Leitsatz (amtlich)
1. Die Voraussetzungen der Prämiengewährung für Beiträge auf Grund von Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG sind nur erfüllt, wenn der begünstigte Verwendungszweck in Form einer Verpflichtung von vornherein zum Gegenstand des Vertrages gemacht wird.
2. Bei der Umwandlung eines Vertrages im Sinne der Nr. 1 in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten (§ 18 WoPDV) werden Beiträge, die in dem Kalenderjahr, in dem sie geleistet wurden, nicht prämienbegünstigt waren, nicht nachträglich und rückwirkend prämienbegünstigt.
Normenkette
WoPG (i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 24. Juli 1958, BStBl I 1958, 508) § 2 Abs. 1 Nr. 4; WoPG (i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 24. Juli 1958, BStBl I 1958, 508) § 2 Abs. 2; WoPG (i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 24. Juli 1958, BStBl I 1958, 508) § 5; WoPDV vom 8. September 1955 (BStBl I 1955, 454) und vom 8. März 1960 (BStBl I 1960, 192) § 13 Abs. 1 Nr. 2; WoPDV vom 8. September 1955 (BStBl I 1955, 454) und vom 8. März 1960 (BStBl I 1960, 192) § 16 Abs. 2 Nr. 2; WoPDV vom 8. September 1955 (BStBl I 1955, 454) und vom 8. März 1960 (BStBl I 1960, 192) § 18 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger beabsichtigte, im sogenannten Baupatenverfahren ein Eigenheim zu erwerben. Er schloß mit der X-GmbH, einem Wohnungsunternehmen, einen Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 24. Juli 1958, BStBl I 1958, 508). Darin war vorgesehen, daß die angesparten Beträge zur Erbringung der Eigenleistung an den als Bauherrn auftretenden Baupaten W. verwendet werden sollten. Die GmbH betreute das Bauvorhaben.
Das FA hat dem Revisionskläger antragsgemäß für 1958 und 1959 eine Wohnungsbau-Prämie gewährt. Die Gewährung einer Wohnungsbau-Prämie für 1960 hat es abgelehnt und zugleich mit Bescheid vom 8. August 1961 die Prämien für 1958 und 1959 zurückgefordert. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Revisionskläger das Eigentum nicht - wie in § 16 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 8. September 1955 (WoPDV), BStBl I 1955, 454, bzw. vom 8. März 1960, BStBl I 1960, 192, geregelt sei - von dem Wohnungsunternehmen, sondern von einem Dritten, dem W., mit dem am 21. November 1957 neben dem Sparvertrag mit dem Wohnungsunternehmen der sogenannte Bauherr-Bewerber-Vertrag abgeschlossen worden sei, erwerbe. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das FG trennte zunächst von der für die Wohnungsbau-Prämie 1958 bis 1960 eingelegten Berufung die Wohnungsbau-Prämiensache 1960 ab und wies die Berufung in dieser Sache zurück. Der Senat bestätigte mit seinem Urteil VI 62/64 vom 8. März 1967 (BFH 88, 225, BStBl III 1967, 353) diese Entscheidung mit der Begründung, daß § 16 Abs. 2 Nr. 2 WoPDV zwar nicht auf einer wirksamen Ermächtigung beruhe, daß diese Vorschrift aber eine rechtlich einwandfreie Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG darstelle.
Auch die nunmehr als Klage zu behandelnde Berufung wegen der Rückforderung der Wohnungsbau-Prämie 1958 und 1959 wies das FG ab. Diese Entscheidung ist der Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.
