Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten bei der Hauptveranlagung zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1960 verstößt nicht gegen das GG.
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten verstößt die Versagung des Freibetrages von 5.000 DM nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VStG nicht gegen das GG, wenn das Gesamtvermögen des Ehegatten, der die persönlichen Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllt, zwar nicht mehr als 100.000 DM, das Gesamtvermögen beider Ehegatten aber mehr als 200.000 DM beträgt.
Normenkette
VStG §§ 4, 5 Abs. 2, § 11 Abs. 1; BewG § 75 Abs. 1, § 119/1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Tatbestand
Der Bf. und seine Ehefrau, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, wurden bei der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1960 zusammen zur Vermögensteuer veranlagt. Der Freibetrag des § 5 Abs. 2 VStG in Höhe von 5.000 DM wegen Vollendung des 60. Lebensjahres wurde dem Bf. nicht gewährt, weil das Gesamtvermögen beider Ehegatten 200.000 DM überschritt.
Hiergegen wendete sich der Bf. mit der Sprungberufung, zu der der Vorsteher des Finanzamts fristgemäß seine Einwilligung erklärt hat. Er trug vor: Er und seine Ehefrau lebten in Gütertrennung. Sein eigenes Vermögen betrage 43.595 DM. Bei getrennter Veranlagung käme ihm deshalb gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VStG der Altersfreibetrag von 5.000 DM zugute, da sein Vermögen nicht mehr als 100.000 DM betrage. Die Zusammenveranlagung dürfe ohne Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und den einen Schutz der Ehe bezweckenden Art. 6 Abs. 1 GG nicht dazu führen, daß ihm der Freibetrag versagt werde, der ihm bei getrennter Veranlagung zustehe.
Die Sprungberufung war ohne Erfolg. Die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zugelassene Rb., mit der der Bf. sein bisheriges Vorbringen wiederholt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Entscheidungsgründe
I. -
Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 VStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1961 (StändG 1961), die nach dessen Art. 12 erstmalig bei der Hauptveranlagung 1960 anzuwenden ist, ist mit dem GG vereinbar und daher rechtsgültig. Die Vorschrift lautet:
"(2) Weitere 5.000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn
der Steuerpflichtige das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist und
das Gesamtvermögen (ß 4) nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark beträgt.
Werden Ehegatten zusammen veranlagt (ß 11 Abs. 1, so wird der Freibetrag gewährt, wenn bei einem der Ehegatten die Voraussetzungen der Ziffer 1 gegeben sind und das Gesamtvermögen (ß 4) nicht mehr als 200.000 Deutsche Mark beträgt. Der Freibetrag erhöht sich auf 10.000 Deutsche Mark, wenn bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen der Ziffer 1 gegeben sind und das Gesamtvermögen nicht mehr als 200.000 Deutsche Mark beträgt."
Hiernach steht bei einzeln veranlagten Steuerpflichtigen (Satz 1 der Vorschrift) ein Gesamtvermögen von mehr als 100.000 DM, bei zusammen veranlagten Ehegatten (Satz 2 der Vorschrift) ein Gesamtvermögen von mehr als 200.000 DM der Gewährung des Freibetrages entgegen. Darin liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die angegriffene Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VStG nimmt diejenige Gleichstellung der zusammenveranlagten Ehegatten mit den einzeln veranlagten unbeschränkt steuerpflichtigen Personen vor, die mit der Zusammenveranlagung vereinbar ist. Sie berücksichtigt dabei die Ungleichheit der Tatbestände und verstößt deshalb nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gleichheit der Tatbestände liegt darin, daß gemäß § 4 Abs. 1 VStG Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer das Gesamtvermögen bildet. Die Ungleichheit besteht darin, daß bei den einzeln veranlagten Steuerpflichtigen gemäß § 73 Abs. 1 BewG als Gesamtvermögen nur das Vermögen des einzeln veranlagten Steuerpflichtigen in Betracht kommt, während gemäß § 75 Abs. 1 BewG das Vermögen von zusammen veranlagten Ehegatten für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusammengerechnet wird. Daß die Vorschriften der §§ 73 Abs. 1 und 75 Abs. 1 BewG anzuwenden sind, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 VStG und § 18 Abs. 1 BewG. Der Gleichheit und Verschiedenheit der Tatbestände trägt die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VStG dadurch Rechnung, daß sie bei zusammen veranlagten Ehegatten den der Gewährung des Freibetrages nicht hinderlichen Betrag des Gesamtvermögens gegenüber der für einzeln veranlagte Steuerpflichtige geltenden Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 VStG verdoppelt. Die Verdoppelung ist sachgerecht, weil es sich um das zusammengerechnete Vermögen von zwei steuerpflichtigen Personen handelt.
