Leitsatz (amtlich)
Die Ermittlung des Gegenwartswerts einer niedrigverzinslichen, für längere Zelt unkündbaren Kapitalforderung unter Berücksichtigung eines Zinsverlustes in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Zinssatz von 3 v. H. (vgl. Vermögensteuer-Richtlinien 1966) und dem tatsächlich darunter liegenden Zinssatz entspricht für die Vermögensteuerveranlagung 1966 § 12 Abs. 1 BewG 1965.
Normenkette
BewG 1965 § 12 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte zum 1. Januar 1966 eine unkündbare Kapitalforderung in Höhe von 185 885 DM, die bei einer Laufzeit bis 31. Dezember 1980 mit 2 v. H. zu verzinsen und jährlich mit 12 500 DM zu tilgen war.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) zinste diese Forderung unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 1 v. H. ab und setzte sie bei der Vermögensteuerveranlagung auf den 1. Januar 1966 mit einem Gegenwartswert von 174 967 DM an.
Der Einspruch der Klägerin hiergegen war erfolglos.
Im finanzgerichtlichen Verfahren machte die Klägerin geltend, der Zinssatz von 2 v. H. liege sowohl erheblich unter dem in § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) genannten Zinssatz von 5, 5 v. H. als auch unter dem marktüblichen Zins für langfristige Forderungen in den Jahren 1965/1966 von 5, 88 bis 8 v. H.
Die Anwendung des Abschn. 56 Abs. 4 der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) 1966 führe zu einem Ergebnis, das mit den gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang stehe. Der Kapitalwert des jährlichen Zinsverlustes sei nicht aus dem Differenzbetrag zwischen einem Zinssatz von 3 v. H. und dem tatsächlichen Zinssatz von 2 v. H. zu errechnen. Der Abzinsung der Kapitalforderung sei vielmehr eine Zinsdifferenz zwischen 5, 5 v. H. und 2 v. H. zu runde zu legen.
Auf die Klage änderte das Finanzgericht (FG) den Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1966 ab.
Es setzte die Forderung mit 147 760 DM an. Das FG war der Auffassung, die in Abschn. 56 Abs. 4 VStR 1966 getroffene Regelung, der jeweilige Zinsverlust entspreche dem Differenzbetrag zwischen dem Zinssatz von 3 v. H. und dem tatsächlich darunter liegenden Zinssatz, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Der Bewertung der Forderung sei vielmehr ein Zinsverlust zugrunde zu legen, der sich aus der Differenz zwischen 5, 5 v. H. und dem tatsächlichen darunter liegenden Zinssatz ergebe, also 3, 5 v. H. und nicht 1 v. H. Dies sei aus § 12 Abs. 3 BewG, zu folgern, da die Unverzinslichkeit einer Forderung nur einen Anwendungsfall - die unterste Grenze - der Niedrigverzinslichkeit darstelle. Der Abzinsung sei deshalb in beiden Fällen derselbe Zinssatz zugrunde zu legen.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 12 Abs. 1 BewG.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin stellte keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
1. Nach § 12 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewerten. Sie können mit einem höheren oder geringeren Wert als dem Nennwert anzusetzen sein, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Das Gesetz hat nicht bestimmt, unter welchen Voraussetzungen besondere Umstände in diesem Sinne anzunehmen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann die niedrige Verzinsung einer Forderung zu einer Bewertung unter dem Nennwert führen, wenn die Forderung außerdem für längere Zeit unkündbar ist. Denn nur in dem Zusammenwirken der niedrigen Verzinsung und der längeren Unkündbarkeit liegt ein besonderer Umstand im Sinne des § 12 Abs. 1 BewG, der zu einer Bewertung der Forderung unter dem Nennwert führen kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Februar 1974 III R 5/73, BFHE 111, 534, BStBl II 1974, 330 und die dort zitierten Entscheidungen; BFH-Beschluß vom 11. Juli 1980 III B3/80, BFHE 131, 82, BStBl II 1980, 559).
