Leitsatz (amtlich)
1. Hat das FA bei einem Sparratenvertrag während des Festlegungszeitraumes für jedes Kalenderjahr die beantragte Sparprämie gewährt, obwohl es wußte, daß eine Sparrate nicht rechtzeitig geleistet worden ist, so verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn das FA nur wegen der nicht rechtzeitigen aber kurzfristig nachgeholten Leistung der Sparrate die Überweisung des Prämienbetrages ablehnt.
2. Für die Nachholung einer nicht rechtzeitig geleisteten Sparrate ist eine Frist von längstens sechs Monaten noch angemessen. Wird die Leistung der Sparrate innerhalb dieser Frist erst im darauffolgenden Kalenderjahr nachgeholt, so wird dadurch die Höhe der Jahres-Prämie gemindert, aber die Überweisung des Betrages der gewährten Prämien nicht berührt.
Normenkette
SparPG §§ 1, 3-4, 6; SparPDV §§ 2-3
Tatbestand
Berichtigung: In dem Urteil vom 15.12.1972 VI R 290/69 (BStBl II 1973, 378) sind am Schluß (S. 380) folgende, durch einen technischen Fehler herausgefallene Zeilen anzufügen: "tragsgemäß zu Ende geführten Sparratenvertrages noch auch bei strenger Auslegung mit dem Wortlaut des Spar-Prämiengesetzes vereinbaren, eine völlige Unterbrechung des Vertrages anzunehmen, wenn nur eine einzige Sparrate nicht rechtzeitig geleistet, aber kurzfristig nachgeholt worden ist. Für eine Ablehnung der Überweisung des Prämienbetrages fehlt unter diesen Umständen im Streitfall ein gesetzlicher Grund. Der Vorentscheidung ist daher im Ergebnis zuzustimmen. Die Revision des FA kann deshalb keinen Erfolg haben."
Berichtigung: Nachtrag zur Berichtigung im BStBl II Nr. 17, S. 523: Auf Seite 380, rechte Spalte, sind die Zeilen 3 bis 12 zu streichen.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloß im Dezember 1960 mit Wirkung vom 1. Juli 1960 mit einem Kreditinstitut einen Prämien-Sparvertrag über eine Sparsumme von 6 000 DM ab. Der Betrag sollte in gleichbleibenden monatlichen Raten von 100 DM während eines Zeitraums von fünf Jahren angespart werden. Im Jahr 1960 zahlte der Kläger 600 DM ein. Das Kreditinstitut erhielt antragsgemäß vom Beklagten und Revisionskläger (FA) eine Mitteilung über die Gewährung einer Sparprämie von 120 DM für dieses Kalenderjahr. Im Jahr 1961 zahlte der Kläger die monatlichen Raten nur bis einschließlich November. Die Zahlung im Dezember 1961 unterblieb, weil der Kläger infolge eines Herzinfarktes dazu nicht in der Lage war. Er holte die Zahlung am 14. Januar 1962 nach. Auf Grund des Prämienantrags für 1961 fragte das FA bei dem Kreditinstitut an, wann und in welcher Höhe der Kläger die Sparraten zu leisten habe. Das Kreditinstitut teilte dem FA am 17. September 1962 mit, daß monatliche Raten von 100 DM vereinbart worden seien und daß bisher nur die Rate für den Monat Dezember 1961 nicht termingemäß geleistet worden sei. Durch Verfügung vom 19. September 1962 gewährte das FA für 1961 eine Sparprämie von 220 DM. Auch für die Kalenderjahre 1962 bis 1964 übersandte das FA dem Kreditinstitut jeweils eine Mitteilung über die Gewährung der beantragten Sparprämien. Die im September 1966 gefertigte Mitteilung über die Gewährung der Sparprämie für das Kalenderjahr 1965 hielt das FA zurück. Nach dem Ablauf der Festlegungsfrist forderte das Kreditinstitut vom FA den Prämienbetrag sowie die darauf entfallenden Zinsen und Zinseszinsen an. Das FA lehnte die Anforderung mit der Begründung ab, die im Dezember 1961 fällig gewesene Sparrate sei nicht rechtzeitig geleistet worden. Der Ratenvertrag sei somit völlig unterbrochen worden. Die ab 1962 geleisteten Sparbeiträge seien nicht mehr prämienbegünstigt. Der Einspruch gegen die Ablehnung der Überweisung des Prämienbetrages für die Jahre 1962 bis 1965 blieb ohne Erfolg.
