Entscheidungsstichwort (Thema)

Bankrecht Kreditrecht Verfahrensrecht/Abgabenordnung Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verhältnis zum HGA-Aufteilungsbescheid gilt der HGA- Bescheid entsprechend § 218 Abs. 2 AO als Grundlagenbescheid. Dies bedeutet nicht, daß der HGA-Bescheid notwendig vor dem Aufteilungsbescheide ergehen muß.

Der HGA-Aufteilungsbescheid setzt seinem Wesen nach mehrere Beteiligte voraus und kann gegenüber diesen Beteiligten nur einheitlich ergehen. Im Rechtsmittelverfahren gegen einen solchen Bescheid sind alle Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 239 Abs. 3 Satz 1 AO zuzuziehen. Die Unterlassung der Zuziehung im Einspruchsverfahren stellt einen wesentlichen Mangel des Einspruchsverfahrens dar, der durch die Zuziehung im Berufungsverfahren geheilt werden kann.

Grundstücke im Sinne des HGA-Rechts sind auch die Teile von Grundstücken, die im Eigentum von Miteigentümern stehen und gemäß § 1114 BGB mit Grundpfandrechten belastet werden können.

Eine Veräußerung im Sinne des § 109 Abs. 2 Nr. 1 LAG liegt auch bei einem Eigentumserwerb durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren vor.

Ein nach der Zwangsversteigerung eines Grundstückes ergehender HGA-Aufteilungsbescheid muß gegebenenfalls den Umstand berücksichtigen, daß bei der Zwangsversteigerung ein Teil der öffentlichen Last nach § 113 Abs. 3 LAG erloschen ist. § 27 Abs. 1 Satz 1 der 19. AbgabenDV-LA kann insofern nicht angewandt werden.

Bei einem teilweisen Erlöschen der öffentlichen Last nach § 113 Abs. 3 LAG erlöschen alle in ihr zusammengefaßten Abgabeschulden anteilmäßig.

Wenn die öffentliche Last als Gesamtbelastung auf mehreren Grundstücken ruht und ein Grundstück zur Zwangsversteigerung kommt, so werden die übrigen Grundstücke frei, soweit die öffentliche Last gemäß § 113 Abs. 3 Satz 2 LAG auf Grund der veränderten Versteigerungsbedingungen bei der Zwangsversteigerung bestehenbleibt. Soweit die öffentliche Last erlischt, haften die übrigen Grundstücke weiter.

BGB § 1114, § 1181; ZVG § 91 Abs. 3; AO § 218 Abs. 2, § 239 Abs. 3 Satz 1, § 284 Abs. 1; LAG § 94

 

Normenkette

BGB §§ 1114, 1181; ZVG § 91 Abs. 3; AO § 218 Abs. 2, § 239/3, § 241/3; FGO § 60 Abs. 3; AO § 284/1; FGO § 100/2/2; LAG § 94 Abs. 1 S. 1, § 109 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, §§ 111, 113 Abs. 3; 19-AbgabenDV-LA 27/1/1

 

Tatbestand

Die Kaufleute A., B. und C. waren zu je 1/6 und die Hausmakler M. und N. zu je 1/4 Eigentümer eines Grundstückes, da im Zeitpunkte der Währungsumstellung mit Grundpfandrechten belastet war. Es ruhten Hypotheken sowohl auf dem gesamten Grundstücke wie auch auf den Grundstücksbruchteilen M. und N.

