Leitsatz (amtlich)

Kosten für die Versicherung des Gegenstands i. S. des § 73 Abs. 1 UStDB 1951 sind nur Kosten für solche Versicherungen, durch die der Gegenstand auf der Beförderung zum ausländischen Abnehmer Versicherungsschutz genießt.

 

Normenkette

UStDB 1951 § 78 Abs. 1, § 73 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erbrachte im Vergütungszeitraum Werklieferungen in der Weise, daß sie im Ausland ortsgebundene Anlagen errichtete. Für diese Leistungen hatte sie Umsatzsteuervergütungen beantragt und erhalten. Bei einer Vergütungsprüfung wurde u. a. festgestellt, daß im Zusammenhang mit den Werklieferungen Kosten für Montage- und Garantieversicherungen angefallen waren, die die Klägerin in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuervergütungen einbezogen hatte. Die Montageversicherungen betrafen den Versicherungsschutz der von der Klägerin zu liefernden Anlagen gegen Gefahren und Schäden während der Montage. Durch die Garantieversicherung (Haltung aus Sachmängeln) wurde Versicherungsschutz gegen Folgeschäden an den versicherten Sachen gewährt. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt – FA–) war der Auffassung, daß die bezeichneten Versicherungskosten gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 der Durchführungsbestimmungen zum UStDB 1951 in der Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1951 vom 7. Februar 1957 (8. UStDBÄndVO) BStBl I 1957, 131 abgesetzt werden müßten, und erließ einen Rückforderungsbescheid.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist nicht begründet.

Bemessungsgrundlage für die Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütung ist nach § 73 Abs. 1, § 78 Abs. 1 UStDB 1951 in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung auf Grund der 8. UStDBÄndVO das Entgelt, das der Antragsteller für den Gegenstand der Lieferung oder Werklieferung vereinnahmt hat. Von diesem Entgelt sind u. a. die darin enthaltenen Kosten für die Beförderung und Versicherung des Gegenstands außerhalb der deutschen Zollgrenze abzusetzen (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStDB 1951). Sind dagegen im Entgelt die bei der Ausfuhr bis zur deutschen Zollgrenze entstandenen Kosten für die Beförderung und Versicherung des Gegenstands nicht enthalten, so können diese Beträge hinzugerechnet werden (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 UStDB 1951).

Unter Kosten für die Versicherung des Gegenstands im Sinne des § 73 Abs. 1 UStDB 1951 sind nur Versicherungskosten für die Beförderung zu verstehen. Dies ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang, in dem dieses Tatbestandsmerkmal in den Nummern 1 und 2 dieser Vorschrift verwendet wird, und aus dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der in diesen beiden Nummern angesprochenen, die Versicherungskosten betreffenden Entgeltkorrekturen.

Das Tatbestandsmerkmal „Kosten der Versicherung des Gegenstands” in § 73 Abs. 1 Nr. 2 UStDB 1951 kann sich nur auf Versicherungen beziehen, durch die der Gegenstand auf der Beförderung zum ausländischen Abnehmer Versicherungsschutz genießt. Die Verwendung des gleichlautenden Tatbestandsmerkmals in Nr. 1, die mit Nr. 2 derselben Vorschrift in sachlichem Zusammenhang steht und eine korrespondierende Regelung enthält, rechtfertigt bereits eine Auslegung im gleichen Sinne.

Sinn und Zweck der in beiden Nummern seit 1951 geregelten Entgeltkorrekturen um Kosten der Beförderung und Versicherung des Gegenstands lassen auch keine andere Auslegung zu. Durch die Entgeltkorrekturen soll die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuervergütungen auf ein Entgelt „frei deutsche Zollgrenze” vereinheitlicht werden, um eine gleiche Behandlung der grenznahen und grenzfernen Exporteure zu erreichen. Eine solche Vereinheitlichung kann sich aber – wie das FG zutreffend ausgeführt hat – nur auf solche Versicherungskosten beziehen, deren Höhe von der Grenzentfernung des Exporteurs abhängen kann, d. h. auf solche, die mit der Beförderung selbst zusammenhängen.

Eine Auslegung, die nicht auf den bei Versicherungskosten bestehenden Zusammenhang der Entgeltabsetzung und -hinzusetzung in den Nrn. 1 und 2 des § 73 Abs. 1 UStDB 1951, sondern allein auf den Wortlaut der Nr. 1 abstellt, findet auch in der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung keine Stütze. Durch die 8. UStDBÄndVO sind mit Wirkung vom 1. April 1957 in Nr. 1 zu den bis dahin in dieser Bestimmung enthaltenen Entgeltkorrekturen zusätzliche Kostenkorrekturen aufgenommen worden. Es handelt sich dabei u. a. um Kosten für Löhne oder Gehälter für im Ausland bewirkte Arbeitsleistungen, für nicht nachweislich vom Antragsteller ausgeführte Stoffe und für im Ausland in Anspruch genommene sonstige Leistungen. Die Absetzung dieser Kosten nach Nr. 1, denen keine Hinzusetzung nach Nr. 2 gegenübersteht, beruht darauf, daß durch die 8. UStDBÄndVO 1951 das vereinnahmte Entgelt auch bei Werklieferungen zur maßgeblichen Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuervergütung wurde. Dies hatte zur Folge, daß in § 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDB 1951 der Umfang der Entgeltabsetzungen erweitert werden mußte. Denn bei der Werklieferung im Ausland enthält das Entgelt des Antragstellers auch Kosten, die auf im Ausland bewirkte oder in Anspruch genommene Leistungen entfallen, d. h. bei denen regelmäßig keine Belastung mit inländischer Umsatzsteuer entsteht mit der Folge, daß auch eine Vergütung inländischer Umsatzsteuer nicht gerechtfertigt ist. Diese Kosten sind zu den bereits in § 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDB 1951 a. F. enthaltenen Entgeltabsetzungen hinzugefügt worden. Dabei ist in keiner Weise zum Ausdruck gebracht worden, daß die Art der bereits in dieser Nummer bezeichneten Versicherungskosten, die sich aus dem Zusammenhang der Nrn. 1 und 2 ergab, geändert werden sollte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 514913

BFHE 1974, 140

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