Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Steuerpflichtigen, der mit Kredit Wertpapiere für sein Privatvermögen erwirbt, sind die gezahlten Schuldzinsen Werbungskosten bei den Einkünften des § 23 EStG, soweit sich bei der Wiederveräußerung der Wertpapiere Spekulationsgewinne im Sinn der Vorschrift ergeben und die Schuldzinsen auf den Erwerb dieser Wertpapiere entfallen.
Die restlichen Schuldzinsen sind bis zur Höhe der Kapitalerträge Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 9 EStG.
Die dann noch verbleibenden Schuldzinsen sind Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG.
Normenkette
EStG § 9 Ziff. 1, § 9/1/1, § 10 Abs. 1 Ziff. 1, § 20/1/1, § 23/1
Tatbestand
Die Steuerpflichtigen haben in den Jahren 1959 und 1960 Kredite zum Erwerb von Aktien aufgenommen und haben damit Aktien und Bezugsrechte auf Aktien gekauft. Im Jahre 1960 verkauften sie davon für etwa 130.000 DM mit Gewinn. Die Verkaufserlöse wurden zur Abdeckung des Bankkredits verwendet, der sich bei neuen Aktienkäufen jeweils wieder entsprechend erhöhte. Die Steuerpflichtigen bezogen im Jahre 1960 aus den mit Kredit gekauften Wertpapieren Dividenden in Höhe von 2720 DM und bezahlten für Schuldzinsen und Provisionen 6229 DM an die Bank. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1960 gaben sie die überschüsse aus dem Verkauf der innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b EStG wieder verkauften Wertpapiere mit 6571 DM an; davon zogen sie die Kreditzinsen mit 6229 DM ab, so daß ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn nicht gegeben war, da der verbleibende Gewinn weniger als 1000 DM betrug.
Das Finanzamt errechnete demgegenüber Spekulationsgewinne von 4824 DM, da es die Schuldzinsen nur mit 1729 DM bei diesen Einkünften berücksichtigte. Im Einspruchsverfahren begehrten die Steuerpflichtigen , die Kreditzinsen mit 2793 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, mit 10 v. H. der nunmehr auf 8859 DM ermittelten Anschaffungskosten der innerhalb der Spekulationsfrist verkauften Wertpapiere bei den Einkünften gemäß § 23 EStG als Werbungskosten anzuerkennen (= 886 DM) und den Rest von 2716 DM als Sonderausgaben abzuziehen. Das Finanzamt setzte die streitigen Schuldzinsen in der Einspruchsentscheidung antragsgemäß mit 886 DM bei den Einkünften im Sinn des § 23 EStG ab und außerdem mit 320 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; einen höheren Abzug als Werbungskosten hielt es nach dem Urteil des Senats VI 13/61 U vom 3. November 1961 (BStBl 1962 III S. 35, Slg. Bd. 74 S. 90) nicht für zulässig. Den Abzug der restlichen Schuldzinsen als Sonderausgaben lehnte es ab mit Rücksicht auf das Urteil des Senats VI 158/59 U vom 21. April 1961 (BStBl 1961 III S. 431, Slg. Bd. 73 S. 449).
Die Berufung der Steuerpflichtigen hatte im wesentlichen Erfolg. Das Finanzgericht sah die gesamten durch die Kreditaufnahme ermöglichten Aktienkäufe als einheitlichen Vorgang an, mit dem die Steuerpflichtigen zwei wirtschaftliche Ziele verfolgt hätten, nämlich einmal die Erschließung einer Einkunftsquelle (Dividenden) und außerdem die Schaffung einer wertbeständigen Kapitalanlage, bei der auch die Absicht bestanden habe, bei den häufigen Kurssteigerungen durch Verkäufe Gewinne zu erzielen. Die Kreditzinsen seien demgemäß Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit ihnen Dividenden gegenüberständen. Hinsichtlich der Wertpapiere, bei denen der Verkauf zu Spekulationsgewinnen nach § 23 EStG geführt habe, seien die mit dem Erwerb der Wertpapiere zusammenhängenden Zinsen Werbungskosten bei diesen Einkünften. Auf die 10.609 DM, die die Steuerpflichtigen für die Anschaffung dieser Aktien aufgewendet hätten, entfalle nur ein geringer Schuldzinsenanteil, da die Steuerpflichtigen diese Aktien nur wenig mehr als 2 Monate im Besitz gehabt hätten. Diese Zinsen seien auf 200 DM zu schätzen. Die restlichen Schuldzinsen seien Sonderausgaben.
Der Vorsteher des Finanzamts wendet sich mit seiner Rb. gegen den Abzug eines Teils der Schuldzinsen als Sonderausgaben. Soweit die Schuldzinsen den Ertrag der mit Kredit erworbenen Wertpapiere überstiegen und sie auch nicht Werbungskosten bei der Ermittlung von Einkünften im Sinne des § 23 EStG seien, entfielen sie auf eine steuerlich nicht erfaßte Wertsteigerung der Wertpapiere und ständen demnach in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften, die bei der Einkommensteuerveranlagung außer Betracht blieben; sie seien infolgedessen nicht nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Vorentscheidung widerspreche auch den Grundsätzen des angeführten Urteils VI 13/61 U (a. a. O.), das einen Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nur zulasse, soweit die Steuerpflichtigen aus den mit Kredit erworbenen Aktien Dividenden bezogen hätten, nicht aber soweit diese Dividenden Erträge anderer Wertpapiere seien.
Entscheidungsgründe
Die Rb. gegen das in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1965 S. 13 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts ist nicht begründet.
Die Entscheidung des Finanzgerichts entspricht hinsichtlich des Abzugs eines Teils der Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der Grundsatzentscheidung des Senats VI 26/62 S vom 27. November 1964 (BStBl 1965 III S. 164). Daß ein anderer Teil der Schuldzinsen bei den nach § 23 EStG steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen zu berücksichtigen ist, hat das Finanzgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Da die Ermittlung dieser Schuldzinsen nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, bestehen keine Bedenken gegen die vom Finanzgericht vorgenommene Schätzung der bei den nach § 23 EStG steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen abzugsfähigen Schuldzinsen auf 200 DM. Gegen den vom Finanzgericht geschätzten Betrag werden von den Beteiligten auch keine Einwendungen erhoben.
Daß der dann verbleibende Rest der Schuldzinsen als Sonderausgaben abzugsfähig ist, entspricht wiederum der angeführten Grundsatzentscheidung des Senats VI 26/62 S. Auf die Einwendungen, wie sie der Vorsteher des Finanzamts im Streitfall gegen den Sonderausgabenabzug erhebt, ist der Senat in dieser Entscheidung bereits eingegangen. Die Ausführungen in der Rb. geben dem Senat keinen Anlaß zu einer änderung seiner Auffassung.
Fundstellen
Haufe-Index 411557 |
BStBl III 1965, 194 |
BFHE 1965, 536 |
BFHE 81, 536 |