Leitsatz (amtlich)
Erhält ein typischer stiller Gesellschafter bei Beendigung der stillen Gesellschaft eine Abfindung, die den Betrag seiner Einlage übersteigt, so gehört der Mehrerlös grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
Normenkette
EStG 1969 § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Witwe des am 21. Juni 1963 verstorbenen F. F war zusammen mit dem zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen W Gesellschafter einer OHG. F wurde von seiner Tochter und der Klägerin beerbt.
Nach dem Tode des F wurde die Gesellschaft in eine KG umgewandelt und erhielt die Firma S-KG. Kommanditistin der S-KG wurde die Ehefrau des W. Die Tochter des F wurde abgefunden, während die Klägerin die Rechtsstellung einer stillen Gesellschafterin der S-KG und anderer Gesellschaften - und zwar der F-KG und der U-KG - erhielt.
Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der S-KG bestimmte sich im einzelnen nach dem Vertrag vom 19. Dezember 1967. Nach § 1 dieses Vertrages ist die Klägerin als "typische stille Gesellschafterin mit einer stillen Einlage in Höhe des Buchwerts (Nennbetrages) des auf sie als Miterbin entfallenden Kapitalanteils" von F ab dessen Todestag beteiligt. Gemäß § 1 Abs. 2 der Vereinbarung beträgt ihre stille Einlage 258 923,88 DM. In § 6 war bestimmt, daß die stille Gesellschaft zu Lebzeiten der Klägerin weder von dieser noch von der S-KG gekündigt werden konnte.
Am 6. Mai 1970 schlossen die Klägerin und W folgende Vereinbarung: "Herr W zahlt an Frau F ... einen Betrag von 350 000 DM ... Mit dem vorgenannten Betrag sind alle Forderungen seitens Frau F an Herrn W und an die Firmen, an denen Frau F als stille Gesellschafterin gemäß den Verträgen vom 19. Dezember 1967 und 3. April 1969 beteiligt ist, abgegolten. Auch die stillen Einlagen in Gesamthöhe von 258 923,88 DM gelten damit als zurückbezahlt. Gleichzeitig scheidet Frau F als stille Gesellschafterin aus allen beteiligten Firmen aus ...".
Bei den genannten Unternehmen handelte es sich um die S-KG, die F-KG und die U-KG.
Der Betrag von 350 000 DM wurde der Klägerin in Raten zu je 50 000 DM noch im Jahre 1970 ausgezahlt.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1970 bezeichnete die Klägerin ihre Beteiligungen an den genannten Unternehmen erstmals als atypische stille Beteiligungen und erklärte bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 91 076 DM, den sie wie folgt errechnete:
Stille Einlagen insgesamt 258 924 DM
Abfindung It. Vertrag vom 6. Mai 1970 350 000 DM
Veräußerungsgewinn 91 076 DM
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte den Betrag von 91 076 DM bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Das FA hat den angefochtenen Einkommensteuerbescheid während des finanzgerichtlichen Verfahrens gemäß § 175 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geändert. Der geänderte Bescheid vom 9. Februar 1981 ist auf Antrag der Klägerin Gegenstand des Verfahrens geworden (§ 68 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Das Finanzgericht (FG) hat die Betriebs-Finanzämter der Unternehmen, an denen die Klägerin als stille Gesellschafterin beteiligt war, um Auskunft gebeten, ob sie in den Gewinnfeststellungsbescheiden 1970 eine - gegebenenfalls negative - Entscheidung über die nach Ansicht der Klägerin bestehende atypische stille Beteiligung getroffen haben. Diese Frage wurde von den Betriebs-Finanzämtern verneint. Über einen Antrag der Klägerin beim FA S, den Gewinnfeststellungsbescheid 1970 der S-KG gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 in der Weise zu ändern, daß eine atypische stille Beteiligung der Klägerin an der S-KG ausgewiesen werde, ist bisher nicht rechtskräftig entschieden worden.
Das FG, dessen Urteil in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 623 veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts.
Bei dem Erlös von 91 076 DM handele es sich nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern um einen steuerfreien Spekulationsgewinn. Es sei unstreitig, daß in diesem Betrag keine Gewinnanteile des abgelaufenen Geschäftsjahrs enthalten seien. Nach dem Vertrag vom 19. Dezember 1967 habe ihr - wenn man davon ausgehe, daß eine typische stille Gesellschaft bestanden habe - außer dem Nennbetrag ihrer Vermögenseinlage und dem Gewinnanteil kein weiterer Betrag zugestanden. Die Abfindung unterliege deshalb - auch soweit sie den Nennbetrag der Einlage übersteige - nicht der Einkommensteuer.
Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1970 dahin gehend abzuändern, daß der streitige Betrag von 91 076 DM außer Ansatz bleibt, hilfsweise, unter Änderung des angefochtenen Bescheids den Betrag von 91 076 DM als Veräußerungsgewinn gemäß §§ 16, 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tarifbegünstigt zu besteuern.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß im vorliegenden Verfahren nicht darüber entschieden werden kann, ob die Klägerin atypische stille Gesellschafterin (Mitunternehmerin) der S-KG, der F-KG und der U-KG war. Über diese Frage ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns (§ 215 der Reichsabgabenordnung - AO -; § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977) zu befinden.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das FG von der nach § 74 FGO gegebenen Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen, bis über den Antrag der Klägerin auf Änderung des gegen die S-KG ergangenen Gewinnfeststellungsbescheids 1970 rechtskräftig entschieden ist, keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Entscheidung über die Aussetzung liegt im Ermessen des FG (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 1979 VIII R 57/76, BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678).
Im Streitfall kann offenbleiben, ob das FG bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens das Verfahren hätte aussetzen müssen. Da die Klägerin eine entsprechende Verfahrensrüge nicht erhoben hat, kann der Senat nur prüfen, ob in dem Unterlassen der Aussetzung ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens liegt (§ 118 Abs. 3, § 120 Abs. 2 FGO; Ziemer/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 118 Anm. 9). Ein ohne Rüge zu beachtender Verfahrensmangel wäre dann zu bejahen, wenn das FG unter Mißachtung der Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens endgültig über Fragen entschieden hätte, deren Prüfung dem Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns vorbehalten ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Juli 1983 VIII R 28/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290). Das ist hier nicht geschehen. Anders als im Urteilsfall in BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290 waren hier bereits Feststellungsbescheide ergangen. In diesen Bescheiden ist die Klägerin nicht als Mitunternehmerin aufgeführt. Der Grundsatz der Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens wird indessen nicht verletzt, wenn das FG im Verfahren gegen den Steuerbescheid bereits ergangene Feststellungsbescheide beachtet, und zwar auch dann nicht, wenn über einen Antrag auf Änderung dieser Bescheide noch nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. BFHE 128, 136, 139, BStBl II 1979, 678). Das FG hat sich bei der Entscheidung über die Aussetzung zu Recht von der Erwägung leiten lassen, daß bei einer Änderung des gegen die S-KG ergangenen Feststellungsbescheids der Einkommensteuerbescheid der Klägerin nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 entsprechend geändert werden muß.
2. Da nach den Ausführungen unter 1. davon auszugehen ist, daß die Klägerin nicht als atypische stille Gesellschafterin an der S-KG, der F-KG und der U-KG beteiligt war, ist im vorliegenden Verfahren nur darüber zu befinden, ob die aufgrund des Vertrages vom 6. Mai 1970 gezahlte Abfindung als Kapitalertrag nach § 20 EStG - gegebenenfalls i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG - einkommensteuerpflichtig ist, oder ob es sich dabei um einen nicht steuerbaren Gewinn aus der Verwertung der Kapitaleinlage handelt.
Soweit die Abfindung als Rückzahlung der stillen Einlagen anzusehen ist, gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, daß es sich um einen einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Vorgang auf der Vermögensebene handelt.
Dagegen unterliegt der Mehrerlös von 91 076 DM gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer.
Nach dieser Vorschrift gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 3 Nr. 5 EStG) auch "besondere Entgelte oder Vorteile", die neben den in § 20 Abs. 1 EStG bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG stellt den Umfang der von Abs. 1 erfaßten Einnahmen klar (BFH-Urteil vom 11. Februar 1981 I R 98/76, BFHE 133, 35, BStBl II 1981, 465; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 20 EStG Anm. 353, 356). Danach kommt es nicht auf die Bezeichnung der Erträge an. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören vielmehr alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung sind (BFH-Urteil vom 25. Juni 1974 VIII R 109/69, BFHE 113, 207, BStBl II 1974, 735).
Dazu zählt auch die an einen (typischen) stillen Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft gezahlte Abfindung, soweit sie den Nennbetrag der Einlage übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1961 VI 208/60 U, BFHE 73, 558, BStBl III 1961, 468, und das zu § 8 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - ergangene BFH-Urteil vom 1. Juni 1978 IV R 139/73, BFHE 125, 386, BStBl II 1978, 570; vgl. ferner das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 1979 VIII R 38/76, BFHE 127, 30, BStBl II 1979, 334). In einem solchen Fall ist der über den Nennbetrag der Einlage hinausgehende Erlös in der Regel als "besonderes Entgelt" i. S. von § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzusehen. Wenn der Geschäftsinhaber als Abfindung mehr zahlt als den Nennbetrag der Einlage, so geschieht dies nicht, um damit einen höheren "Wert" der Einlage abzugelten, sondern um dem stillen Teilhaber ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung der Einlage zu gewähren (BFHE 125, 386, BStBl II 1978, 570; Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., Anm. 173; Heuer in Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1962, 409; Buchwald in Finanz-Rundschau - FR - 1963, 238; Schwendy in Deutsche Steuer-Zeitung/Ausgabe A - DStZ/A - 1978, 455; a. A.: Grube in Littmann, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., § 20 Anm. 46 b; Paulick, Handbuch der stillen Gesellschaft, 3. Aufl., 330).