Mit der Revision rügt der Revisionskläger Verletzung materiellen Rechts. Er führt aus, die Auflassung über das Grundstück sei erst im Jahre 1962 erklärt worden. Bei Erlaß des Rückforderungsbescheides am 8. August 1961 sei die Tatsache, an die das Urteil des Senats VI 62/64 (a. a. O.) die Prämienschädlichkeit des Vertragswerks geknüpft habe (Erwerb des Eigenheims nicht vom Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, sondern von einem betreuten Bauherrn), noch nicht gegeben gewesen. Daß dieser Weg ursprünglich von den beiden Vertragspartnern vorgesehen gewesen sei, sei unerheblich; § 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG stelle in Verbindung mit § 16 Abs. 2 WoPDV auf die tatsächliche, nicht auf die geplante Zweckverwendung ab. Diese sei aber erst mehr als ein halbes Jahr nach dem Rückforderungsbescheid mit der Abgabe der Auflassungserklärung durch den privaten Bauherrn an den Sparer und Anrechnung des Sparbetrages nebst Prämien auf den Kaufpreis erfolgt. Bei Erlaß des Rückforderungsbescheides sei auch eine Umwandlung des im November 1957 abgeschlossenen bis zum Dezember 1961 laufenden Kapitalansammlungsvertrages in einen Wohnbau-Sparvertrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 WoPG) noch möglich gewesen. Alle Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 WoPDV seien erfüllt gewesen. Die Vorschrift sei gerade für solche Fälle gedacht, in denen der ursprünglich von den Vertragspartnern im einzelnen gewollte Zweck aufgegeben oder sonstwie nicht mehr erreichbar sei (z. B. Erwerb eines Kaufeigenheims gerade von diesem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Durchführung eines Bauvorhabens des Sparers, das von diesem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen betreut werde); es solle in diesem Fall die Möglichkeit bestehen, daß der Sparer einen prämienbegünstigten Zweck durch einen anderen Sparträger erreiche, also etwa durch Wechsel des Wohnungs- und Siedlungsunternehmens oder durch Übergang von der Kapitalansammlung bei einem solchen Unternehmen zum Wohnbau-Sparen bei einem Kreditinstitut. In dem Erlaß des Finanzministers vom 12. Juni 1961, der die Rückforderungsbescheide ausgelöst habe, heiße es, daß eine Umwandlung der abgeschlossenen Sparratenverträge nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 WoPDV aus rechtlichen Gründen nicht zugelassen werden könne. Damit sei die Anregung abgelehnt worden, die die GmbH für dieses Bauvorhaben und ein anderes unterbreitet habe. Wenn auch in dem Rückforderungsbescheid selbst auf diese Bedenken nicht hingewiesen worden sei, so sei ihm - dem Kläger - doch die Umwandlung nicht mehr zumutbar gewesen, nachdem der Finanzminister in den Verhandlungen gegenüber der GmbH eindeutig erklärt habe, daß auch in diesem Fall die Rückforderung durchgeführt würde. Dies sei ihm, obwohl er zivilrechtlich nicht an einer Umwandlung gehindert gewesen sei, um so weniger zumutbar gewesen, als dann infolge der Regelung nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 WoPDV die Auflassung des Kaufeigenheim-Grundstücks um ein weiteres Jahr hätte verzögert werden müssen. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn ihm jetzt vorgehalten werde, er hätte die Umwandlung doch noch betreiben können, nachdem die Finanzverwaltung sich eindeutig dahin gehend geäußert habe, daß auch diese Umwandlung die von der Finanzverwaltung bereits für den damaligen Zeitpunkt behauptete Prämienschädlichkeit nicht behebe. Der Rückforderungsbescheid sei hiernach mit einem so schweren Fehler behaftet, daß er aufgehoben werden müsse.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist nicht begründet.
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß Wohnungsbau-Prämien nach § 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 WoPG zurückzufordern sind, wenn das FA nachträglich erfährt, daß die Voraussetzungen für die Prämiengewährung nicht vorgelegen haben, es sei denn, daß die Grundsätze von Treu und Glauben oder die gesetzlichen Verjährungsfristen das Rückforderungsrecht beschränken (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil VI R 161/67 vom 6. April 1971, BFH 102, 343, BStBl II 1971, 610). Entgegen der Auffassung des Revisionsklägers hat das FA im Streitfall die Wohnungsbau-Prämien zu Recht zurückgefordert.
