Leitsatz (amtlich)
1. Gegenstände, die in ein Betriebsgebäude eingebaut werden, um es besser abzuschließen und zu sichern (Garagenkipptor und Scherengitter), verlieren mit dem Einbau ihre Eigenschaft als bewegliche Sachen. Sie werden mit dem Einbau Teil des Gebäudes als einer unbeweglichen Sache.
2. Unerheblich ist, ob die Gegenstände bis zum Einbau bewegliche Sachen waren. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Gegenstand im Sinne von § 21 BHG 1962 beweglich ist, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Gegenstand dem ihm gesetzten Verwendungszweck zugeführt ist. Das ist hier der Einbau in das Gebäude.
2. Reifen und Plane, welche als Ersatz für verbrauchte Kraftfahrzeugteile angeschafft werden, sind nicht zulagebegünstigt, auch wenn sie nicht geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne von § 6 Abs. 2 EStG sind.
Normenkette
BHG 1962 § 21 Abs. 1
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Spedition. Sie ließ im Jahre 1963 auf ihrem Betriebsgrundstück ein Garagenkipptor und ein Scherengitter vor einem Bürofenster anbringen. Außerdem schaffte sie anstelle verbrauchter mehrere neue Reifen und eine Plane an, deren Anschaffungskosten je 600 DM überstiegen. Die Klägerin beantragte, für die Anschaffungskosten von zusammen 13 493 DM die Gewährung einer Investitionszulage. Sie trug vor, das Garagentor und das Scherengitter seien Betriebsvorrichtungen, die durch den Einbau in das Gebäude ihre Eigenschaft als "bewegliche" Wirtschaftsgüter nicht verloren hätten. Die Reifen und die Plane seien auch nach ihrer Verbindung mit den Kraftfahrzeugen selbständig bewertbare bewegliche Anlagegüter geblieben. Das FA lehnte den Antrag ab.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das FG teilte die Auffassung des FA, daß das Garagenkipptor und das Scherengitter seit dem Einbau keine selbständigen beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mehr seien und auch keine Betriebsvorrichtungen darstellten. Für die Reifen und die Plane versagte das FG eine Investitionszulage, weil diese Wirtschaftsgüter nicht selbständig nutzbar seien.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision, mit der die Klägerin unrichtige Rechtsanwendung rügt, ist nicht begründet.
1. Wie der Senat in dem Urteil VI R 59/67 vom 17. Mai 1968 (BFH 92, 257) entschieden hat, richtet sich die Abgrenzung der beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Sinne von § 21 BHG 1962 vom Gebäude nach den einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen. Danach hat das FG der Klägerin eine Investitionszulage für das Garagenkipptor und das Scherengitter ohne Rechtsverstoß versagt. Die Feststellung des FG, die genannten Gegenstände seien in das Gebäude fest eingefügt und dessen wesentliche Bestandteile geworden (§ 94 Abs. 2 BGB), ist rechtlich einwandfrei. Die Tatsache, daß die Gegenstände erst nachträglich eingebaut worden sind, ist ebenso ohne Bedeutung wie die Art der Verbindung. Unerheblich ist auch, ob, wie die Klägerin vorträgt, das Garagentor und das Scherengitter später "möglicherweise" wieder von dem Gebäude getrennt werden. Entscheidend ist, daß die Gegenstände zur Sicherung und Abschließung des Hauses fest eingebaut worden sind. Sie haben damit ihre Eigenschaft als "bewegliche Sachen" verloren und sind Teile des Gebäudes als einer unbeweglichen Sache geworden. Werden sie, wie die Klägerin behauptet, später wieder getrennt, so werden sie dadurch wieder zu "beweglichen Sachen". Die Tatsache, daß sie während der Dauer des Einbaus Teile des Gebäudes waren, wird dadurch nicht aus der Welt geschafft. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die streitigen Gegegenstände vor ihrer Anbringung am Gebäude im bürgerlich-rechtlichen Sinn bewegliche Sachen waren (Urteil des Senats VI 55/65 vom 29. Juli 1966, BFH 87, 313, BStBl III 1967, 125).
Mit Recht hat das FG auch die Gegenstände nicht als Betriebsvorrichtungen angesehen. Betriebsvorrichtungen sind nur Wirtschaftsgüter, durch die ein bestimmtes Gewerbe unmittelbar und in besonderer Weise betrieben wird (Urteil des BFH III 382/57 U vom 14. August 1958, BFH 67, 325, BStBl III 1958, 400). Diese Voraussetzung ist für das Garagenkipptor und das Scherengitter nicht erfüllt.
2. Auch für die Reifen und die Plane hat das FG der Klägerin im Ergebnis zutreffend eine Investitionszulage nicht gewährt. Die Klägerin hat die Reifen und die Plane als Ersatz für verbrauchte Gegenstände gleicher Art angeschafft. Sie sind also dazu bestimmt, verbrauchte Einzelteile von Kraftwagen zu ersetzen und diese wieder gebrauchsfähig zu machen. Kosten für Reparaturmaterial sind aber im Jahr der Verausgabung als Betriebsausgaben zu verrechnen. Reparaturmaterial gehört darum nicht zu den Wirtschaftsgütern, für die eine Investitionszulage gewährt werden kann (Urteile des BFH VI 55/65 unter 1., a. a. O.; IV R 149/66 vom 9. März 1967 unter 6., BFH 87, 589, BStBl III 1967, 238). Unerheblich wäre es, wenn die Klägerin die angeschafften Gegenstände am Bilanzstichtag als Vorratsvermögen aktiviert haben sollte. Trotz der Aktivierung würden die Reparaturmaterialien nicht zulagefähig werden (Urteil des BFH IV R 149/66 unter 6. letzter Absatz, a. a. O.).
Fundstellen
Haufe-Index 68069 |
BStBl II 1968, 563 |
BFHE 1968, 373 |