Leitsatz (amtlich)
Für Wein- und Hopfenkommissionäre (-agenten, -makler), die von § 48 Abs. 1 UStDB 1938 (jetzt § 53 Abs. 1 UStDB 1951) Gebrauch machen, gilt nicht die Steuerbefreiung zufolge § 4 Ziff. 13 UStG 1934 (jetzt § 4 Ziff. 17 UStG 1951).
Normenkette
UStDB 1938 § 48 Abs. 1; UStG 1934 § 4 Ziff. 13
Tatbestand
Der Steuerpflichtige hat sich in seinen Umsatzsteuererklärungen als Hopfeneinkäufer, im Laufe des Verfahrens als Agent bezeichnet. Er hat in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 Hopfen für zwei Großhandelsunternehmen bei den Hopfenerzeugern aufgekauft. Das Finanzamt hat ihn wegen der dafür erhaltenen Provisionen und der ihm ersetzten Ausgaben für Musterhopfen, Siegelgebühren, Tretervergütungen, Provisionen von Aufkäufern und sonstige Spesen zur Umsatzsteuer herangezogen, mit der Einspruchsentscheidung die Beträge für die Siegelgebühren jedoch wieder davon ausgenommen.
Das Finanzgericht hat den Einkauf von Musterhopfen ebenso wie den Einkauf von sonstigem Hopfen behandelt und eine Besteuerung des dafür gezahlten Entgeltes bei dem Steuerpflichtigen (Stpfl.) außer der deswegen berechneten Provision als unbergründet bezeichnet; die Treterlöhne und die Unterkäuferprovisionen stellten bei dem Stpfl. durchlaufende Posten (§ 5 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) dar. Auch die Siegelgebühren und die sonstigen erwachsenen Spesen seien für die Auftraggeber gezahlt worden. Der Stpfl. brauche somit nach § 48 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) nur die erhaltenen Provisionsbeträge zu versteuern. Für 1949 bleibe er aber zufolge § 4 Ziff. 13 UStG 1934 steuerfrei, weil die Provision die Freigrenze von 6000 DM nicht überschritten habe.
Der Vorsteher des Finanzamts macht mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) in der Hauptsache geltend, aus dem Inhalte der Akten ergebe sich, daß der Stpfl. in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu den Tretern und den Unteraufkäufern gelange, daß er von sich aus die Siegelgebühren und Spesen aufwende, und daß es sich bei dem Aufkaufe von Musterhopfen durch Hopfenkommissionäre gewöhnlich um Eigengeschäfte zu handeln pflege. Die als sogenannter Hopfenschmus gezahlten Gelder, die das Finanzamt geschätzt habe, seine vom Finanzgericht überhaupt unberücksichtigt gelassen worden.
Entscheidungsgründe
Der Rb. ist hinsichtlich des zweiten Halbjahres 1948 der Erfolg zu versagen; hinsichtlich 1949 ist die Vorentscheidung aufzuheben.
Die Steuerbegünstigung für Wein- und Hopfenkommissionäre (§ 48 Abs. 1 UStDB 1938, jetzt § 53 Abs. 1 UStDB 1951) besteht schon seit dem Jahre 1921. Aus den vom Reichsminister der Finanzen mitgeteilten Verhandlungen, die dem Erlasse der Verordnung vom 30. Juni 1921 betreffend die Umsatzsteuerpflicht der sogenannten Wein- und Hopfenkommissionäre in den Wein- und Hopfengebieten (Reichszollblatt S. 631) vorausgegangen sind (vgl. Popitz, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. S. 731 unter IX Nr. 1), ergibt sich, daß die Vergünstigung nur den Vermittlern (Kommissionären im Sinne des Handelsgesetzbuches, Agenten und Maklern) zugedacht ist, nicht den Eigenhändlern. Der Beschwerdeführer (Bf.) vertritt die Ansicht, der Stpfl. sei bei dem Musterhopfen als Eigenhändler tätig geworden. Abgesehen davon, daß dafür kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, zumal da es sich bei dem Musterhopfen um insgesamt nur rund 165 DM handelt, wird das Vorbringen des Bf. erstmalig im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht und kann als neues Tatsachenmaterial schon nach § 288 der Reichsabgabenordnung (AO) nicht beachtet werden.
Für den Stpfl. gilt sonach die Vergünstigungsvorschrift des § 48 UStDB 1938, auf die er sich berufen hat, in vollem Umfange. Diese bezieht sich zwar in erster Linie auf Kommissionäre, ist aber auch, wie die Verhandlungen von 1921 zeigen, auf Hopfenagenten und Hopfenmakler anzuwenden. Bestände § 48 UStDB 1938 nicht, so müßte der Stpfl. wahrscheinlich alle die Entgelte versteuern, die der Bf. für umsatzsteuerpflichtig hält. Einer Prüfung im einzelnen bedarf es aber nicht, weil § 48 Abs. 1 UStDB eine Ausnahme von den sonst für Kommissionäre und Agenten geltenden umsatzsteuerlichen Vorschriften schafft und den Wein- und Hopfenkommissionären usw. gestattet, der Steuerberechnung lediglich die Vermittlungsgebühren zugrunde zu legen. Alle anderen Entgelte, die diese Stpfl. außer den Provisionen anläßlich ihrer Kommissionär-, Agenten- und Maklertätigkeit vereinnahmen, scheiden infolge dieser Steuerbefreiungsvorschrift für die Steuerberechnung aus, also alle die Beträge für Musterhopfen, Siegelgebühren, Unteraufkäuferprovisionen, Tretervergütungen, Schmusgelder und sonstigen Spesen, um die es sich im vorliegenden Falle bei dem Stpfl. handelt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V 322/39 vom 21. November 1940, Reichssteuerblatt -- RStBl. -- 1941 S. 175). Der Vorentscheidung ist daher, soweit das zweite Halbjahr 1948 in Betracht kommt, im Endergebnis beizupflichten.
Die Vorentscheidung hat jedoch für das Jahr 1949 § 4 Ziff. 13 UStG (jetzt mit erhöhtem Freibetrage § 4 Ziff. 17 UStG 1951) angewandt und den Bf. von der Umsatzsteuer freigestellt, weil seine Provision unter der Freigrenze von 6000 DM geblieben war. § 4 Ziff. 13 UStG 1934 kann hier aber nicht angewendet werden. Diese Vorschrift gilt nur für die umsatzsteuerlich nach üblicher Weise behandelten Kommissionäre, Agenten und Makler. Wie dargelegt, werden die Wein- und Hopfenkommissionäre, -agenten und -makler jedoch infolge des § 48 UStDB nicht wie alle anderen Kommissionäre, Agenten und Makler behandelt, sondern in anderer Weise, vorausgesetzt, daß sie, wie im vorliegenden Falle, von § 48 Gebrauch machen. Werden sie also nicht wie Agenten, sondern anders behandelt, so entfällt auch die Möglichkeit, § 4 Ziff. 13 UStDB 1938 auf sie anzuwenden.
Die Vorentscheidung wird daher für 1949 aufgehoben. Die Sache ist spruchreif. Der Stpfl. hat im Jahre 1949 an Provisionen insgesamt 3095,60 DM vereinnahmt. Die Umsatzsteuer beträgt hiervon nach dem Steuersatze von 3 v. H. 92,87 DM.
Fundstellen
BStBl III 1953, 83 |
BFHE 1954, 214 |