Die Miteigentumsanteile von M. und N. kamen im Jahre 1956 zur Zwangsversteigerung. Im Versteigerungstermin am 20. April 1956 wurde kein Gebot abgegeben. Ein weiterer Versteigerungstermin fand am 15. Juni 1956 statt. Die beauftragte Stelle meldete nicht fällige Abgabeschulden im Gesamtbetrag von 200.000,00 DM an, die in Höhe von 120.000,00 DM auf dem gesamten Grundstücke und in Höhe von 80.000,00 DM auf den Anteilen M. und N. ruhten. Das Vollstreckungsgericht nahm diese Abgabeschulden in das bis zum Ablauf der ersten Bietungsstunde geltende geringste Gebot auf. Da auch am 15. Juni 1956 bis zum Ablauf der ersten Bietungsstunde kein Gebot abgegeben wurde, setzte das Gericht nach änderung der Versteigerungsbedingungen die Versteigerung mit der Maßgabe fort, daß die öffentliche Last zur Sicherung der HGA für die noch nicht fälligen Abgabeschulden nicht in das geringste Gebot fiel und bei der Erteilung des Zuschlages nur insoweit bestehenblieb, als das Meistgebot nach Befriedigung der vorgehenden Rechte ihren Wert deckte. Die Bfin. zu 1. erhielt nunmehr auf ihr Meistgebot durch Beschluß vom 15. Juni 1956 den Zuschlag. Nach dem Teilungsplan vom 24. August 1956 war die als einheitliche Last auf dem versteigerten Grundstücksbruchteil ruhende HGA von 200.000,00 DM in Höhe von 150.000,00 DM zu befriedigen. Der nicht gedeckte Teil der nicht fälligen Abgabeschulden in Höhe von 50.000,00 DM fiel aus.

Mit Bescheid vom 28. November 1956 teilte das Finanzamt die am 15. Juni 1956 auf dem Gesamtgrundstücke ruhende Abgabeschuld in Höhe von 120.000,00 DM auf die Miteigentümer A., B. und C. (Bf. zu 2.) zu je 1/6 20.000,00 DM und auf die Bfin. zu 1. zu 1/2 = 60.000,00 DM auf. Außerdem stellte es in dem Aufteilungsbescheide fest, daß außer den genannten Abgabeschulden auf dem Anteil der Bfin. zu 1. noch Abgabeschulden in Höhe von 80.000,00 DM ruhen.

Die Bfin. zu 1. wandte sich gegen diesen Aufteilungsbescheid mit der Begründung, daß er den Ausfall der HGA bei der Zwangsversteigerung nicht berücksichtige. Dieser Ausfall müsse ihr zugute kommen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Im Berufungsverfahren setzte das Finanzgericht in Abänderung der Einspruchsentscheidung und des Aufteilungsbescheides nach Zuziehung der Bf. zu 2. die HGA-Schuld für die Eigentumsbruchteile der Bf. zu 2. auf je 25.000,00 DM und für den Eigentumsbruchteil der Bfin. zu 1. auf insgesamt 105.000,00 DM fest. Das Finanzgericht führte aus: Der überprüfung unterliege der gesamte Aufteilungsbescheid. Das Gericht habe sich damit nicht nur insoweit zu befassen, als er von der Bfin. zu 1. angefochten sei. In der Sache habe die Kammer grundsätzlich Bedenken, die Zwangsversteigerung als eine Veräußerung im Sinne des § 109 LAG anzusehen. Jedenfalls müsse aber bei der Aufteilung der Abgabeschulden berücksichtigt werden, daß bei der Zwangsversteigerung ein Teil der öffentlichen Last erloschen sei. Wenn die Zwangsversteigerung aber doch als Veräußerung im Sinne der Aufteilungsvorschriften anzusehen und diese Veräußerung von Einfluß auf die Höhe der Abgabeschuld sei, könne nur der Betrag aufgeteilt werden, der nach der Veräußerung noch vorhanden sei, nicht etwa ein fiktiver Betrag, der sich für den Beginn des betreffenden Monats ergebe. Wenn die Neunzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 31. August 1956 (19. AbgabenDV-LA) einen früheren Zeitpunkt vorschreibe, stehe sie mit dem Gesetz in Widerspruch. Abgesehen davon sei diese Verordnung erst im September 1956, also nach der Zwangsversteigerung, in Kraft getreten. Auch das Finanzamt habe offenbar auf den 15. Juni 1956 abstellen wollen, unrichtigerweise aber die Rechtsverhältnisse vor der Zwangsversteigerung der Aufteilung zugrunde gelegt. Das teilweise Erlöschen der öffentlichen Last bei der Zwangsversteigerung wirke sich anteilmäßig auf alle in ihr zusammengefaßten Abgabeschulden aus. Dies bedeute, daß sich alle auf dem versteigerten Grundstücksbruchteil ruhenden Abgabeschulden im Verhältnis von 150.000,00 DM zu 200.000,00 DM auf 75 v. H. gemindert hätten, und zwar die auf dem Gesamtgrundstücke ruhenden Abgabeschulden auf 90.000,00 DM (= 75 v. H. von 120.000,00 DM) und die nur auf dem versteigerten Grundstücksbruchteil) ruhenden Abgabeschulden auf 60.000,00 DM (= 75 v. H. von 80.000,00 DM). Die auf dem Gesamtgrundstücke ruhenden Abgabeschulden stellten aber eine Gesamtlast dar mit der Folge, daß für den anteiligen Ausfall bei dem versteigerten Grundstücksbruchteil (= 120.000,00 DM ./. 90.000,00 DM = 30.000,00 DM) die nicht versteigerten Bruchteile weiter haften würden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze seien auf die Bfin. zu 1. Abgabeschulden in Höhe von 105.000,00 DM (= 1/2 von 90.000,00 DM + 60.000,00 DM) und auf die Bf. zu 2. je 25.000,00 DM (= 1/6 von 90.000,00 + 1/3 von 30.000,00 DM) aufzuteilen.