Das FG gab der Klage statt. Es führte aus, das FA sei nach § 101 FGO zur Überweisung der streitigen Prämien zu verpflichten. Liege eine völlige Unterbrechung der Einzahlungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SparPDV vor, so seien nach § 2 Abs. 3 SparPDV spätere Einzahlungen nicht prämienbegünstigt. Für eine derartig weitgehende Folgerung fehle es an einer bestimmten gesetzlichen Ermächtigung. Durch § 6 SparPG sei die Bundesregierung zwar zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes ermächtigt worden. Eine Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung des Inhalts der streitigen Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes, insbesondere des § 2 Abs. 3 SparPDV, sei darin jedoch nicht enthalten. Auch § 1 Abs. 2 erster Halbsatz SparPG könne nicht als ausreichend bestimmte Ermächtigung angesehen werden. Außerdem sei es zweifelhaft, ob überhaupt von einer verspäteten Dezemberrate 1961 und demzufolge von einer Unterbrechung der Einzahlungen die Rede sein könne.
Mit der vom FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SparPG. Würden die laufenden Sparraten nicht oder nicht rechtzeitig geleistet und nicht innerhalb der im § 3 Abs. 3 SparPDV bezeichneten Frist von einem halben Jahr bis zum Schluß des Kalenderjahres nachgeholt, so liege eine völlige Unterbrechung der Einzahlung vor. In diesem Fall seien spätere Einzahlungen nicht prämienbegünstigt. Danach hätten dem Kläger die Sparprämien für die Jahre 1962 bis 1965 nicht ausgezahlt werden können, weil er die auf Grund seines Sparratenvertrages im Dezember 1961 zu leistende Sparrate von 100 DM erst im folgenden Kalenderjahr bei dem Kreditinstitut eingezahlt habe. Aus der Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SparPG müsse geschlossen werden, daß allein vertragsmäßige Leistungen des Sparers prämienbegünstigt sein sollten. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift sei nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Leistungen eines vertragsbrüchigen Sparers begünstigen wolle. Dies müsse jedenfalls für Leistungen gelten, die der Sparer nach Ablauf des Kalenderjahres bewirke, in dem sie vertragsmäßig zu erbringen gewesen seien. Sei der Sparer seiner vertraglichen Verpflichtung zur Leistung von Sparraten an den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten nicht nachgekommen, so könnten auch spätere pünktliche Zahlungen nicht als vertragsgemäße Leistungen angesehen werden. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 SparPDV enthalte keine selbständige Regelung, die einer Rechtsgrundlage entbehre, sondern wiederhole nur eine bereits im § 1 Abs. 2 Nr. 1 SparPG enthaltene Regelung.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist nicht begründet.
Nach den Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes hat sich das FA mit den Sparleistungen des Prämiensparers zweimal zu befassen. Bei der Gewährung der Prämie (§ 3 SparPG) entscheidet es über die Leistungen des abgelaufenen Kalenderjahres und bei der Überweisung des Prämienbetrages (§ 4 SparPG) prüft es, ob die Voraussetzungen für die Prämiengewährung während des gesamten Feststellungszeitraumes bestanden haben. Diese Regelung legt die Auffassung nahe, daß die Gewährung der Prämie nach § 3 SparPG nur eine unverbindliche Vorentscheidung des FA darstellt, die ohne Beachtung von Verfahrensvorschriften und des Grundsatzes von Treu und Glauben geändert werden kann. Dieser durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes geförderten Ansicht entspricht es, wenn der BFH die Gewährung der Prämien als einen internen Akt des FA bezeichnet hat, auf den die Vorschriften der Reichsabgabenordnung keine Anwendung finden (Urteil vom 18. August 1967 VIR 176/67, BFHE 89, 554, BStBl III 1967, 737).
Der erkennende Senat hält an dieser Ansicht nur noch insoweit fest, als die Gewährung der Prämie nicht auch zwangsläufig ihre Zahlung nach Ablauf der Festlegungsfrist durch die Überweisung des Prämienbetrages an das Kreditinstitut zur Folge hat. Die Entscheidung des FA über die Gewährung der Prämie bleibt nach dem Gesetz kein interner Vorgang des FA. Ihr folgt nach § 3 Abs. 5 SparPG eine Mitteilung an das Kreditinstitut, dem die Mitteilung als Grundlage für die Berechnung der Zinsen dient. Die Zinsgutschrift geht dem Sparer zu. Führt die Entscheidung des FA zu einer Ablehnung der Gewährung der Prämie, so geht das Gesetz davon aus, daß der Sparer auch ohne eine Mitteilungspflicht des FA ebenfalls davon Kenntnis erhält. Er kann bis zum Ablauf der Festlegungsfrist, also möglicherweise noch nach mehreren Jahren, einen schriftlichen, begründeten und anfechtbaren Bescheid des FA über die Ablehnung der Prämie beantragen (§ 3 Abs. 6 SparPG).
