Entscheidungsstichwort (Thema)
(Eigentumswohnung i.S. von § 7b Abs. 1 EStG)
Leitsatz (amtlich)
1. Unter einer Eigentumswohnung i.S. von § 7b Abs.1 Satz 1 EStG ist eine Wohnung zu verstehen, an der Wohnungseigentum i.S. des Wohnungseigentumsgesetzes besteht.
2. Der Käufer von zwei Wohnungseigentumsrechten an Wohnungen, die bereits der Veräußerer zu einer Wohnung vereinigt hatte, erwirbt nur eine Eigentumswohnung i.S. von § 7b Abs.1 EStG.
Normenkette
EStG § 7b Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben aufgrund Kaufvertrags vom 28.Dezember 1981 zwei Wohnungseigentumsrechte, für die jeweils ein gesondertes Grundbuchblatt geführt wurde, zum Kaufpreis von insgesamt 349 000 DM. Jedes Wohnungseigentumsrecht hatte sich ursprünglich auf je eine Wohnung bezogen. Die beiden nebeneinander liegenden Wohnungen hatte aber schon der Veräußerer durch zwei Mauerdurchbrüche zu einer Wohnung verbunden. Die einheitliche Wohnung besaß seitdem nur noch einen Eingang und eine Küche. Sie wurde auf den 1.Januar 1983 als ein Einfamilienhaus bewertet.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1983 erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für zwei Eigentumswohnungen geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte in dem angefochtenen Bescheid erhöhte Absetzungen jedoch nur für eine Eigentumswohnung.
Das Finanzgericht (FG) wies ihre Klage, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgten, ab.
Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger Verletzung des § 7b EStG.
Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Einkommensteuer 1983 unter Berücksichtigung erhöhter Absetzungen von 15 885 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger ist unbegründet.
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß das FA die Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr nach § 173 Abs.1 Nr.1 der Abgabenordnung (AO 1977) ändern durfte. Es hat auch rechtsfehlerfrei den Klägern erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG nur für eine Eigentumswohnung zuerkannt.
Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 v.H. Wohnzwecken dienen und die vor dem 1.Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden sind, kann abweichend von § 7 Abs.4 und 5 EStG der Bauherr nach § 7b Abs.1 Satz 1 EStG im Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 v.H. der Herstellungskosten oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 v.H. der Anschaffungskosten absetzen.
Die Frage, wieviele begünstigte Objekte i.S. der vorstehenden Vorschrift derjenige erwirbt, der zwei baulich und wohnlich zu einer Wohnung vereinigte Eigentumswohnungen anschafft, ist umstritten. Ein Objekt nehmen aufgrund der tatsächlichen baulichen Gestaltung an: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.März 1980 III 93/78 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1980, 383); FG Berlin, Urteil vom 2.Juni 1986 VIII 126/85 (EFG 1987, 104); Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, § 7b EStG Rn.42; Blümich/Erhard, § 7b EStG Rz.152; Abschn.54 Abs.1 Sätze 2 und 4 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1987. Hingegen dürften Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7.Aufl. 1988, § 7b Anm.5 d aufgrund der bürgerlich- rechtlichen Gestaltung mehr zur Annahme von zwei begünstigten Objekten neigen.
Der erkennende Senat legt § 7b Abs.1 Satz 1 EStG dahin aus, daß unter einer Eigentumswohnung grundsätzlich eine Wohnung zu verstehen ist, an der Wohnungseigentum i.S. des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) besteht. Dementsprechend hat er den Begriff "Eigentumswohnung" bereits in seinem zu § 14a Abs.1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) 1970 ergangenen Urteil vom 13.März 1984 IX R 8/79 (BFHE 141, 193, BStBl II 1984, 578) definiert, das für den Streitfall im übrigen nicht einschlägig ist. Eine Eigentumswohnung umfaßt das Sondereigentum an einer Wohnung und den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs.2 WEG). Der Gesetzgeber hat bei der einkommensteuerrechtlichen Förderung nach § 7b EStG auf die tatsächlich vorhandenen Wohnungen abgestellt: Eine Höchstbemessungsgrundlage von 200 000 DM hat er für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen vorgeschrieben, die typischerweise jeweils eine Wohnung enthalten, und eine Höchstbemessungsgrundlage von 250 000 DM für Zweifamilienhäuser mit zwei Wohnungen. Die Unterscheidung, ob ein nach § 7b EStG begünstigtes Objekt als Einfamilienhaus mit einer Wohnung oder als ein Zweifamilienhaus mit zwei Wohnungen zu beurteilen ist, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30.April 1985 IX R 49/84 (BFHE 144, 36, BStBl II 1985, 513) nach der tatsächlichen baulichen Gestaltung des Objekts im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung getroffen.
Der Käufer von zwei Wohnungseigentumsrechten an Wohnungen, die bereits der Veräußerer zu einer Wohnung vereinigt hatte, erwirbt demnach nur eine Eigentumswohnung i.S. von § 7b Abs.1 EStG; denn im Zeitpunkt der Anschaffung ist tatsächlich nur eine Wohnung vorhanden, selbst wenn noch zwei Wohnungseigentumsrechte bestanden haben. Auch bewertungsrechtlich bilden beide Wohnungseigentumsrechte in einem solchen Falle nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die wirtschaftliche Einheit "Einfamilienhaus" (Urteile vom 23.Februar 1979 III R 73/77, BFHE 128, 83, BStBl II 1979, 547; vom 1.August 1990 II R 46/88, BFHE 161, 172, BStBl II 1990, 1016). Es widerspräche der Zielsetzung des Gesetzgebers, dem Erwerber einer Wohnung die einkommensteuerrechtliche Förderung nach § 7b Abs.1 EStG nur deswegen für zwei Objekte zu gewähren, weil die Wohnung nur noch formal-rechtlich Gegenstand zweier Wohnungseigentumsrechte ist.
Nach den vorstehenden Grundsätzen hat das FG die von den Klägern erworbene Wohnung zutreffend als eine Eigentumswohnung i.S. von § 7b Abs.1 EStG beurteilt. Schon der Veräußerer hatte sie nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG durch Vereinigung zweier nebeneinander liegender Wohnungen gebildet. Die einheitliche Wohnung besaß schon im Zeitpunkt der Anschaffung durch die Kläger nur noch einen Eingang und eine Küche.
Fundstellen
Haufe-Index 63851 |
BFH/NV 1991, 68 |
BStBl II 1991, 872 |
BFHE 164, 551 |
BFHE 1992, 551 |
BB 1992, 478 |
BB 1992, 478-479 (LT) |
DB 1991, 2112-2113 (LT) |
DStR 1991, 1419 (KT) |
DStZ 1991, 700 (KT) |
HFR 1992, 50 (LT) |
StE 1991, 346 (K) |