Sowohl der Vorsteher des Finanzamts wie die Bfin. zu 1. und die Bf. zu 2. legten Rb. ein.

Nach Ansicht des Vorstehers des Finanzamts mußte das Finanzgericht zu einem unrichtigen Ergebnis kommen, da es zu Unrecht Bedenken gegen die Anwendung des § 109 LAG auf die Fälle des Eigentumsüberganges durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gehabt habe. Gehe man aber von dieser Vorschrift aus, dann sei die Aufteilung der öffentlichen Last nur sinnvoll, wenn nicht der auf Grund des Zuschlagsbeschlusses stehengebliebene Teil der öffentlichen Last aufgeteilt werde, sondern die am Tage der Versteigerung vorhandene öffentliche Last. Die Feststellung, welcher Betrag gemäß § 113 Abs. 3 LAG bestehenbleibe, setze die Feststellung voraus, welche Last auf dem versteigerten Grundstücksbruchteil ruhe. Erst wenn diese festgestellt sei, könne ermittelt werden, in welcher Höhe die öffentliche Last ausgefallen sei. Im Zuschlagsbeschluß sei nicht festgestellt worden, inwieweit die öffentliche Last erloschen sei. Es sei nur festgestellt worden, inwieweit sie bestehenbleibe, und daß die darüber hinausgehende Belastung - ohne eine in Rechtskraft erwachsende Bezeichnung dieser Rechte - erlösche. Vor allem aber bestimme § 27 Abs. 1 Satz 1 der 19. AbgabenDV-LA, daß die Abgabeschuld aufzuteilen sei, die sich bei Einhaltung der vorgeschriebenen Tilgung für den Beginn des Monats ergebe, in dem das Grundstück oder der Grundstücksbruchteil veräußert worden sei.

Die Bfin. zu 1. führt aus, das teilweise Erlöschen der HGA könne nur ihr zugute kommen. Die HGA auf dem versteigerten Grundstücksbruchteil habe nicht, wie das Finanzgericht annehme, eine einzige einheitliche öffentliche Last gebildet. § 111 LAG bestimme nur, daß aus den jeweiligen Abgabeschulden eines bestimmten Grundstückes eine einheitliche öffentliche Last entstehe. Im vorliegenden Falle handle es sich dagegen um Abgabeschulden, die einmal auf dem Gesamtgrundstück und sodann auch auf dem versteigerten Grundstücksbruchteil ruhten. Die auf dem Gesamtgrundstück und die auf dem versteigerten Grundstücksbruchteil ruhenden Abgabeschulden seien deshalb wie zwei getrennte öffentliche Lasten zu behandeln. Zwischen diesen habe ein Rangverhältnis bestanden. Die Abgabeschulden aus den auf dem Gesamtgrundstück ruhenden Grundpfandrechten seien gegenüber den Abgabeschulden aus den nur auf dem versteigerten Grundstücksbruchteil ruhenden Grundpfandrechten ebenso wie die Grundpfandrechte selbst vorrangig gewesen und deshalb durch den im Verteilungstermin zur Verfügung stehenden Betrag von 150.000,00 DM voll gedeckt worden. Der Ausfall von 50.000,00 DM treffe nur die Abgabeschulden, die nur auf dem versteigerten Grundstücksbruchteil ruhten. Es seien deshalb die auf dem Gesamtgrundstücke ruhenden bestehengebliebenen Abgabeschulden je zur Hälfte auf sie, die Bfin. zu 1., und zu je 1/6 auf die Bf. zu 2. aufzuteilen. Außerdem müsse sie noch den Rest der nur auf dem versteigerten Grundstücksbruchteil ruhenden HGA von 30.000,00 DM (80.000,00 DM ./. 50.000,00 DM) tragen, so daß auf sie insgesamt eine HGA in Höhe von 90.000,00 DM und auf die Bf. zu 2. eine HGA in Höhe von je 20.000,00 DM entfielen.

