Leitsatz (amtlich)
Der Freibetrag nach § 7a UStG 1951 steht den nach § 53 UStDB 1951 begünstigten Werbungsmittlern nur dann zu, wenn ihr Gesamtumsatz im Sinne des § 13 UStDB 1951 die in § 7a UStG 1951 genannten Umsatzgrenzen nicht übersteigt.
Normenkette
UStG 1951 § 7a; UStDB 1951 §§ 13, 53
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist Werbungsmittlerin. Ihre Brutto-Einnahmen betrugen im Jahre 1960 189 151 DM, im Jahre 1961 210 303 DM. Sie begehrt für beide Jahre den Freibetrag gemäß § 7a UStG 1951, und zwar für 1960 in Höhe von 8 000 DM, für 1961 in Höhe von 20 000 DM mit der Begründung, die Vermittlungsgebühren, die sie gemäß § 53 UStDB 1951, der Berechnung der Umsatzsteuer zugrunde legen dürfe, überstiegen nicht die in § 7a UStG 1951 enthaltenen Grenzen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) versagte der Steuerpflichtigen die Freibeträge.
Die Sprungberufung (Sprungklage) blieb ohne Erfolg.
Gegen das Urteil des FG wendet sich die Steuerpflichtige mit der als Revision zu behandelnden Rechtsbeschwerde (§§ 184 Abs. 2 Nr. 1, 115 ff. FGO). Sie trägt erneut vor, für die Ermittlung der Freibetragsgrenze bei Werbungsmittlern sei die Summe ihrer Vermittlungsgebühren maßgebend. Eine andere Auslegung laufe der wirtschafts- und sozialpolitischen Zielsetzung des Gesetzbzw. Verordnungsgebers zuwider und führe zu einem unvernünftigen Ergebnis.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist nicht begründet.
Der Freibetrag gemäß § 7a UStG 1951 ist nur dann zu gewähren, wenn der Gesamtumsatz - von der Übergangsregelung abgesehen - die Umsatzgrenzen von 80 000 DM (Veranlagungszeitraum 1960) und von 120 000 DM (Veranlagungszeitraum 1961) nicht übersteigt. Was unter Gesamtumsatz zu verstehen ist, ergibt sich für das gesamte Umsatzsteuerrecht einheitlich aus § 13 UStDB 1950. Danach ist von den steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen und vom Eigenverbrauch auszugehen. Auszuscheiden sind nur die nach § 4 Nrn. 8-10 UStG 1951 steuerfreien Umsätze sowie die Umsätze, die der Besteuerung nach § 85 UStDB 1951 unterliegen. Infolgedessen zählen auch bei Werbungsmittlern - das sind Personen, die Werbeaufträge für andere im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilen - die vereinnahmten Entgelte zum Gesamtumsatz.
Nach § 53 UStDB 1951 brauchen die Werbungsmittler zwar nur die Vermittlungsgebühren der Berechnung der Steuer zugrunde zu legen. Diese Vorschrift betrifft aber nur die Bemessungsgrundlage der Besteuerung, nicht den Umfang des Gesamtumsatzes. Der Wortlaut des § 13 UStDB 1951 gibt zu Zweifeln, was unter Gesamtumsatz zu verstehen ist, keinen Anlaß. § 7a UStG 1951 nimmt ebenso klar auf diesen Begriff des Gesamtumsatzes Bezug. Für eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut ist kein Raum; denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß § 7a UStG 1951 den wirklichen Willen des Gesetzgebers für Werbungsmittler nicht zum Ausdruck bringt.
Durch § 53 UStDB 1951 werden die im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnden Werbungsmittler umsatzsteuerlich hinsichtlich des Entgelts und damit der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer den im fremden Namen und für fremde Rechnung handelnden Agenten gleichgestellt. Durch § 7a UStG 1951 dagegen werden alle Unternehmer steuerlich begünstigt, deren Gesamtumsatz die in dieser Vorschrift bestimmte Umsatzgrenze nicht überschreitet. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat damit jeweils klar ausgesprochen, welchen Personenkreis er steuerlich entlasten wollte, und wie der Kreis der jeweils begünstigten Unternehmer abzugrenzen ist.
RFH und BFH sind dem Wortlaut eines Gesetzes nur dann nicht gefolgt, wenn dies zu einem sinnwidrigen Ergebnis geführt hätte (BFH-Urteil IV 10/57 U vom 12. Dezember 1957, BFH 66, 401, BStBl III 1958, 154), das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein konnte (BFH-Urteil III 317/57 U vom 8. August 1958, BFH 67, 432, BStBl III 1958, 437). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine begünstigende Bestimmung dergestalt einzuführen, das ein bereits früher steuerlich entlasteter Personenkreis zusätzlich auch in den Genuß der neuen Vergünstigung kommt. Es obliegt vielmehr allein seiner Entscheidung, in welcher Weise und in welchem Umfang er eine steuerliche Erleichterung gewähren will (BFH-Urteil I 255/62 U vom 2. September 1964, BFH 80, 321, BStBl III 1964, 589).
Auch in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber den Werbungsmittlern nicht alle Vergünstigungen eingeräumt, die er anderen Personengruppen zukommen ließ. So fand zum Beispiel die Vorschrift des § 4 Nr. 17 UStG 1954 auf Werbungsmittler keine Anwendung, während sie bei den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Handelsvertretern zur Steuerfreiheit führte, wenn deren Gesamtumsatz 18 000 DM nicht überstieg.
Diese Regelung widerspricht nicht - wie die Steuerpflichtige meint - jeder wirtschaftlichen Vernunft. Denn die Zielsetzung beider Vorschriften sind - wie oben dargelegt - verschieden. Die Gewährung des Freibetrages gemäß § 7a UStG 1951 bringt auch keine sinnwidrigen und wirtschaftlich unvertretbaren Folgen mit sich. Es widerspricht nicht den Denkgesetzen, wenn ein in bestimmter Hinsicht begünstigter Personenkreis von einer anderen Vergünstigung ausgeschlossen bleibt.
Das FG, das von diesen Überlegungen ausgegangen ist, hat die Gewährung des Freibetrags gemäß § 7a UStG 1951 der Steuerpflichtigen zu Recht versagt.
Fundstellen
BStBl II 1968, 449 |
BFHE 1968, 70 |