2. Das FG hat bei der Bewertung der Kapitalforderung der Klägerin mit einem niedrigeren Wert als dem Nennwert bei der Vermögensteuerveranlagung auf den 1. Januar 1966 einen Zinsverlust in Höhe der Differenz zwischen 5, 5 v. H. und 2 v. H., also 3, 5 v. H., zugrunde gelegt. Dieser Bewertungsmethode vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Einen gesetzlichen Unterfall des Grundtatbestandes des § 12 Abs. 1 BewG enthält § 12 Abs. 3 BewG, wonach die Unverzinslichkeit unter den dort genannten Voraussetzungen einen solchen besonderen Umstand darstellt, der nach der grundsätzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 BewG zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 9. Mai 1967 II R 118/66, BFHE 88, 390, 392, BStBl III 1967, 427; Rössler/Troll/Langner, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 11. Aufl., § 12 BewG Anm. 4 und 9). Während jedoch § 12 Abs. 3 Satz 2 BewG vorschreibt, daß für die Abzinsung von einem Zinssatz von 5, 5 v. H. auszugehen ist, bestimmt Nr. 9 § 12 Abs. 1 BewG nicht, wie Forderungen zu bewerten sind, wenn besondere Umstände einen geringeren Wert als den Nennwert begründen. Abgesehen von den im Gesetz selbst aufgeführten Tatbeständen in § 12 Abs. 2 und 3 BewG gab der Gesetzgeber auch keine begriffliche Bestimmung zum Bewertungsverfahren. Die Unverzinslichkeit einer Forderung kann bei wörtlicher Auslegung dieses Begriffs auch nicht die unterste Grenze der Niedrigverzinslichkeit sein, wie das FG meint, da bei einer Niedrigverzinsung immer noch eine "Verzinsung" - wie gering sie auch sein mag - gegeben sein muß. Nach Auffassung des Senats sind bei der Bewertung einer niedrigverzinslichen Forderung, wie sie im Streitfall gegeben ist, die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten am Stichtag, wie sie insbesondere in der jeweils marktüblichen Zinsspanne zum Ausdruck kommen, zu berücksichtigen.
b) Der BFH hat in mehreren Entscheidungen dargelegt, daß der Gesetzgeber in § 12 BewG eine Verzinsung von 5, 5 v. H. als normal unterstelle (vgl. Urteile vom 10. März 1970 II 83/62, BFHE 99, 133, 138, BStBl II 1970, 562, und in BFHE 111, 534, BStBl II 1974, 330), ein Grundsatz, der das gesamte Bewertungsrecht beherrscht (vgl. §§ 13, 14, 15 Abs. 1, 16, 36 BewG). Der Sinn dieser Regelung wird darin erblickt, zu verhindern, daß die dem Kapitalmarkt immanenten Zinsschwankungen sich auf die Bewertung, die längere Zeitspannen umfaßt, in einem nicht vertretbaren Ausmaß auswirken und so die Gleichmäßigkeit der Bewertung nicht unerheblich beeinträchtigen müßten. Dabei sollen jedoch Abweichungen von diesem als Durchschnittszinssatz für eine längere Zinsperiode normierten Vomhundertsatz dann nicht zu einem Ansatz einer Kapitalforderung unter dem Nennwert führen, wenn sie in ihrem Ausmaß nicht allzu beträchtlich sind (BFH-Urteil vom 20. März 1959 III 109/57 U, BFHE 69, 1, BStBl III 1959, 262).