Diese Beurteilung beruht auf der Erwägung, daß der stille Gesellschafter keinen Wertanteil am Gesellschaftsvermögen hat. Träger des Geschäftsvermögens ist allein der Inhaber des Handelsgeschäfts (§ 335 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches - HGB -). Der stille Gesellschafter hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung seines vereinbarten Gewinnanteils und - bei Beendigung der Gesellschaft - auf Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 340 HGB). Wertänderungen des Geschäftsvermögens haben keinen Einfluß auf den Wert seiner Vermögenseinlage. Die Beteiligung ist deshalb während des Bestehens der stillen Gesellschaft unverändert mit ihrem ursprünglichen Nominalwert auszuweisen, sofern sie nicht durch die Zuweisung von Verlustanteilen oder durch Entnahmen gemindert ist (Sudhoff in Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1960, 2121, 2126). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Umfang Wertänderungen des Geschäftsvermögens Auswirkungen auf die Höhe des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters haben können. Nach der im Zivilrecht herrschenden Auffassung sind stille Reserven des Betriebsvermögens, die während des Bestehens der stillen Gesellschaft entstanden sind, in der Auseinandersetzungsbilanz gewinnerhöhend aufzulösen, soweit sie auf betriebliche Vorgänge (überhöhte Abschreibungen, werterhöhende Investitionen etc.) zurückzuführen sind (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 17. April 1928 II 432/27, RGZ 120, 410; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 30. November 1959 II ZR 204/57, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 340 HGB Nr. 3; Koenigs, Die stille Gesellschaft, 1961 S. 287 f.; Schlegelberger/Geßler, Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., § 340 Anm. 6; Schilling in Großkommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 337 Anm. 4 und § 340 Anm. 5; Flechtheim in Düringer/Hachenburg, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 340 Anm. 5; Hartmann, Der ausscheidende Gesellschafter in der Wirtschaftspraxis, 4. Aufl., 118 ff.). Soweit nach dieser Auffassung Wertsteigerungen des Betriebsvermögens bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens zu berücksichtigen sind, führen sie lediglich zu einer Erhöhung des Gewinnanteils für das letzte Geschäftsjahr. Der Wert der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters wird dadurch nicht beeinflußt.
Das Urteil des I. Senats in BFHE 133, 35, BStBl II 1981, 465 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der BFH es abgelehnt, den bei der Veräußerung einer (im Privatvermögen gehaltenen) stillen Beteiligung erzielten, den Betrag der Einlage übersteigenden Erlös als steuerpflichtiges Entgelt i. S. des § 20 EStG anzusehen. Der Mehrerlös konnte nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfaßt werden, weil die Zahlung - anders als im Streitfall - nicht vom Geschäftsinhaber, sondern von einem am Gesellschaftsverhältnis nicht beteiligten Dritten geleistet worden war. Da diesem die Vermögenseinlage nicht zur Nutzung überlassen war, konnte der bei der Veräußerung der stillen Beteiligung erzielte Mehrerlös kein Kapitalertrag i. S. des § 20 EStG sein.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG im Streitfall zu Recht angenommen, daß die aufgrund des Vertrages vom 6. Mai 1970 geleistete Abfindung - soweit sie über den Betrag der Einlagen hinausgeht - als Gegenleistung für die Überlassung der Einlagen zur Nutzung anzusehen ist.
Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob durch die Zahlung eines pauschalen Zuschlags zum Buchwert der geleisteten Einlagen lediglich der Anspruch der Klägerin auf das Auseinandersetzungsguthaben abgegolten werden sollte, oder ob die Zahlung auch deshalb geleistet wurde, weil der Gesellschaftsvertrag mit der S-KG vorzeitig aufgelöst wurde. Denn der Mehrerlös ist auch dann als Kapitalertrag zu beurteilen, wenn er als Entschädigung für entgehende künftige Gewinnanteile gezahlt wurde (Urteil des FG Düsseldorf vom 26. März 1965 IX 29/62 E, EFG 1965, 485; Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 20 EStG Anm. 173).
Soweit die Klägerin einwendet, der strittige Betrag von 91 076 DM sei nicht von den Geschäftsinhabern (also von der S-KG, der F-KG und der U-KG) im Rahmen der Auflösung der stillen Gesellschaften, sondern von W persönlich als Gegenleistung für die Übertragung der stillen Beteiligungen gezahlt worden, wird ihre Behauptung durch die tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), nicht gestützt.
