Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstiges Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Auch in einem auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützten Berufungsverfahren vor den Finanzgerichten ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 vorliegen.
Der Streitwert in einem Rechtsstreit über die Stundung von Steuern ist regelmäßig mit 10 v. H. des Steuerbetrags anzunehmen, dessen Stundung streitig ist.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 102; AO § 286 Abs. 1; FGO § 115/1; AO § 320 Abs. 4; FGO § 140/3
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt berechtigt war, die vom Beschwerdegegner (Bg.) beantragte Stundung der Einkommensteuer-, Notopfer- und Kirchensteuerabschlußzahlungen für 1952 in Höhe von insgesamt 596 DM abzulehnen. Die Oberfinanzdirektion hat die vom Finanzamt ausgesprochene Ablehnung des Stundungsantrags bestätigt. Die hiergegen erhobene Klage führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Oberfinanzdirektion zur nochmaligen Prüfung.
Das Finanzgericht sah die nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) zulässige Klage als begründet an, weil nicht ausreichend geprüft worden sei, ob die Absetzung nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu der vom Steuerpflichtigen errechneten Steuererstattung von etwa 1.500 DM führe. Wenn dies zutreffe, stelle die Ablehnung der Stundung eine unbillige Härte dar; denn dann bestehe für 1954 eine überzahlung, die höher sei als die geschuldeten Abschlußzahlungen für 1952.
Die Oberfinanzdirektion hält ihre gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde (Rb.) ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes für zulässig, weil in den Fällen der Anfechtung von reinen Ermessensentscheidungen die in § 286 der Reichsabgabenordnung (AO) festgelegte Streitwertgrenze keine Bedeutung habe. In diesen Fällen gehe der Streit um einen zahlenmäßig nicht bestimmbaren Anspruch. Es liege im Interesse der Steuerpflichtigen wie der Finanzverwaltung, den Rechtsweg zum Bundesfinanzhof ohne wertmäßige Begrenzung zu eröffnen, wie dies in dem Urteil IV 382/51 U vom 24. Januar 1952 (Slg. Bd. 56 S. 133, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 III S. 55) bereits für den Streit über die Zulässigkeit der Verhängung und Androhung von Erzwingungsgeldern gemäß § 305 AO geschehen sei. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Rb. vom Steuerpflichtigen oder von der Finanzverwaltung eingelegt sei. Die in der Beschwerdeentscheidung mit 60 DM vorgenommene Festsetzung des Streitwertes könne für die vorliegende Rb. nicht maßgebend sein. Derartige Streitwertfestsetzungen im Beschwerdeverfahren erfolgten regelmäßig sehr niedrig, und zwar im Interesse der Steuerpflichtigen. Falls jedoch der Streit in das Berufungsverfahren vor den Finanzgerichten übergehe, müsse auch das Interesse der Finanzverwaltung bei dem Streitwert berücksichtigt werden. Es handle sich dann um einen nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstand, dessen Streitwert in der Regel erheblich über 200 DM liege. Es dürfe daher nicht - wie dies bei Beschwerdeentscheidungen der Oberfinanzdirektionen in Stundungssachen üblich sei - von den voraussichtlichen Zinsaufwendungen des Steuerpflichtigen bei Ablehnung des Stundungsantrags ausgegangen werden. In sachlicher Hinsicht habe das Finanzgericht zu Unrecht einen Ermessensmißbrauch angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht zulässig.
Artikel 19 Abs. 4 GG hat die Möglichkeit der richterlichen Nachprüfung aller Verwaltungsakte geschaffen, bei denen die Anrufung der Gerichte nach den einschlägigen Gesetzen nicht vorgesehen ist. Auf steuerlichem Gebiet gehören zu diesen Verwaltungsakten insbesondere Ermessensentscheidungen der Finanzbehörden, bei denen die verwaltungsmäßigen Rechtsbehelfe gemäß § 237 AO erschöpft sind. Die Steuergerichte sind die hierzu zuständigen Gerichte (Gutachten des Bundesfinanzhofs Gr.S. D 1/51 S vom 17. April 1951, Slg. Bd. 55 S. 277, BStBl 1951 III S. 107). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für diesen erweiterten Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG verfahrensmäßig § 229 AO entsprechend anzuwenden (Urteile des Bundesfinanzhofs II 218/53 S vom 17. Februar 1954 - Slg. Bd. 58 S. 540, BStBl 1954 III S. 117 -, I 107/53 U vom 25. August 1953 - Slg. Bd. 58 S. 4, BStBl 1953 III S. 293 -). Nachdem die Beschwerdeentscheidung die vom Finanzamt ausgesprochene Ablehnung der erbetenen Stundung bestätigt hatte, konnte der Bg. daher das Finanzgericht anrufen.