Die Entscheidung des FA über die Gewährung der Prämie beschränkt sich auf die Sparbeiträge des Kalenderjahres, nach dessen Ablauf der Sparer die Prämie beantragt (§ 3 Abs. 1 SparPG). Liegen innerhalb dieses Zeitraumes Ereignisse vor, die dem vertragsmäßigen Ablauf des Sparvertrages nicht entsprechen und von denen das FA vor seiner Entscheidung über die Prämiengewährung Kenntnis erlangt, so kann es diese Tatsachen bei seiner Entscheidung über die Gewährung der Prämie nicht unberücksichtigt lassen. Stellt sich jedoch erst später heraus, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie von Anfang an nicht vorgelegen haben oder bis zum Ablauf der Festlegungsfrist weggefallen sind, so ist das FA berechtigt, bei der Entscheidung über die Überweisung des Prämienbetrages nach § 4 Abs. 3 SparPG durch eine ablehnende Entscheidung die bis dahin ausgesprochene Gewährung der Prämien wieder rückgängig zu machen. Dazu bedarf es jedoch ebenfalls eines schriftlichen, begründeten und anfechtbaren Bescheides, der dem Kreditinstitut und dem Prämiensparer zu erteilen ist.
Die nach dem Gesetz zulässige Ablehnung der Überweisung des Prämienbetrages schließt eine Bindung des FA an seine Entscheidungen über die Prämienanträge nicht aus. Nur nachträglich festgestellte Tatsachen, die den Voraussetzungen des § 1 SparPG zuwiderlaufen, berechtigen nach dem BFH-Urteil VI R 176/67 das FA, "seine Vorentscheidung rückgängig (zu) machen". Soweit das FA bei diesen Vorentscheidungen Tatsachen berücksichtigen konnte, die ihm rechtzeitig bekannt waren, ist wegen der oben dargestellten Außenwirkung der Prämienentscheidungen der Vertrauensschutz für den vertragstreuen Prämiensparer zu berücksichtigen.
Im Streitfall hat das Kreditinstitut nach den Feststellungen des FG das FA über die nicht rechtzeitige Zahlung der Sparrate für den Monat Dezember 1961 schriftlich unterrichtet, bevor das FA über die Gewährung der Prämie für das Kalenderjahr 1961 entschied. Das FA gewährte also in Kenntnis der verspätet geleisteten Sparrate die beantragten Prämien nicht nur für das Kalenderjahr 1961, sondern auch für die folgenden Kalenderjahre bis einschließlich 1964. Der Kläger durfte sich unter diesen Umständen darauf verlassen, daß seine Sparleistungen prämienbegünstigt seien. Angesichts der vorbehaltlosen Weitergewährung der Prämien konnte sich das FA nach dem Ablauf der Festlegungsfrist auf die verspätete Zahlung der Dezemberrate 1961 nicht mehr berufen, ohne gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu verstoßen. Das FA mußte deshalb für die Jahre 1962 bis 1964 seine Beurteilung der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Sparrate als prämienunschädlich auch bei der Entscheidung über die Überweisung des Prämienbetrages gegen sich gelten lassen.
Nur für das Jahr 1965 hatte das FA die Prämie noch nicht gewährt, so daß es insoweit noch nicht gebunden war. Jedoch hat es auch für dieses Jahr die Überweisung der Prämie zu Unrecht abgelehnt. Die vom FA behauptete "völlige Unterbrechung der Einzahlungen" ist im Streitfall nicht eingetreten. Sie gehört deshalb nicht zu den Gründen, die das FA nach dem Spar-Prämiengesetz zur Ablehnung der Überweisung berechtigten. Das Gesetz läßt es offen, aus welchen Gründen das FA die Überweisung ablehnen kann. Mit dem BFH-Urteil VI R 176/67 ist davon auszugehen, daß es dieselben Gründe sind, die auch eine Ablehnung der Gewährung der Prämien rechtfertigen würden. Die Prämiengewährung kann nur aus Gründen abgelehnt werden, die sich aus dem Spar-Prämiengesetz ergeben. Diese Gründe sind im Gesetz nicht besonders bezeichnet. Durch das Gesetz wird der Verordnungsgeber weder ausdrücklich noch ausreichend ermächtigt, diese Gründe festzulegen. Die in § 1 Abs. 2 SparPG enthaltene Wendung, daß die dort bezeichneten Sparbeiträge nur als Sparbeiträge "nach Maßgabe einer Rechtsverordnung" gelten, genügt, wie das FG zutreffend festgestellt hat, den Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß und an die Voraussehbarkeit der zu erwartenden Regelung nicht (Beschluß des BVerfG vom 30. Januar 1968 2 BvL 15/65 Abschn. C, BStBl II 1968, 296). Auch die Ermächtigungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 SparPG ermächtigt den Verordnungsgeber nur, das Verfahren nach den §§ 3 und 4 SparPG zu regeln.