Die Bf. zu 2. rügen, das Finanzgericht habe eine Sachentscheidung gefällt, obgleich für das Grundstück bisher keine Abgabebescheide vorlägen. Auch hätte die Feststellung der sich auf Grund der Zwangsversteigerung ergebenden HGA-Belastung zunächst durch Abgabebescheid erfolgen müssen. Gegen diesen hätten sie das Einspruchsverfahren durchführen können. Das Finanzgericht habe zu Unrecht die Belastung im Verfahren gegen den Aufteilungsbescheid festgestellt. Infolge dieser Handhabung stehe ihnen nur noch eine Instanz zur Verfügung. In sachlicher Hinsicht wird vorgebracht, nach § 113 Abs. 3 Satz 2 LAG gelte § 91 Abs. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) entsprechend, wenn und soweit bei einer Zwangsversteigerung die nicht in das geringste Gebot fallenden Abgabeschulden bestehenblieben. Nach § 91 Abs. 3 Satz 2 ZVG wirke eine Vereinbarung über das Bestehenbleiben von Rechten wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstücke. Das bedeute bei einer entsprechenden Anwendung, daß der Fiskus als befriedigt anzusehen sei, soweit bei der Versteigerung die noch nicht fälligen Abgabeschulden durch das Meistgebot gedeckt gewesen seien. Das aber sei neben den Abgabeschulden, die nur auf dem versteigerten Grundstücksbruchteil allein ruhten, der Rest der auf dem Gesamtgrundstücke ruhenden Abgabeschulden in Höhe von 90.000,00 DM, den das Finanzgericht auf die Bf. zu 2. zu je 1/6 verteilt habe. Der Aufteilungsbescheid des Finanzamts sei deshalb dahin abzuändern, daß auf die Bfin. zu 1. Abgabeschulden in Höhe von 150.000,00 DM und auf die Bf. zu 2. Abgabeschulden in Höhe von je 10.000,00 DM (1/3 von 30.000,00 DM) entfielen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Abänderung des Aufteilungsbescheides.

I. -

Gemäß § 125 Abs. 1 LAG wird die HGA durch Abgabebescheid festgesetzt. Der Abgabebescheid muß die Höhe der Abgabeschuld am 21. Juni 1948, die Höhe der Abgabeschuld bei Erlaß des Bescheides, die Berechnung einer Minderung oder Herabsetzung und die zu erbringenden Leistungen enthalten (§ 125 Abs. 2 LAG). Die Abgabeschulden können unter bestimmten Voraussetzungen aufgeteilt werden (§ 109 Abs. 1 und 2 LAG). Aufzuteilen ist jeweils der Betrag, der an dem Zeitpunkte, auf den die Aufteilung vorzunehmen ist, noch geschuldet wird (§ 109 Abs. 3 LAG). Die Aufteilung erfolgt durch Aufteilungsbescheid.

Abgabebescheid und Aufteilungsbescheid sind demnach inhaltlich voneinander verschieden. Die Festsetzungen des Abgabebescheides bilden die Grundlage für die Festsetzungen des Aufteilungsbescheides. Der Abgabebescheid verhält sich zum Aufteilungsbescheid ähnlich wie ein Feststellungsbescheid zu dem darauf beruhenden Steuerbescheide. Bei dieser Sachlage ist gemäß § 203 Abs. 1 LAG auf das Verhältnis des Abgabebescheides zum Aufteilungsbescheide § 218 Abs. 2 AO anzuwenden, wonach die Feststellungen, die in den Feststellungsbescheiden getroffen wurden, den Steuerbescheiden zugrunde zu legen sind. Das durch diese Vorschrift geregelte Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Feststellungsbescheide und dem darauf beruhenden Steuerbescheide erfordert nicht notwendig, daß der Grundlagenbescheid dem Steuerbescheide vorangehen muß, wenn dies auch in der Regel der Fall sein wird. Dem Zwecke der Vorschrift, durch einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten, wird aber auch genügt, wenn der Feststellungsbescheid nach dem Steuerbescheide ergeht, und der Steuerbescheid erforderlichenfalls nach § 218 Abs. 4 AO geändert wird.