Wie der Senat in seinem Urteil VI 62/64 (a. a. O.) dargelegt hat, sind Beiträge aufgrund von Verträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG abgeschlossen werden, nur dann prämienbegünstigt, wenn der Sparer als Bauherr auftritt (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 WoPDV) oder wenn er das Haus von dem Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen usw. erwirbt (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 WoPDV). Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 WoPDV beruht zwar nicht auf einer wirksamen Ermächtigung, stellt jedoch eine zutreffende Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG dar. Es ist unstreitig, daß der Revisionskläger die angesparten Beiträge und die Prämien zum Erwerb eines Hauses von einem Dritten, nämlich dem als Baupaten auftretenden Bauherrn W, und nicht von der GmbH verwendet hat. Die Voraussetzungen für eine Prämiengewährung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG sind damit nicht erfüllt.
Der Revisionskläger meint nun, daß zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides am 8. August 1961 noch alle Voraussetzungen für eine Prämienbegünstigung der Beiträge erfüllt waren, weil ihm das Eigentum an dem Grundstück erst später, nämlich im Jahre 1962 übertragen wurde. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Beiträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG sind u. a. nur dann prämienbegünstigt, wenn die eingezahlten Beiträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung oder Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden. Diese Bestimmung ist nach Auffassung des Senats dahin auszulegen, daß der Verwendungszweck von vornherein Gegenstand des Vertrages mit dem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen sein muß. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung VI 62/64 (a. a. O.) darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber das Sparen bei Wohnungs- und Siedlungsunternehmen nur in engen Grenzen und offensichtlich nur wegen der besonderen Aufgaben dieser Unternehmen im Rahmen der staatlichen Wohnungspolitik zugelassen hat. Hieraus hat der Senat in dem Urteil VI 62/64 (a. a. O.) die Folgerung gezogen, daß nur ein Erwerb von dem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen die Voraussetzungen der Prämienbegünstigung erfüllt. Hieraus ist des weiteren aber auch zu folgern, daß diese Voraussetzung in Form einer Verpflichtung von vornherein Gegenstand des Vertrages mit dem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen sein muß, damit die Voraussetzungen für die Prämiengewährung erfüllt werden. Es stellt daher eine zutreffende Auslegung des Gesetzes dar, wenn in § 13 Abs. 1 Nr. 2 WoPDV Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG dahin definiert werden, daß sich in ihnen der Prämienberechtigte u. a. verpflichten muß, den angesammelten Betrag und die Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden (§ 16 WoPDV). Auch das in § 16 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz WoPDV vorgesehene Erfordernis, daß es sich um einen Erwerb von dem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen handeln muß, muß hiernach von vornherein Gegenstand der Verpflichtung des Sparers gegenüber dem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen sein. Durch diese besonderen Vertragsbestimmungen wird der Vertrag von den den Kreditinstituten vorbehaltenen Sparverträgen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 WoPG unterschieden. Derartige Verträge müssen zwar auch von vornherein die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 WoPG formulierte Verpflichtung zu einer bestimmten Verwendung der Beiträge und Prämien enthalten (§ 4 Abs. 1 WoPDV); jedoch fehlt dabei die Verpflichtung, daß die Baumaßnahme durch den Vertragspartner des Sparers durchgeführt oder daß der Erwerb von dem Vertragspartner erfolgen müßte.
Bei Anwendung dieser Grundsätze waren die Beiträge des Revisionsklägers von vornherein nicht prämienbegünstigt, weil Beiträge und Prämien nach dem Sparvertrag nicht zur Finanzierung des Erwerbs von dem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, sondern von einem Dritten verwendet werden sollten. Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs oder der Zeitpunkt der tatsächlichen Verrechnung der Beiträge und Prämien gegen die Kaufpreisforderung sind bei dieser Sachlage ohne rechtliche Bedeutung.