Infolgedessen kommen als Rechtgrundlage für die Ablehnung der Überweisung des Prämienbetrages ebenfalls nur die Vorschriften des § 1 SparPG in Betracht. Auf die entsprechenden Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes kann die Versagung der Prämien nicht gestützt werden. Der BFH hat es allerdings in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, wenn die Bundesregierung eine von ihr dem Gesetz gegebene Auslegung in eine Durchführungsverordnung kleidet. Eine derartige Verordnung bedarf keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung nach Art. 80 Abs. 1 GG, da sie den Bestand des objektiven Rechts nicht erweitert. Die Steuergerichte sind aber an die Rechtsauslegung der Bundesregierung nicht gebunden, sondern müssen das Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG selbst auslegen (BFH-Urteil vom 8. März 1967 VI 62/64, BFHE 88, 225, BStBl III 1967, 353). Dabei können die Gerichte einer dem Gesetz entsprechenden Auslegung des Verordnungsgebers folgen, wenn sie zu einer sinnvollen Anwendung des Gesetzes führt.
Im Streitfall hat der Senat keine Bedenken, dem Verordnungsgeber darin zu folgen, daß nicht rechtzeitig geleistete Sparbeiträge noch als Sparbeiträge im Sinne des Gesetzes gelten (§ 3 Abs. 2 SparPDV). Er hält es auch für eine zutreffende Auslegung des Gesetzes, daß der Sparer die Beitragsleistung innerhalb einer bestimmten Frist prämienunschädlich nachholen darf und daß dafür tragsgemäß zu Ende geführten Sparratenvertrages noch auch bei strenger Auslegung mit dem Wortlaut des Spar-Prämiengesetzes vereinbaren, eine völlige Unterbrechung des Vertrages anzunehmen, wenn nur eine einzige Sparrate nicht rechtzeitig geleistet, aber kurzfristig nachgeholt worden ist. Für eine Ablehnung der Überweisung des Prämienbetrages fehlt unter diesen Umständen im Streitfall ein gesetzlicher Grund. Der Vorentscheidung ist daher im Ergebnis zuzustimmen. Die Revision des FA kann deshalb keinen Erfolg haben. eine Frist von längstens sechs Monaten als noch angemessen angesehen werden kann. Aus dem Gesetz läßt sich jedoch nichts dafür herleiten, daß die Leistung des Sparbeitrages nur innerhalb des Kalenderjahres, in dem der Sparbeitrag vertragsgemäß zu entrichten war, nachgeholt werden darf, wenn eine noch so kurz bemessene Frist über das Ende des Kalenderjahres hinausreichen würde. Ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen für die Nachholung der Sparleistung ist sicher in jedem Fall als angemessen anzusehen. Wird eine nicht rechtzeitig geleistete Sparrate nicht mehr innerhalb des Kalenderjahres nachgeholt, in dem sie zu leisten gewesen wäre, aber noch innerhalb einer angemessenen Frist, so wirkt sich die zeitliche Verschiebung der Nachholung zwar auf die Höhe der Jahresprämie, jedoch nicht auf die Überweisung der Summe der für jedes Kalenderjahr gewährten Prämien aus. Etwas anderes gilt nur, wenn das FA nachträglich eine weitere Verletzung der Vorschriften des § 1 SparPG feststellt.
Hätte, wie die Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes es offenbar will, eine nicht rechtzeitig geleistete aber in angemessener Frist nachgeholte Sparrate bei Überschreitung des Kalenderjahres dazu führen sollen, daß auch die künftigen vertragsgemäß geleisteten Sparraten nicht mehr prämienbegünstigt sind, so hätte es für eine so schwerwiegende und vom Sparer während der Sparzeit nicht erkennbare Rechtsfolge einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Es läßt sich weder mit dem tatsächlichen Ablauf eines ver-
Fundstellen
Haufe-Index 70367 |
BStBl II 1973, 378 |
BFHE 1973, 60 |