Die Anweisungen in den Vermögensteuer-Richtlinien (Abschn. 55 Abs. 2 Nr. 2 und Abschn. 56 Abs. 4) beruhen auf dieser Rechtsprechung (Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 12 BewG Anm. 34). Nach der Auffassung des Senats ermöglicht es die in den Vermögensteuer-Richtlinien 1966 getroffene Regelung (Zinsdifferenzmethode), den Gegenwartswert einer niedrigverzinslichen Kapitalforderung in geeigneter Weise zu ermitteln. Sie berücksichtigt in notwendigem Umfang die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktgeschehens. Danach orientiert sich die Verzinsung einer Kapitalforderung im allgemeinen Geschäftsverkehr an der jeweils marktüblichen Zinsspanne und nicht an einem Festzinssatz, wie ihn das Bewertungsgesetz als durchschnittlichen Normalzinssatz vorschreibt, um damit den verschiedenen steuerlichen Zwecken, denen die Bewertungsvorschriften zu dienen haben, gerecht zu werden. In Fällen, in denen private Vereinbarungen keinen Hinweis auf die Verzinslichkeit einer Forderung geben oder eine Verzinsung ausdrücklich ausschließen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1974 VIII R163/71, BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431), stellt das Gesetz einen festen Abzinsungsfaktor zur Verfügung, um in diesem Bereich die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten. Dort aber, wo die Verzinsung einer Kapitalforderung nicht an dem durch den Gesetzgeber für besondere Fälle normierten durchschnittlichen Normalzins ausgerichtet ist, erscheint es dem Senat erforderlich, die vom Kapitalmarktgeschehen maßgeblich beeinflußte wechselnde Zinsspanne angemessen zur Geltung zu bringen.
c) In seiner Entscheidung vom 3. März 1972 III R 30/71 (BFHE 105, 282, 284, BStBl II 1972, 516) billigte zwar der Senat für die Bewertung einer Forderung die sog. "Diskontmethode" der Vermögensteuer-Richtlinien 1960. Er schloß damit jedoch die seit den Vermögensteuer-Richtlinien 1963 angewandte sog. Zinsdifferenzmethode (vgl. Abschn. 56 Abs. 4 VStR in den ab 1963 geltenden Fassungen) nicht aus (vgl. BFHE 105, 282, 284, BStBl II 1972, 516). Bei dieser Methode wird vom Nennbetrag einer niedrigverzinslichen Forderung der mit einem Zinssatz von 5, 5 v. H. berechnete Rentenbarwert der Zinsdifferenz abgezogen, die dem Unterschied zwischen dem vertraglich vereinbarten Zinssatz und einem für den hier streitigen Stichtag mit 3 v. H. festgelegten Grenzzinssatz entspricht (vgl. Abschn. 56 Abs. 4 VStR 1966).
Der Senat ist der Auffassung, daß diese Methode mit § 12 Abs. 1 BewG vereinbart ist, da es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sinnvoll erscheint, von einem Grenzzinssatz, der den unteren Rahmen der noch als üblich erachteten Verzinsung darstellt, auszugehen, weil eine Normalverzinslichkeit, wie entsprechende Untersuchungen am Kapitalmarkt zeigen, stets auf eine bestimmte Zinsspanne (nach den Vermögensteuer-Richtlinien 1966 3 v. H. bis 8 v. H.) und nicht auf einen bestimmten Zinssatz abstellt (Gürsching/Stenger, a. a. O., § 12 BewG Anm. 42). Damit werden bei der Bewertung einer Forderung nach § 12 Abs. 1 BewG sowohl objektive Gegebenheiten, wie sie am Bewertungsstichtag in der am Kapitalmarkt orientierten Zinsspanne und den Grenzzinssätzen zum Ausdruck kommen, als auch die notwendig einzelfallbezogenen Verhältnisse, wie die vertraglich vereinbarte Verzinsung, in dem erforderlichen Umfang berücksichtigt.
3. Da das FA bei der Vermögensteuerveranlagung zum 1. Januar 1966 die niedrigverzinsliche und unkündbare Kapitalforderung zu Recht nach der sogenannten Zinsdifferenzmethode bewertete, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 413451 |
BStBl II 1981, 247 |
BFHE 1981, 298 |