In der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VStG liegt auch keine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßenden Beschwer der Ehe. Da das Vermögen des einzelnen Ehegatten bei zusammen veranlagten Ehegatten nicht Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer ist, mußte dessen Höhe außer Betracht bleiben. Dies führt in der weit überwiegenden Zahl der in Betracht kommenden Fälle zur Begünstigung der Veranlagungsgemeinschaft der Ehegatten.
Einmal steht es bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten der Gewährung des Freibetrages nicht entgegen, wenn das Vermögen des Ehegatten, der die persönlichen Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllt, 100.000 DM überschreitet. Sein Vermögen darf sogar einen Betrag bis zu 200.000 DM erreichen, ja diesen Betrag um den Betrag überschreiten, um den die Schulden des anderen Ehegatten dessen Aktivvermögen überschreiten. Dem Ehegatten, der die persönlichen Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllt, kommt also zufolge dieser Regelung das geringere oder etwa gar nicht vorhandene Vermögen oder ein Passivvermögenssaldo des anderen Ehegatten zugute. Im Gegensatz hierzu wäre in allen diesen Fällen bei Einzelveranlagung kein Freibetrag zu gewähren, wenn das Gesamtvermögen dieses Ehegatten 100.000 DM überschreitet.
Andererseits wirkt sich ein nicht vorhandenes oder ein geringes Vermögen des Ehegatten, der die persönlichen Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllt, in zahlreichen Fällen zugunsten der Veranlagungsgemeinschaft der Ehegatten aus. Hat der Ehegatte, der die persönlichen Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllt, kein Vermögen, so kann bei Einzelveranlagung der Freibetrag sich nicht auswirken. Bei Zusammenveranlagung kann der Freibetrag hingegen voll der Veranlagungsgemeinschaft der Ehegatten zugute kommen, sofern das Vermögen des anderen Ehegatten 200.000 DM nicht übersteigt. Beträgt das Vermögen des Ehegatten, der die persönlichen Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllt, nicht mehr als 20.000 DM, so kann sich der zusätzliche Freibetrag von 5.000 DM bei Einzelveranlagung nicht auswirken, weil bereits nach Abzug des dem Steuerpflichtigen nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 VStG zustehenden Freibetrags von 20.000 DM kein Vermögen (ß 7 VStG) verbleibt, das Raum für Berücksichtigung des zusätzlichen Freibetrages von 5.000 DM lassen würde. Der Veranlagungsgemeinschaft der Ehegatten würde dagegen wiederum der Freibetrag zugute kommen, wenn nur das Gesamtvermögen der beiden Ehegatten 200.000 DM nicht übersteigt. Entsprechend würde bei Einzelveranlagung der Freibetrag von 5.000 DM sich nicht voll auswirken, wenn das Vermögen des Ehegatten, der die persönlichen Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllt, geringer als 25.000 DM ist. Der Teil des Freibetrages von 5.000 DM, der sich bei Einzelveranlagung nicht auswirken würde, käme bei einem Gesamtvermögen der beiden Ehegatten von bis zu 200.000 DM der Veranlagungsgemeinschaft der Ehegatten zugute.