Eine Rückforderung von Prämien kommt indessen nur dann in Betracht, wenn das FA bei der Gewährung der Prämie nicht wußte, daß die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren. Es ist dem FG beizupflichten, daß es dabei nur auf eine Kenntnis ankommen kann, die das FA aus den dem Streitfall unmittelbar zugrunde liegenden Vorgängen gewonnen hat. Das FA brauchte deshalb, sofern dies nicht ausnahmsweise aus besonderen Gründen unterstellt werden müßte, nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß etwa eine Vertragsgestaltung, die ihm in einem anderen Prämienfalle zur Kenntnis gelangt ist, auch dem nunmehr zur Entscheidung anstehenden Falle zugrunde liegt. Der Revisionskläger kann aus dem gleichen Grunde die Kenntnis des FA von der Tatsache, daß er sich nicht zum Erwerb eines Eigenheims von der GmbH verpflichtet hatte, nicht mit dem Hinweis darlegen, daß andere Vertragspartner der GmbH, die ebenfalls eine solche Verpflichtung nicht eingegangen waren, ihre Verträge dem FA vorgelegt hatten. Der Revisionskläger trägt selbst nicht vor, daß in diesem Zusammenhang etwa die zuständigen Beamten des FA darauf aufmerksam gemacht worden wären, daß in seinem Falle eine entsprechende Vertragsgestaltung vorliege. Das FA hat seine Kenntnis, daß den Beiträgen im Streitfalle eine nicht prämienbegünstigte Vertragsgestaltung zugrunde lag, vielmehr erst durch den Erlaß des Finanzministers vom 12. Juni 1961 erlangt. Daraufhin hat es unverzüglich die Rückforderung ausgesprochen.
Dem hiernach dem Grunde nach berechtigten Rückforderungsverlangen des FA stehen weder die gesetzlichen Verjährungsfristen noch die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen. Eine Verjährung behauptet auch der Revisionskläger nicht mehr. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Zusammenhang mit der unterbliebenen Umwandlung des Vertrages ist ebenfalls nicht erkennbar. Es wurde weiter oben bereits dargelegt, daß die Voraussetzungen der Prämienbegünstigung von vornherein nicht vorgelegen haben. Es können aber nicht Aufwendungen, die in dem Kalenderjahr, in dem sie geleistet wurden, nicht prämienbegünstigt waren, dadurch nachträglich und rückwirkend prämienbegünstigt werden, daß der Vertrag umgewandelt wird. Die Umwandlung setzt vielmehr einen an sich die Voraussetzungen der Prämienbegünstigung erfüllenden Vertrag voraus. Die Bestimmungen über die Umwandlung sind trotzdem keineswegs, wie der Revisionskläger meint, sinnlos; denn sie ermöglichen z. B. im Falle der Versetzung, daß der Prämiensparer seinen - prämienbegünstigten - Vertrag auf ein Wohnungsunternehmen, das im Raume seines neuen Beschäftigungsortes tätig ist, überträgt. Durch das Unterbleiben der Umwandlung können dem Revisionskläger hiernach Nachteile nicht entstanden sein.
Unabhängig hiervon trägt der Revisionskläger selbst vor, daß nicht etwa das FA rechtliche Bedenken gegen eine mögliche Umwandlung des Vertrages nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 WoPDV ihm gegenüber geäußert hätte. Vielmehr ist von derartigen Bedenken lediglich in den Verhandlungen zwischen dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen und der GmbH sowie in dem Erlaß des Finanzministers vom 12. Juni 1961 die Rede gewesen. Zutreffend weist das FG auch darauf hin, daß der Revisionskläger durch den Bescheid des FA vom 8. August 1961, in dem die Prämien zurückgefordert sind, nicht gehindert war, die Umwandlung des Vertrages zu betreiben. Auch die Verhandlungen mit dem Finanzminister des Landes hinderten ihn nicht, eine solche Umwandlung vorzunehmen und die Rechtmäßigkeit der Umwandlung dann im Rechtsmittelverfahren gegebenenfalls durchzusetzen. Die Äußerung einer nach Auffassung des Revisionsklägers unrichtigen Rechtsauffassung über die Möglichkeit der Umwandlung durch den Finanzminister des Landes könnte hiernach einen Verstoß des FA gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht begründen.
Fundstellen
BStBl II 1972, 601 |
BFHE 1972, 434 |