Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Bewertung Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die in Kaufpreisrentenzahlungen anteilig enthaltenen Zinsen sind von dem Grundbetrag für den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Januar 1937 abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EinfHausVO 2

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1949 ein ihm gehörendes Einfamilienhaus bewohnt. Das Finanzamt hat bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1949 den Nutzungswert dieses Hauses nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1937 S. 161) mit der Hälfte von 3 v. H. des Einheitswerts von 17.000 DM, mithin mit 255 DM als Einkünfte nach § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesetzt und den Abzug der an den Veräußerer des Grundstücks mit 1.380 DM für den gleichen Zeitraum entrichteten Rente als Sonderausgabe versagt. Der Bf. hatte das Grundstück am 1. Juli 1949 gegen eine lebenslängliche Rente von dem Voreigentümer übernommen. Das Finanzamt sah die Rente nicht als Sonderausgabe an, sondern war der Auffassung , daß sie im Rahmen der Werbungskosten zu berücksichtigen sei. Sie komme aber nicht zur Auswirkung, weil nach Abs. 2 der Verordnung vom 26. Januar 1947 von dem Grundbetrag des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nur die Schuldzinsen bis zur Höhe des Grundbetrags abgesetzt werden dürften, die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden.

Der Bf. machte hiergegen geltend, es handle sich um eine Rente, die Versorgungscharakter habe und deshalb im Rahmen des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG mit ihrem Gesamtbetrag abzugsfähig sei.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht schloß sich der Auffassung des Finanzamts an und verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für Veräußerungsrenten, insbesondere auf das Urteil IV 70/49 U vom 18. September 1952 (Slg. Bd. 56 S. 754, Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 290).

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde kann nur zum Teil von Erfolg sein.

Den Vorbehörden ist darin beizupflichten, daß die Rente im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen ist und § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG ausscheidet. Es handelt sich um eine Kaufpreisrente, die mit den Einkünften aus dem Einfamilienhaus eng verbunden ist. § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG setzt voraus, daß die Rente nicht bereits bei den Betriebsausgaben oder den Werbungskosten anzusetzen ist. Es handelt sich dort hauptsächlich um die übertragung von Grundstücken oder Betrieben auf Familienangehörige, bei der familienrechtliche Verhältnisse entscheidend sind. Im einzelnen siehe die zur Veröffentlichung freigegebene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 579/53 U vom 4. Mai 1955 (abgedruckt in der Zeitschrift "Der Betrieb" 1955 S. 743) und I 232/54 U vom 12. Juli 1955.

Wie die Vorbehörden ausgeführt haben, sieht die Verordnung vom 26. Januar 1937 einen Abzug für Kaufpreisrenten nicht vor. Es ist dies darin begründet, daß der in der Rentenzahlung enthaltene Betrag für die Abdeckung des Kaufpreises bereits in der Verteilung der Anschaffungskosten in Form der Abnutzungsabsetzungen auf das Grundstück berücksichtigt wird. Der Rechtsbeschwerde ist aber insoweit stattzugeben, als in den Rentenzahlungen wirtschaftlich betrachtet Zinsen enthalten sind, wenn sie auch nicht ausdrücklich als Zinsen ausgeworfen werden. Dieser Betrag muß nach den Grundsätzen der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 500/37 vom 20. Oktober 1937, RStBl. 1938 S. 92, ermittelt werden (s. auch Entscheidung IV 48/38 vom 14. Juli 1938, RStBl. 1938 S. 938). Als angemessen ist ein Zinsfuß anzusehen, der 1949 im Wirtschaftsleben des Bundesgebiets für gleichartige Leistungen angesetzt worden ist.

Die Vorentscheidung wird aufgehoben. Es erscheint zweckmäßig, die Sache zur Durchführung der Veranlagung unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze an das Finanzamt zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408278

BStBl III 1955, 320

BFHE 1956, 315

BFHE 61, 315

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