Leitsatz (amtlich)
Ein Unternehmer, dem eine Ware vor dem Bewertungsstichtag geliefert wird; der aber die Gutschrift mit gesondertem Steuerausweis erst nach dem Bewertungsstichtag erstellt, kann die Lieferantenschuld bei der Einheitsbewertung seines Betriebsvermögens lediglich mit dem Nettobetrag (also ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer) abziehen.
Normenkette
BewG 1965 §§ 95, 103 Abs. 1; UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1; 1. UStDV § 5
Verfahrensgang
FG Nürnberg |
Fundstellen
Haufe-Index 74497 |
BStBl II 1983, 127 |
BFHE 137, 191 |
BFHE 1982, 191 |
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