle die Steuerfreiheit für die gesamten streitigen Umsätze; es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Abschmelzung der Eisenteile eine besonders zugelassene Verarbeitung darstelle.
Entscheidungsgründe
Die gegen die Versagung der Steuerfreiheit gerichtete Rb. hat Erfolg. Der Vorentscheidung kann insoweit nicht beigetreten werden, als sie eine steuerlich schädliche Bearbeitung des erworbenen Aluminiumschrotts durch Sortieren annimmt. Dabei ist für den streitigen Veranlagungszeitraum 1952 die durch die 8. Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 7. Februar 1957 (BGBl 1957 I S. 6, BStBl 1957 I S. 131) eingetretene Änderung des § 12 Abs. 1 Satz 3 UStDB außer Betracht zu lassen.
Die Bfin. hat Aluminiumschrott erworben, um hieraus in einem hüttenmännischen Verfahren -- wie nicht streitig ist -- Aluminiumlegierungen herzustellen. Dies setzt jedoch, wie die Bfin. vorgetragen hat und durch ein Gutachten bestätigt wird, voraus, daß der Aluminiumschrott von den für die herzustellenden Legierungen unerwünschten Eisenbestandteilen befreit wird; diese Entfernung allein den nachfolgenden Schmelzprozessen zu überlassen, wäre wirtschaftlich nicht zumutbar; die erkennbaren Eisenanhaftungen müssen deshalb in einem mechanischen Sortiervorgang entfernt werden. Bei dieser durch die wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bedingten Sachlage ist also das Sortieren als eine Vorbereitungsmaßnahme (Aufbereitung des Ausgangsprodukts) der eigentlichen Verhüttung anzusehen, die hier auch von dem verhüttenden Unternehmer selbst vorgenommen wird (vgl. Bescheid und Urteil des Bundesfinanzhofs V 105/52 S vom 23. März 1953/22. Juli 1954, BStBl 1954 III S. 274, Slg. Bd. 59 S. 173); denn die Bfin. nimmt die Sortierung als Metallhütte im Hinblick auf die von ihr im hüttenmännischen Verfahren herzustellenden Aluminiumlegierungen vor. Daß das hierbei anfallende Nebenprodukt -- Eisenschrott -- auch von ihr selbst auf Eisen verhüttet werden müßte, kann den einschlägigen Vorschriften nicht entnommen werden. Der Bundesfinanzhof hat die entsprechende Streitfrage bereits im Urteil V 70/51 S vom 30. Juni 1953 (BStBl 1953 III S. 325, Slg. Bd. 58 S. 90) entschieden, mit dem sich jedoch die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt hat. Auch dort stand beim Ausgangsprodukt (Schwefelkiesabbrände) die Gewinnung des wertmäßig erheblich überwiegenden Anteils an NE-Metallen im Vordergrund des hüttenmännischen Verfahrens; das dabei als Nebenprodukt anfallende Purpurerz konnte die Steuerpflichtige nach § 4 Ziff. 4 UStG steuerfrei weiterliefern, ohne daß es, weil es bei einem besonders zugelassenen Verhüttungsprozeß angefallen war, noch auf die Nämlichkeit zwischen erworbener und weitergelieferter Ware angekommen wäre. Erst recht sind in späteren hüttenmännischen Schmelzprozessen abgeschmolzene Eisenteile Abfallprodukte oder doch Nebenerzeugnisse eines besonders zugelassenen Verarbeitungsprozesses. Schließlich ist der aus dem erworbenen Aluminiumschrott herrührende Eisenschrott im § 29 Abs. 2 Ziff. 13 d UStDB aufgeführt (vgl. § 30 Abs. 2 UStDB 1951).
Die Vorentscheidung hat diese Rechtslage verkannt. Auf die buchmäßige Aufteilung des aussortierten und des abgeschmolzenen Eisenschrotts kann es mithin nicht ankommen. Da im übrigen kein Streit besteht, ist die Sache spruchreif.
Nach Aufhebung der Vorentscheidungen ist der Bfin. Steuerfreiheit für die auch der Höhe nach nicht streitigen Großhandelslieferungen von Eisenschrott zuzubilligen.
Fundstellen
BStBl III 1960, 480 |
BFHE 1961, 617 |