Zwar bestimmt § 41 der 14. AbgabenDV-LA für die Vermögensabgabe, daß die Aufteilung nur nach oder in Verbindung mit der Veranlagung vorgenommen werden dürfe. Eine ähnliche Vorschrift fehlt jedoch trotz der ausführlichen Regelung in den §§ 26 bis 32 der 19. AbgabenDV-LA für die Aufteilung der HGA. Die Rüge der Bf. zu 2., vor Erlaß des Aufteilungsbescheides hätte ein HGA-Bescheid ergehen müssen, ist daher nicht begründet.

Unbegründet ist auch die weitere Rüge, vor Ergehen des Aufteilungsbescheides hätte ein HGA-Bescheid die Höhe der aufzuteilenden Abgabeschulden feststellen müssen, insbesondere die Höhe der Abgabeschulden nach Durchführung der Zwangsversteigerung. Eine derartige Feststellung betrifft den Wert der Abgabeschulden im Zeitpunkt der Aufteilung und ist daher gemäß § 109 Abs. 3 LAG, wie im vorliegenden Falle geschehen, im Aufteilungsbescheide zu treffen.

Unzutreffend ist schließlich auch die Ansicht, die Bf. zu 2. hätten nur noch eine Instanz, da ihre HGA-Belastung erst in der Vorentscheidung erhöht worden sei. Das Finanzgericht hatte den Bf. zu 2. als Beteiligte zum Verfahren zugezogen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß bei ihnen durch einen teilweisen Ausfall der Abgabeschulden bei der Bfin. zu 1. möglicherweise eine Erhöhung der Abgabeschulden eintreten könne. Die Bf. zu 2. hatten daher die Möglichkeit, ihren Standpunkt schon vor dem Finanzgericht darzulegen. Allerdings hätte bereits, da der Aufteilungsbescheid seinem Wesen nach mehrere Beteiligte voraussetzt und gegenüber diesen Beteiligten nur einheitlich ergehen kann, gemäß § 239 Abs. 3 Satz 1 AO in Verbindung mit § 203 Abs. 1 LAG im Einspruchsverfahren eine Zuziehung sämtlicher Beteiligten erfolgen müssen. Die Unterlassung der Zuziehung durch das Finanzamt stellt zwar einen wesentlichen Mangel des Einspruchsverfahrens dar; dies durfte aber das Finanzgericht nicht hindern, nach Zuziehung der Beteiligten selbst in der Sache zu entscheiden (§ 284 Abs. 1 Satz 1 AO), und kann deshalb nicht zur Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts führen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 145/58 vom 15. April 1959, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 215 Rechtsspruch 22a).

II. -

Gemäß § 109 Abs. 2 Ziff. 1 LAG werden in den Fällen, in denen die öffentliche Last als Gesamtbelastung auf mehreren Grundstücken ruht, die Abgabeschulden aufgeteilt, wenn einzelne der Grundstücke veräußert werden. Im vorliegenden Falle lasteten die Abgabeschulden entsprechend den vor der Währungsumstellung auf dem Grundstücke ruhenden Grundpfandrechten auf den einzelnen den Beteiligten gehörigen Grundstücksbruchteilen (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 21. Aufl., Anm. 2 zu § 1132 BGB, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Grundstücke im Sinne des HGA-Rechts sind die Grundstücke im Sinne des BGB (§ 94 Abs. 1 Satz 1 LAG). Auch die Teile von Grundstücken, die im Eigentum von Miteigentümern stehen und gemäß § 1114 BGB mit Grundpfandrechten belastet werden können, sind Grundstücke im Sinne des HGA-Rechtes (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 3 zu § 94 LAG). Der Gesetzgeber hat dies dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er es einer Rechtsverordnung überließ, die erforderlichen Anordnungen für die Fälle zu treffen, in denen das Grundstück dem Schuldner zusammen mit einer oder mehreren weiteren Personen nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand gehört (§ 91 Abs. 4 Ziff. 3 LAG). Die Vorschrift des § 109 Abs. 2 Ziff. 1 LAG ist daher auch anzuwenden, wenn die öffentliche Last als Gesamtbelastung auf mehreren im Eigentum von Miteigentümern stehenden Grundstücksbruchteilen ruht und ein Grundstücksbruchteil oder mehrere veräußert werden.