§ 229 AO sieht vor, daß gegen die Urteile der Finanzgerichte Rb. an den Bundesfinanzhof eingelegt werden kann. Diese Möglichkeit wird allerdings durch § 286 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 (Bundesgesetzblatt - BGBl - 1950 I S. 257) dahin eingeschränkt, daß die Rb. nur zulässig ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes höher ist als 200 DM, oder wenn das Finanzgericht die Rb. wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen hat. Die beschwerdeführende Oberfinanzdirektion hält diese Beschränkung nicht für beachtlich in den Fällen des erweiterten Rechtsschutzes auf Grund des Artikels 19 Abs. 4 GG. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Artikel 19 Abs. 4 GG soll sicherstellen, daß Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in jedem Fall einer richterlichen Nachprüfung unterzogen werden können. Diese Generalklausel schließt also die Lücke, die infolge des im Verwaltungsrecht weitgehend geltenden Enumerationsprinzips zwangsläufig hinsichtlich des gerichtlichen Rechtsschutzes besteht (Das Bonner Grundgesetz, von Mangoldt-Klein, 2. Aufl. Art. 19 Anm. VII). Hinsichtlich des Instanzenzuges enthält das GG keine Vorschriften. Die Rechtsschutzgarantie in Artikel 19 Abs. 4 GG ist dahin zu verstehen, daß gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ein unabhängiges Gericht angerufen werden kann, und zwar nach den Verfahrensvorschriften, die für die jeweils in Betracht kommende Art des Rechtswegs maßgebend sind. Die Vorschrift im GG bietet keinen Anhalt für die Annahme, daß mehrere Instanzen gegeben sein müssen. Dem Erfordernis des gerichtlichen Rechtsschutzes ist daher genügt, wenn ein unabhängiges Gericht den umstrittenen Verwaltungsakt nachgeprüft hat. Man kann aus Artikel 19 Abs. 4 GG nicht herleiten, daß diese Vorschrift hinsichtlich des Rechtsmittelzuges gegenüber den in den Einzelgesetzes vorgesehenen Rechtsmittelwegen einen erhöhten Schutz bieten soll. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, in den Fällen, in denen bis zum Inkraftreten des GG überhaupt kein richterlicher Rechtsschutz bestanden hat, nunmehr gegenüber den in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensvorschriften erweiterte Rechtsmittelmöglichkeiten zuzulassen. Es entspricht vielmehr dem Sinn und Zweck des Artikels 19 Abs. 4 GG, in diesen Fällen des erweiterten Rechtsschutzes nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren, die für Rechtsmittel zu beachten sind, bei denen sich die Zuständigkeit des Gerichts aus einem anderen Gesetz ergibt. Daraus folgt, daß die in §§ 285 ff. AO enthaltenen Bestimmungen über die Rb. bei Steuerstreitigkeiten auch für die Fälle verbindlich sind, in denen die Möglichkeit einer Anrufung der Steuergerichte auf Artikel 19 Abs. 4 GG beruht.
§ 286 AO ist hiervon nicht ausgenommen. Die Regelung in § 286 AO beruht auf der Erwägung, daß Fälle von geringerer Bedeutung den Bundesfinanzhof nicht belasten sollen. Diese überlegung trifft auch zu für die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen. Es kann nicht anerkannt werden, daß diese Streitigkeiten gegenüber solchen, bei denen die Höhe einer Steuerfestsetzung umstritten ist, eines erhöhten Rechtsschutzes bedürfen. Da die Aufgabe des Bundesfinanzhofs nach § 288 AO darin besteht, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften in Gesetzen und Rechtsverordnungen zu überwachen, ist die überprüfung von Ermessensentscheidungen übrigens weitgehend seiner Prüfungsbefugnis entzogen (vgl. hierzu das bereits angeführte Gutachten des Bundesfinanzhofs Gr.S. D 1/51 S). Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß bei einem Streit über Ermessensentscheidungen eine gegenüber anderen Steuerstreitigkeiten erweiterte Möglichkeit zur Einlegung von Rbn. bestehen soll. Der Hinweis der Beschwerdeführerin (Bfin.) auf das Urteil IV 382/51 U vom 24. Januar 1952 (Slg. Bd. 56 S. 133, BStBl 1952 III S. 55) vermag hieran nichts zu ändern; denn es handelte sich bei dieser Entscheidung um den Sonderfall der Androhung und der Verhängung von Erzwingungsstrafen, für die auf Grund des Wortlauts des § 305 AO die uneingeschränkte Zulässigkeit von Rbn. bejaht wurde. Diese Sonderregelung kann wegen ihres vom Gesetzgeber ausdrücklich hervorgehobenen Ausnahmecharakters nicht für den hier zur Entscheidung stehenden Fall herangezogen werden. Grundsätzlich kann eine Rb. jedenfalls nur eingelegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 286 AO in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 vorliegen (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs II 218/53 S vom 17. Februar 1954 - Slg. Bd. 58 S. 540, BStBl 1954 III S. 117 -, II 190/54 S vom 30. März 1955 - Slg. Bd. 60 S. 415, BStBl 1955 III S. 158 -).
Da das Finanzgericht die Rb. im vorliegenden Fall nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung des Streites besonders zugelassen hat, wäre sie nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes höher wäre als 200 DM. Die Höhe des Streitwertes ist in Fällen, in denen nicht ein bestimmter Betrag streitig ist, gemäß § 320 Abs. 4 AO nach freiem Ermessen zu schätzen. Bei der Ausübung dieses Ermessens müssen alle Umstände, die für die Bemessung des Streitwerts erheblich sind, in Betracht gezogen werden. Bei dem Streit über die Gewährung einer Stundung ist der Streitwert im allgemeinen nach dem finanziellen Interesse zu ermitteln, das an der Stundung besteht. Dieses kann nur geschätzt werden. Der IV. Senat hat in dem Urteil IV 437/53 U vom 9. Dezember 1954 (Slg. Bd. 60 S. 145, BStBl 1955 III S. 56) grundsätzlich 10 v. H. des Steuerbetrags als angemessen angesehen, dessen Stundung beantragt wird. Der erkennende Senat tritt dem bei. Bei einer Stundung, die für Steuern in Höhe von etwa 600 DM für etwa sechs Monate beantragt wird, kann der Streitwert nicht mit mehr als 60 DM angenommen werden, wie dies auch in der Beschwerdeentscheidung der Bfin. geschehen ist. Da der Streitwert demnach die nach § 286 AO erforderliche Höhe bei weitem nicht erreicht, ist die Rb. unzulässig. Der Senat hat daher keine Möglichkeit, zu dem Streit in sachlicher Hinsicht Stellung zu nehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 408983 |
BStBl III 1958, 121 |
BFHE 1958, 314 |
BFHE 66, 314 |