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BFH Urteil vom 23.02.1968 - VI R 267/67

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Anweisungen der obersten Finanzverwaltungsbehörden, daß die neue strengere Rechtsprechung des Senats über die Behandlung von Aussteueraufwendungen nicht gilt, wenn die Ehe der Tochter vor dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung geschlossen ist, sind als Anpassungsregelung auch von den Steuergerichten zu beachten.

2. Gewährt die Mutter ihrer Tochter eine Aussteuer, so sind bei der Frage, ob die Aussteuer aus dem Vermögen gegeben wurde, auch das Vermögen und das Einkommen des Stiefvaters mit zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 33; AO § 131 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige machte für das Jahr 1964 Aufwendungen für die Aussteuer seiner Stieftochter mit 8 000 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Seine Ehefrau, die mit ihm zusammen veranlagt wird, hat aus erster Ehe zwei Töchter; die ältere hat 1963 geheiratet. Sie hat später aus England mitgeteilt, daß sie das Geld von ihrer Mutter zur Beschaffung von Hausrat und Wäsche erhalten habe. Die Mutter ist Sekretärin im Büro des Steuerpflichtigen mit einem Monatsgehalt von rund 440 DM. Das FA lehnte eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG ab, weil das Gesamtvermögen der Ehegatten am 1. Januar 1963 88 000 DM und ihr zu versteuernder Einkommensbetrag im Durchschnitt der letzten fünf Jahre 37 054 DM betragen haben.

Der Einspruch und die Klage hatten keinen Erfolg. Die Entscheidung des FG ist in EFG 1968, 20 veröffentlicht.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision, mit der der Steuerpflichtige mangelnde Sachaufklärung und die Verletzung von Bundesrecht rügt, ist nicht begründet.

Der Senat hat in dem Grundsatzurteil VI 170/65 vom 16. August 1967 (BFH 89, 447, BStBl III 1967, 700) seine Rechtsprechung über die Behandlung von Aussteueraufwendungen der Eltern als zwangsläufige Belastung im Sinne von § 33 Abs. 2 EStG geändert. In dem Urteil ist aber zugleich zum Ausdruck gebracht worden, daß im Interesse der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen die neue Rechtsprechung nicht für Fälle gilt, in denen die Heirat vor dem Bekanntwerden der neuen Grundsätze stattgefunden hat. Inzwischen haben die obersten Finanzverwaltungsbehörden die nachgeordneten Dienststellen auch angewiesen, die bisherigen Rechtsgrundsätze auf vorher geschlossene Ehen weiter anzuwenden (vgl. z. B. Erlaß des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1967 in Der Betrieb 1967 S. 2008, und des Finanzministers Niedersachsen vom 6. Dezember 1967 in Der Betrieb 1967 S. 2137). Diese Verwaltungsanweisungen haben in § 131 Abs. 2 AO eine ausreichende Rechtsgrundlage und sind auch von den Steuergerichten als sogenannte Anpassungsregelung zu beachten (vgl. z. B. Urteil des Senats VI 20/63 U vom 28. Februar 1964, BFH 79, 34, BStBl III 1964, 245). Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte aber angenommen werden, daß die Steuerpflichtigen einer sittlichen Pflicht genügten, wenn sie ihrer heiratenden Tochter eine Aussteuer gaben, also zwangsläufig im Sinne von § 33 Abs. 2 EStG handelten.

§ 33 EStG ist aber nur anwendbar, wenn die Aufwendungen das Einkommen der Eltern außergewöhnlich belastet haben. Aussteuern werden im allgemeinen aus dem Vermögen gegeben und belasten in der Regel nicht das Einkommen. Eine Belastung des Einkommens ist nur anzunehmen, wenn das Vermögen der Eltern unerheblich ist und das laufende Einkommen nicht ausgereicht hat, Ersparnisse für die Aussteuer zu machen. Der Steuerpflichtige bestreitet, daß bei der Prüfung, ob das Vermögen erheblich ist, sein Vermögen und sein Einkommen als Stiefvater mit herangezogen werden dürfe. Diese Auffassung, die auch vereinzelt in der Literatur vertreten wird (Finanz-Rundschau 1965 S. 478 ff.), ist jedoch nicht richtig. Das EStG behandelt Ehegatten bei der Bemessung der Aufwendungen, für die eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Betracht kommt, gleichviel, ob die Ehegatten zusammen oder getrennt veranlagt werden, als Einheit (§§ 26 b, 26a Abs. 3 EStG, §§ 61, 64 EStDV). Das FG folgert daraus zutreffend, daß bei der Anwendung des § 33 EStG das gemeinsame Einkommen der Ehegatten den Maßstab für ihre steuerliche Leistungsfähigkeit bilden muß. Die Vergünstigung kommt dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten zugute. Sie muß aber auch beiden Ehegatten versagt werden, wenn Gründe vorliegen, die die Anwendung des § 33 EStG ausschließen. Der Kinderfreibetrag für die Stieftochter hat das gemeinsame Einkommen der Ehegatten gemindert. Die Eltern haben sich beide für sittlich verpflichtet gehalten, der Tochter bzw. Stieftochter eine Aussteuer zu geben. Folgerichtig ist auch anzunehmen, daß die Aussteuer aus dem gemeinsamen Vermögen der Mutter und des Stiefvaters gegeben worden ist, selbst wenn nur die Mutter die Aussteuer gegeben haben sollte, wie der Steuerpflichtige behauptet. Es ist im übrigen widerspruchsvoll, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, er habe sich als Stiefvater für sittlich verpflichtet gehalten, seiner Stieftochter eine Aussteuer zu geben, aber sein Vermögen und Einkommen in die notwendige Berechnung nicht einbezogen wissen will.

Das FG hat einwandfrei festgestellt, daß das Vermögen und das Einkommen der steuerpflichtigen Eheleute zusammen die Grenzen des Abschn. 188 Abs. 8 und 9 EStR im Streitjahr 1964 erheblich überschritten haben. Es hat darum eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG ohne Rechtsverstoß versagt.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Sachverhalt des Urteils enthält zwar die vom Steuerpflichtigen bezeichneten Fehler. Auf diesen Mängeln beruht jedoch das Urteil des FG nicht. Auch der Senat macht von den fehlerhaften Feststellungen des FG seine Entscheidung nicht abhängig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 557355

BStBl II 1968, 409

BFHE 1968, 538

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