Es bestehen auch keine Bedenken, in der Zwangsversteigerung eine Grundstücksveräußerung im Sinne des § 109 LAG zu sehen. Der Begriff "Veräußerung" umfaßt bei einer Wortauslegung zwar nur rechtsgeschäftliche übertragungsakte. Eine auf den Wortsinn beschränkte Auslegung würde aber in vielen Fällen den Zweck der Vorschrift vereiteln, der dahin geht, eine vereinfachte Handhabung der HGA in den Fällen zu ermöglichen, in denen ein Grundstücksteil oder bei Gesamtgrundpfandrechten ein Grundstück wirtschaftlich in andere Hände übergeht. Eine diesem Zwecke der Vorschrift entsprechende Auslegung erscheint daher im vorliegenden Fall geboten, um so mehr, als sowohl im Zivilrecht wie auch im Steuerrecht der Begriff "Veräußerung" vom Gesetzgeber häufig nicht seinem Wortsinne entsprechend gebraucht wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 20/54 S vom 16. September 1955, BStBl 1955 III S. 308, Slg. Bd. 61 S. 287). § 109 LAG ist daher auf die Sonderrechtsnachfolge als Folge des Zuschlages bei der Zwangsversteigerung anzuwenden.

Nach § 109 Abs. 3 LAG ist der Betrag aufzuteilen, der im Zeitpunkte der Veräußerung noch geschuldet wird. Zeitpunkt der Veräußerung ist im vorliegenden Falle der Zeitpunkt der Verkündung des Zuschlages am 15. Juni 1956 (§§ 89, 90 ZVG). Bei der Erteilung des Zuschlages erlosch nach § 113 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 LAG ein Teil der öffentlichen Last.

Das Finanzamt ließ bei seiner Aufteilung diesen Umstand unberücksichtigt und nahm die Aufteilung so vor, als ob ein Erlöschen der öffentlichen Last nicht eingetreten wäre. Dies ist unrichtig. Durch die Erteilung des Zuschlages ist die auf den versteigerten Grundstücksbruchteilen ruhende öffentliche Last erloschen, soweit sie nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollte. Durch die Versteigerungsbedingungen werden nicht nur die bestehenbleibenden Rechte festgestellt, vielmehr sind die allein gleichzeitig maßgebend für die Höhe der erlöschenden Rechte (vgl. Steiner-Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in der Bundesrepublik, Anm. 1 a zu § 91 ZVG). Versteigerungsbedingung war im Versteigerungstermin am 15. Juni 1956 nach Ablauf der ersten Bietungsstunde, daß die öffentliche Last für die noch nicht fälligen Abgabeschulden nicht in das geringste Gebot fiel, und daß sie bei der Erteilung des Zuschlags nur insoweit bestehenblieb, als das Meistgebot nach Befriedigung der vorgehenden Rechte, die durch Zahlung zu decken waren, ihren Wert deckte, und im übrigen die öffentliche Last erlosch (vgl. Steiner-Riedel, a. a. O., Anm. 5 c zu § 44 ZVG). Auf Grund dieser Versteigerungsbedingungen wurde der Bundesrepublik Deutschland wegen der ausgebotenen HGA in Höhe von 200.000,00 DM nur ein Betrag von 150.000,00 DM zugeteilt. In Höhe von 50.000,00 DM war ihr Wert durch das Meistgebot nach Befriedigung der vorgehenden Rechte, die durch Zahlung zu decken waren, nicht gedeckt. Insoweit ist die öffentliche Last erloschen. Der Aufteilungsbescheid konnte auf diese Rechtslage nicht mehr einwirken.