Aus der Vereinbarung vom 6. Mai 1970, auf die das FG Bezug genommen hat, geht hervor, daß die stillen Gesellschaften aufgelöst und die Vermögenseinlagen der Klägerin zurückgezahlt werden sollten. Zwar ist W in der Vereinbarung nicht ausdrücklich als Vertreter der S-KG, der F-KG und der U-KG bezeichnet. Aus dem Inhalt des Vertrages ergibt sich jedoch, daß er bei Vertragsabschluß nicht im eigenen Namen, sondern als Geschäftsführer dieser Unternehmen tätig geworden ist.
3. Der Senat kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen, ob das FG zu Recht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG abgelehnt hat.
a) Das FG hat lediglich geprüft, ob die strittigen Einkünfte als Entschädigung für entgehende Einnahmen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG angesehen werden können. Diese Frage ist - wie das FG zutreffend dargelegt hat - zu verneinen.
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH kann eine Entschädigung i. S. dieser Vorschrift zwar auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige selbst an dem schadenstiftenden Ereignis mitwirkt und Vereinbarungen schließt, durch die ein Anspruch auf Entschädigung des zu erwartenden Einnahmeausfalls begründet wird. Die Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der Entstehung des Schadens steht der Beurteilung einer Ersatzleistung als Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG aber nur dann nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufgabe seiner Rechte unter erheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck handelte. Er darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176; vom 16. April 1980 VI R 86/77, BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393, und vom 18. Dezember 1981 III R 133/78, BFHE 135, 66, BStBl II 1982, 305).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG hat die Klägerin den Vertrag vom 6. Mai 1970 aus eigenem Antrieb abgeschlossen, weil sie die Geschäftsführung des W als zu riskant ansah. Der streitige Abfindungsbetrag ist deshalb nicht als Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen.
b) Das FG hat nicht untersucht, ob im Streitfall die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 24 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG in Betracht kommt.
Die Annahme einer Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin die Vereinbarung vom 6. Mai 1970 freiwillig abgeschlossen hat. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. Oktober 1976 VIII R 38/72 (BFHE 120, 471, BStBl II 1977, 198) im Anschluß an die Entscheidung des VI. Senats vom 2. April 1976 VI R 67/74 (BFHE 119, 141, BStBl II 1976, 490) ausgeführt, daß diese Vorschrift - anders als die des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG - nach ihrem Sinn und Zweck erfordere, daß die Tätigkeit (oder die Gewinnbeteiligung) gerade mit Wollen oder Zustimmung des Betroffenen aufgegeben werde (so auch Baumdicker in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 24 Anm. 15). Eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine den Betrag der Vermögenseinlage übersteigende Abfindung anläßlich der vorzeitigen Auflösung einer stillen Gesellschaft gezahlt wird (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 26. Oktober 1933 VI A 636/33, RStBl 1934, 237; Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 24 EStG Anm. 6 a).
Die tatsächlichen Feststellungen des FG lassen es als möglich erscheinen, daß der streitige Mehrerlös ganz oder zum Teil für die Aufgabe der stillen Gewinnbeteiligungen gezahlt worden ist. Denn aus dem Vertrag der Klägerin mit der S-KG vom 19. Dezember 1967 geht hervor, daß die stille Gesellschaft zu Lebzeiten der Klägerin nicht durch Kündigung aufgelöst werden konnte.
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das FG nicht festgestellt hat, welche Forderungen der Klägerin im einzelnen durch die Abfindung abgegolten werden sollten. Die Klägerin hat zwar in ihrer Revisionsbegründung unwidersprochen vorgetragen, daß in dem Betrag von 91 076 DM keine Gewinnanteile des vergangenen Geschäftsjahrs enthalten seien. Dieses Vorbringen kann der Senat jedoch nicht berücksichtigen, weil das Revisionsgericht den vom FG festgestellten Sachverhalt nicht ergänzen darf (§ 118 Abs. 2 FGO).
Die Sache wird deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Das FG wird noch ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin bei Abschluß des Vertrages vom 6. Mai 1970 noch Gewinnanteile für das vergangene Geschäftsjahr oder Anteile an den zur Zeit der Auflösung der stillen Gesellschaften schwebenden Geschäften (§ 340 Abs. 2 HGB) zustanden. Sollten die Ermittlungen des FG ergeben, daß die Behauptung der Klägerin, derartige Ansprüche hätten bei Abschluß der Vereinbarung vom 6. Mai 1970 nicht (mehr) bestanden, zutrifft, so dürfte die Schlußfolgerung gerechtfertigt sein, daß der Mehrerlös in voller Höhe als Entschädigung für die Aufgabe der stillen Beteiligungen gezahlt wurde.
Fundstellen
Haufe-Index 75032 |
BStBl II 1984, 580 |
BFHE 1985, 124 |