Hat der Ehegatte, der die persönlichen Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllt, ein Vermögen, das 100.000 DM nicht überschreitet, so kann dies zur Versagung des Freibetrages nur führen, wenn das Gesamtvermögen der beiden Ehegatten - wie im vorliegenden Falle - 200.000 DM überschreitet. Da bei Einzelveranlagung in diesen Fällen der Freibetrag zu gewähren wäre, wirkt sich die Vorschrift hier ausnahmsweise einmal ungünstig für die Ehegatten aus. Eine Vorschrift, die den Ehegatten im Hinblick auf die Zusammenveranlagung durch ein bestimmtes auf Begünstigung angelegtes, pauschalierendes Verfahren Vorteile einräumt, die sie bei Einzelveranlagung nicht haben würde, kann indessen nicht als die Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG beschwerend angesehen werden, wenn dieses Verfahren in bestimmten Fällen mit der Einzelveranlagung verbundene Vorteile ausschließt, die Vor- und Nachteile des Verfahrens für die Ehegatten - wie im Falle der angegriffenen Vorschrift - sich aber mindestens die Waage halten. Daß die Saldierung der Vor- und Nachteile der Auswirkungen einer Vorschrift auf eine bestimmte Personengruppe zur Verneinung einer Beschwer der Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG führen kann, ist auch die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Entscheidung 1 BvL 29/57, 20/60 vom 21. Februar 1961, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - Bd. 12 S. 151 (167, 168)). - Die Berufung des Bf. auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geht fehl. Das Bundesverfassungsgericht hat dort die Vorschrift des § 29 Abs. 1 LAG als nur dann mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar angesehen, wenn sie die Berechnung des Freibetrags nach den Einzelvermögen zusammen veranlagter Ehepaare nicht ausschließt (a. a. O. S. 170). Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesverfassungsgericht, wie es (a. a. O. S. 169) ausdrücklich betonte, weil die Vorschrift des § 29 Abs. 1 LAG bei Zusammenrechnung der Vermögen alle Ehepaare benachteiligt, die sowohl von der Zusammenveranlagung wie der Freibetragsregelung betroffen werden. Von Benachteiligung aller zusammen veranlagten Ehegatten, die von der Freibetragsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VStG betroffen sind, kann angesichts der günstigen Auswirkungen dieser Regelung nicht die Rede sein.
II. - Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VStG enthält eine notwendige Folgerung aus der für den Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten in § 75 Abs. 1 BewG vorgeschriebenen Ermittlung des Gesamtvermögens durch Zusammenrechnung der Vermögen der Ehegatten. Der sich daraus ergebenden Versagung des Freibetrages an den Bf. steht auch sonst das GG nicht entgegen. Der Bf. meint anscheinend, § 11 Abs. 1 VStG, der die Zusammenveranlagung von unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten anordnet, die nicht dauernd getrennt leben, verstoße deshalb gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil die Vorschrift den Ehegatten kein Recht einräume, die getrennte Veranlagung zu beantragen. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Im Urteil III 287/60 U vom 3. April 1964 (BStBl 1964 III S. 414) hat der erkennende Senat festgestellt, daß die Zusammenveranlagung von Ehegatten auf den 1. Januar 1957 gemäß § 11 Abs. 1 VStG nicht gegen das GG verstößt. Wie dort ausgeführt, kann aus der Regelung des § 26 EStG für das Einkommensteuerrecht nicht hergeleitet werden, daß das GG bei der Vermögensteuer nur dann beachtet ist, wenn auch bei ihr ein Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung zugestanden wird. Die Einführung des genannten Wahlrechts für die Einkommensteuer geht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 4/54 vom 17. Januar 1957 (BVerfGE Bd. 6 S. 55, BStBl 1957 I S. 193) zurück, durch die § 26 EStG in der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 - (BGBl I S. 33) für nichtig erklärt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht erblickte in dieser Vorschrift eine Verletzung des den Schutz der Ehe bezweckenden Art. 6 Abs. 1 GG, weil die Ehegatten durch die Zusammenveranlagung wegen des progressiven Steuertarifs des EStG im wirtschaftlichen Ergebnis schlechtergestellt werden als andere Personen. Dieser Gesichtspunkt greift gegenüber der im § 11 Abs. 1 VStG angeordneten Zusammenveranlagung der Ehegatten nicht Platz, weil die Vermögensteuer nach einem Proportionaltarif erhoben wird. Der Steuersatz bei der Vermögensteuer beträgt einheitlich 1 v. H. und wird nur in Höhe der Vermögensabgabeschuld auf 0,75 v. H. ermäßigt. Dies gilt auch für die Veranlagung auf den 1. Januar 1960, da der Proportionaltarif unverändert geblieben ist.
