Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht, Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
In einem Rechtsstreite über den Erlaß einer rechtskräftig festgestellten Steuer kann auf Grund von § 251 Satz 2 AO die Vollziehung der Steuer nicht ausgesetzt werden. Etwaigen unbilligen Härten kann nach § 127 AO oder § 57 BeitrO Rechnung getragen werden.
Normenkette
AO §§ 127, 251; BeitrO § 57
Tatbestand
Die Eheleute sind zusammen zur Vermögensabgabe veranlagt worden. Im Jahre 1958 bat der Ehemann um Erlaß aller Abgabebeträge und um die Aufteilung der Vermögensabgabe auf die Eheleute gemäß § 68 LAG; das Finanzamt lehnte die Anträge ab. Hiergegen erhob der Ehemann Beschwerde und beantragte gleichzeitig, die Vollstreckung des Vermögensabgabebescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Erlaßverfahren auszusetzen. Auch diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab; die Abgabepflichtigen legten Beschwerde ein. Sie vertreten die Ansicht, daß in entsprechender Anwendung des § 251 AO die Vollziehung des Vermögensabgabebescheides auch bis zur Entscheidung über einen schwebenden Erlaßantrag auszusetzen sei, sofern das Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Erlasses Aussicht auf Erfolg habe. Das sei jedoch nach ihrer Auffassung der Fall. Die Oberfinanzdirektion wies die Beschwerde zurück.
Das Finanzgericht hat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben. Es führt aus, § 251 Satz 2 AO beziehe sich nur auf die Vollziehung eines Bescheides, der durch ein Rechtsmittel angefochten sei; es bestehe jedoch ein Bedürfnis, die Vorschrift auch auf die Vollziehung eines Bescheides anzuwenden, der zwar nicht selbst angefochten sei, dessen Vollstreckung jedoch den Gegenstand eines Rechtsstreites berühre, in dem es darum gehe, ob der durch den Bescheid geltend gemachte Steueranspruch bereits erloschen oder aber zum Erlöschen zu bringen sei.
Die Oberfinanzdirektion hat Rb. eingelegt und unrichtige Rechtsanwendung gerügt.
Entscheidungsgründe
Die Rb. kann - wenn auch aus anderen als den vom Finanzgericht angegebenen Gründen - keinen Erfolg haben.
Der Oberfinanzdirektion ist zwar darin zuzustimmen, daß die Auslegung des § 251 AO durch die Vorinstanz rechtsirrig ist. Das Finanzgericht geht zutreffend davon aus, daß § 251 Satz 2 AO sich nur auf die Vollziehung eines Bescheides bezieht, der durch das vorliegende Rechtsmittel angefochten ist. Der Vermögensabgabebescheid, dessen Aussetzung begehrt wird, ist unanfechtbar; die Richtigkeit seines Inhaltes ist auch in diesem Verfahren nicht bestritten worden. Nach Sinn und Wortlaut des § 251 AO besteht daher keine Möglichkeit, unter dem Gesichtspunkt eines schwebenden Rechtsmittelverfahrens wegen Erlasses von Vermögensabgabe die Vollziehung des Vermögensabgabebescheides auszusetzen.
Es kann dem Finanzgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Vorschrift erweiternd ausgelegt werden und stets zum Zuge kommen muß, wenn um die Geltendmachung des Steueranspruches gestritten wird. Eine solche Erweiterung würde die Grenzen der unterschiedlichen Verfahren der Festsetzung und Erhebung beseitigen. Es führt zu weit, im Streit um einen Steuererlaß die Wirkungen des rechtskräftigen Steuerbescheides zu beseitigen.
Satz 2 des § 251 AO kann nur im Zusammenhang mit Satz 1 ausgelegt werden. Nach § 251 Satz 1 AO hat ein gegen den Verwaltungsakt gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung. Folglich kann die durch Satz 2 des § 251 AO gegebene Möglichkeit, die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch Aussetzung der Vollziehung zu hemmen, nur für den Fall gedacht sein, daß ein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt wurde, dem die aufschiebende Wirkung versagt ist. Hierfür spricht auch die Stellung der Vorschrift im III. Abschnitt der AO "Rechtsmittel".
Das Finanzgericht irrt ferner, wenn es glaubt, § 251 AO sei die einzige Möglichkeit, den Steuerpflichtigen vor einer unbilligen Vollstreckung zu bewahren. Eine rechtskräftig festgestellte Steuerschuld kann durch Stundung und - wie die Oberfinanzdirektion zutreffend ausführt - durch Aussetzung der Vollstreckung nach § 57 der Beitreibungsordnung einer unbilligen Vollstreckung entzogen werden. Es besteht deshalb im vorliegenden Falle kein zwingendes Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 251 Satz 2 AO.
Gleichwohl muß es im Ergebnis bei der Entscheidung des Finanzgerichts verbleiben. Der Steuerpflichtige hatte mit Schreiben vom 24. April 1958 die Aussetzung der Vollstreckung begehrt, um zu verhindern, daß eine Pfändung des Gesellschaftsanteiles der Ehefrau erfolgte. Die Möglichkeit, eine solche Pfändung zu verhindern, besteht sowohl unter dem Gesichtspunkte des § 251 AO wie auch nach § 127 AO und § 57 der Beitreibungsordnung. Wenn auch eine Aussetzung der Vollziehung nach § 251 AO zu Recht abgelehnt wurde, so war zu prüfen, ob nicht nach den übrigen gesetzlichen Vorschriften die Einziehung der Beträge eine unbillige Härte darstellte. Eine solche Prüfung ist ausweislich der Akten nicht erfolgt; aus diesem Grunde war die Entscheidung der Oberfinanzdirektion fehlerhaft und ist aufzuheben.
Fundstellen
Haufe-Index 410162 |
BStBl III 1961, 446 |
BFHE 1962, 497 |
BFHE 73, 497 |