Unbegründet ist die Einwendung des Finanzamts, die Feststellung, welcher Betrag gemäß § 113 Abs. 3 LAG erloschen sei, erfordere logischerweise zunächst die Feststellung der auf dem versteigerten Grundstücksteil ruhenden Abgabeschulden. Abgesehen davon, daß für die Zwecke der Zwangsversteigerung eine Feststellung der Abgabeschulden bei ihrer Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgte, wollte das Finanzamt durch den Aufteilungsbescheid die Abgabeschulden nicht ihrer Höhe nach feststellen - dazu hätte ein HGA-Bescheid ergehen müssen -, sondern sie durch Aufteilung der auf die einzelnen Grundstücksbruchteile entfallenden Belastung mindern. Dies konnte nur unter Berücksichtigung der durch die Zuschlagserteilung geschaffenen Rechtslage geschehen.

Das Finanzamt kann sich auch nicht darauf berufen, daß nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der 19. AbgabenDV-LA die Abgabeschuld aufzuteilen ist, die sich bei Einhaltung der vorgeschriebenen Tilgung für den Beginn des Monats ergibt, in dem das Grundstück oder der Grundstücksteil veräußert wurde. Das Finanzgericht meint demgegenüber zwar, die erst am 6. September 1956 in Kraft getretene 19. AbgabenDV-LA könne erst von diesem Zeitpunkt ab, also nicht auf den vorliegenden Fall, Anwendung finden. Einer Prüfung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. § 27 Abs. 1 Satz 1 der 19. AbgabenDV-LA soll eine vereinfachte Ermittlung des gemäß § 109 Abs. 3 LAG aufzuteilenden Wertes der Abgabeschulden ermöglichen. Der Verordnungsgeber ging dabei davon aus, daß sich die aufzuteilende Abgabeschuld bei der Veräußerung nicht ändert. Entsprechend diesem Zwecke ist die Bedeutung und Anwendbarkeit des § 27 Abs. 1 Satz 1 der 19. AbgabenDV-LA beschränkt. Wenn daher auf Grund einer Zwangsversteigerung gemäß § 113 Abs. 3 LAG die öffentliche Last ganz oder teilweise erlischt und sich damit auch die Höhe der Abgabeschuld verändert, kann § 27 Abs. 1 Satz 1 der 19. AbgabenDV-LA bei der Aufteilung der Abgabeschulden zur Gestaltung der Rechtslage nach der Zwangsversteigerung nicht mehr angewendet werden. Nur diese Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 1 der 19. AbgabenDV-LA entspricht dem in § 109 Abs. 3 LAG zum Ausdruck gekommenen Willen des Lastenausgleich-Gesetzgebers, wonach der im Zeitpunkt der Veräußerung geschuldete Betrag aufzuteilen ist.

Das teilweise Erlöschen der öffentlichen Last durch den Zuschlag gemäß § 113 Abs. 3 LAG wirkte sich auf die auf dem versteigerten Grundstücksbruchteil ruhenden Abgabeschulden wie folgt aus:

Die HGA ist ein verdinglichtes Recht, das nicht der Sicherung einer persönlichen Forderung dient. Sie ruht als verdinglichte Abgabe in Form der öffentlichen Last auf dem Grundstücke (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 339/57 U vom 25. April 1958, BStBl 1958 III S. 297, Slg. Bd. 67 S. 63). Soweit die öffentliche Last erlosch, erloschen daher alle in ihr zusammengefaßten Abgabeschulden (vgl. Harmening, Kommentar zum Lastenausgleich, Anm. 26 zu § 113 LAG; Kühne-Wolff, a. a. O., Anm. 5 und 6 zu § 111 LAG).