Auch die sonstigen mit der Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer verbundenen finanziellen Auswirkungen führen nicht dazu, daß die Nichteinräumung des Wahlrechts zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Einklang steht. Das hat der Senat im genannten Urteil vom 3. April 1964 für die dort maßgebende Hauptveranlagung 1957 bereits festgestellt. Das gleiche gilt in verstärktem Maße für die Hauptveranlagung 1960, da die für die zusammen veranlagten Ehegatten maßgebenden Regelungen inzwischen zugunsten dieses Personenkreises noch verbessert wurden. Die Zusammenveranlagung der Ehegatten kann sich gegenüber einer getrennten Veranlagung zwar zu ihren Gunsten, aber im allgemeinen nicht in nennenswerter Weise zu ihren Ungunsten auswirken. Dies ist zunächst für die persönlichen Freibeträge der Ehegatten nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VStG in der Fassung des StändG 1961 vom 13. Juli 1961 (BStBl 1961 I S. 444) festzustellen, die ab 1. Januar 1960 20.000 DM betragen - in der Zeit von 1949 bis 1959 betrugen sie 10.000 DM -. Da der auf den einzelnen Ehegatten entfallende Freibetrag ohne Rücksicht darauf gewährt wird, wie hoch das Vermögen der einzelnen Ehegatten ist - auch wenn einer der Ehegatten kein Vermögen hat -, kann sich diese Vorschrift bei Zusammenveranlagung nur günstiger als bei getrennter Veranlagung auswirken. Es kann hierdurch Vermögen bis zu einem Betrage von 20.000 DM vermögensteuerfrei bleiben, das bei getrennter Veranlagung zu versteuern wäre. Diese Vergünstigung wird dadurch verstärkt, daß die Schulden des einen Ehegatten wegen der Zusammenrechnung der beiden Vermögen dem anderen Ehegatten zugute kommen; dies wird vielfach dazu führen, daß insgesamt von den beiden Ehegatten ein geringeres Vermögen zu versteuern ist als bei getrennter Veranlagung.
Nicht anders verhält es sich mit den sachlichen Freibeträgen und Freigrenzen des § 67 BewG, die nach dem Gesetz zur änderung vermögensteuerlicher Vorschriften vom 24. Juli 1958 (BGBl 1958 I S. 538; BStBl 1958 I S. 453) mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1957 für zusammen veranlagte Ehegatten auf den doppelten Betrag erhöht worden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die maßgebenden Vermögenswerte nur einem Ehegatten oder ob sie beiden Ehegatten gehören.
In ihrer Gesamtheit sind die zahlreichen im Hinblick auf die Zusammenveranlagung der Ehegatten getroffenen Regelungen des VStG und des BewG in ihrer finanziellen Auswirkung ohne Zweifel auf Begünstigung der Ehegatten angelegt. Wenn in bestimmten Fällen - wie bei Anwendung der hier angegriffenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VStG - ein ausnahmsweise mit der Einzelveranlagung verbundener Vorteil nicht auch den zusammen veranlagten Ehegatten zugute kommt, so handelt es sich hierbei um eine unbeabsichtigte Nebenfolge, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 4/54 vom 17. Januar 1957 (BVerfGE Bd. 6 S. 55 (77)) mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht unvereinbar ist. Die Rechtsgültigkeit der Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Vermögensteuer auch ohne Einräumung eines Wahlrechts auf Einzelveranlagung wird durch sie nicht berührt.
Fundstellen
Haufe-Index 411325 |
BStBl III 1964, 598 |
BFHE 1965, 350 |
BFHE 80, 350 |