Die Zusammenfassung aller auf dem Grundstücke ruhenden Abgabeschulden zu einer einheitlichen öffentlichen Last nach § 111 LAG bewirkt, daß zwischen den einzelnen Abgabeschulden keine rangmäßigen Unterschiede bestehen und daher bei teilweisem Erlöschen der öffentlichen Last sämtliche in der öffentlichen Last zusammengefaßten Abgabeschulden anteilmäßig wegfallen (vgl. Harmening, a. a. O., Anm. 25 zu § 113 LAG; Kühne-Wolff, a. a. O., Anm. 26 zu § 113 LAG). Sämtliche auf den versteigerten Grundstücksbruchteilen ruhenden Abgabeschulden minderten sich daher um einen Vomhundertsatz, der dem Verhältnis der erloschenen öffentlichen Last zur gesamten öffentlichen Last vor der Zwangsversteigerung entspricht. Von der gesamten öffentlichen Last auf dem versteigerten Grundstücksbruchteil in Höhe von 200.000,00 DM erloschen 50.000,00 DM (= 25 v. H.). Entsprechend verminderten sich die nur auf dem Anteil der Bfin. zu 1. ruhenden Abgabeschulden um 20.000,00 (= 25 v. H. von 80.000,00 DM) und die auf sämtlichen Anteilen als Gesamtbelastung ruhenden Abgabeschulden um 30.000,00 DM (= 25 v. H. von 120.000,00 DM, wobei eine sich aus der Abrundung ergebende geringfügige Differenz unberücksichtigt bleiben kann.

Unbegründet ist der Einwand der Bfin. zu 1., zwischen den Abgabeschulden auf dem versteigerten Grundstücksbruchteil bestehe ein Rangverhältnis. Wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, sind zwar Grundstücksbruchteile im Sinne des HGA- Rechts wie Grundstücke zu betrachten. Aus Gesamtgrundpfandrechten auf mehreren Grundstücksbruchteilen entstehen daher insofern mehrere öffentliche Lasten, die als öffentliche Gesamtlast auf den Grundstücksbruchteilen ruhen. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß auch auf einem Grundstück oder Grundstücksbruchteil mehrere öffentliche Lasten entstehen können. Die auf einem Grundstücksbruchteile ruhenden Abgabeschulden bilden gemäß § 111 LAG eine einheitliche öffentliche Last, gleichviel ob für einen Teil der Abgabeschulden noch andere Grundstücke oder Grundstücksbruchteile mithaften.

Auf die auf den übrigen Grundstücksbruchteilen ruhenden Abgabeschulden wirkte sich die Zwangsversteigerung aus wie folgt:

Die auf sämtlichen Grundstücksbruchteilen ruhenden Abgabeschulden erloschen auf den nicht versteigerten Grundstücksbruchteilen soweit, als sie auf dem versteigerten Grundstücksbruchteil bestehen blieben (in Höhe von 90.000,00 DM). Dies ergibt sich aus § 113 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 LAG, wonach § 91 Abs. 3 ZVG entsprechend gilt. Dies bedeutet einmal, daß sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebotes um den Betrag mindert, in dessen Höhe die öffentliche Last gemäß § 113 Abs. 3 Satz 2 LAG bestehenbleibt, und ferner, daß insoweit der Gläubiger als aus dem Grundstück befriedigt anzusehen ist (vgl. Steiner-Riedel, a. a. O., Anm. 2 f am Ende zu § 91 LAG). Wenn aber die Befriedigung eines Gläubigers aus einem mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke erfolgt, werden die übrigen Grundstücke - im Streitfalle die übrigen Grundstücksbruchteile - frei (§ 1181 Abs. 2 BGB).

Soweit die auf sämtlichen Grundstücksbruchteilen ruhenden Abgabeschulden auf dem versteigerten Grundstücksbruchteil erloschen (in Höhe von 30.000,00 DM), blieben sie auf den nicht versteigerten Grundstücksbruchteilen bestehen. Die auf sämtlichen Grundstücksbruchteilen ruhenden Abgabeschulden stellten eine Gesamtlast dar, deren Wesen darin besteht, daß jeder belastete Anteil für die ganze Schuld haftet und ein Ausfall bei einem Anteil die Haftung der übrigen Anteile nicht berührt. Insoweit gelten für die öffentliche Gesamtlast keine anderen Grundsätze wie für Gesamtgrundpfandrechte.

Es ist demnach folgende Aufteilung der Abgabeschulden vorzunehmen: Auf die Bfin. zu 1. entfallen Abgabeschulden in Höhe von 150.000,00 DM, auf die Bf. zu 2. Abgabeschulden in Höhe von je 10.000,00 DM, das ist 1/3 des bei der Zwangsversteigerung ausgefallenen Teils der auf sämtlichen Grundstücksbruchteilen ruhenden Abgabeschulden in Höhe von 30.000,00 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411084

BStBl III 1964, 192

BFHE 1964, 500

BFHE 78, 500

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