Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
In Berlin (West) beginnen bei Tilgungshypotheken die Hypothekengewinnabgabeleistungen mit der am 1. Juli 1948 nach der RM-Verbindlichkeit fälligen Leistung, auch wenn die Schuldzinsen nachträglich gezahlt werden; auf den Zeitraum, für den die Leistungen zu erbringen sind, kommt es nicht an.
Die nach dem 1. April 1952 fälligen Leistungen fallen nicht unter die bis zum 31. März 1952 zu entrichtenden und gemäß § 147 Abs. 7 LAG als erbracht geltenden Zins- und Tilgungsleistungen.
Normenkette
LAG § 147 Abs. 1, 7
Tatbestand
Die Baugenossenschaft X ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem eine eingetragene Tilgungshypothek von 40.000 RM lastete, die am Währungsstichtage mit 35.873,19 RM valutierte. Durch vorläufigen Bescheid vom 10. Januar 1956 wurde die Eigentümerin zu einer Hypothekengewinnabgabe am 25. Juni 1948 von 10.776,31 DM herangezogen. Nach § 147 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 147 Abs. 7 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) wurde die Abgabeschuld am 1. April 1952 auf 10.061,93 DM ermittelt, da die Zins- und Tilgungsleistungen nach den Bedingungen der RM-Verbindlichkeit vierteljährlich nachträglich in Höhe von 4 1/2 % bzw. 1 % zu ermitteln seien.
Mit ihrem Einspruch wandte sich die Abgabepflichtige dagegen, daß bei einer Anrechnung der Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 147 Abs. 7 LAG die am 1. Juli 1948 erfolgte Zahlung nicht berücksichtigt sei. Die als erbracht geltenden Tilgungsleistungen beliefen sich auf 766,40 DM und die Restschuld am 1. April 1952 betrage nur 10.009,91 DM.
Nach erfolglosem Einspruch legte die Abgabepflichtige Berufung ein; in diesem Verfahren beantragte das Finanzamt, die Abgabeschuld am 1. April 1952 abweichend von der Einspruchsentscheidung auf 10.113,37 DM und als letztmaligen Fälligkeitszeitpunkt in Abschnitt B des Bescheides den 1. Januar 1952 festzusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und ist davon ausgegangen, daß es nicht der Wille des Gesetzgebers sei, die Verzinsung und Tilgung auch für den Zeitraum vor der Währungsreform, nämlich die Zeit vom 1. April 1948 bis 25. Juni 1948, in die Berechnung einzubeziehen, daß vielmehr die Verzinsung und Tilgung der Hypothek für die vom 1. Juli 1948 ab laufenden Vierteljahreszeiträume erfolge. Fälligkeitstermin sei mithin erstmalig der 1. Oktober 1948 für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 30. September 1948. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts würde eine hiervon abweichende Auffassung zu dem Ergebnis führen, daß Zinsen und Tilgungsraten auch für einen Zeitraum zu entrichten seien, der vor der Währungsumstellung liege, was dem Zweck des Gesetzes widerspreche. Der letzte zu berücksichtigende Fälligkeitszeitpunkt sei der 1. April 1952 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1952. § 147 Abs. 7 LAG sehe die bis zum 31. März 1952 für das I. Vierteljahr 1952 zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen als erbracht an.
Die Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zugelassen.
Gegen das Urteil haben die Abgabepflichtige und der Vorsteher des Finanzamts Rechtsbeschwerde eingelegt. Beide rügen unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes und wiederholen ihren beim Verwaltungsgericht vorgetragenen Standpunkt.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung führt zur Zurückverweisung beider Rechtsbeschwerden.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach der für Berlin (West) geltenden Sondervorschrift des § 147 Abs. 1 LAG in den Fällen der Tilgungshypothek die Abgabeschuld ab 1. Juli 1948 nach den Bedingungen der RM-Verbindlichkeit zu verzinsen und zu tilgen ist. An den Fälligkeitsterminen, die denen der RM-Verbindlichkeit entsprechen, sind für die Abgabeschuld 9/10 der Leistungen zu erbringen, die in den Bedingungen der RM-Verbindlichkeit vorgeschrieben waren. Die bis zum 31. März 1952 zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen gelten gemäß § 147 Abs. 7 LAG als erbracht. Im vorliegenden Falle erfolgt die Verzinsung und Tilgung der Hypothekengewinnabgabe nach den Bedingungen der RM-Verbindlichkeit vierteljährlich nachträglich. Die Leistungspflicht für die am 25. Juni 1948 entstandene Abgabeschuld ist ab 1. Juli 1948 gleichbleibend geregelt; in Abs. 7 des § 147 LAG ist lediglich die Bestimmung getroffen, daß die bis zum 31. März 1952 fällig gewesenen Hypothekengewinnabgabeleistungen im Hinblick auf die Leistungen an Baunotabgabe als erbracht gelten. Vom ersten Fälligkeitszeitpunkt nach dem 30. Juni 1948 ab waren 9/10 der nach den Bedingungen der RM-Verbindlichkeit zu entrichtenden Leistungen zu erbringen; der Tilgungsplan lief ungeachtet der Währungsumstellung weiter.
Es handelt sich um die Frage, welche Zins- und Tilgungsleistungen als erbracht gelten, insbesondere welches die erste und welches die letzte anzurechnende Leistung ist. Da nach dem Gesetz für die Entrichtung der Abgabeschuld ab 1. Juli 1948 die Bedingungen der RM-Verbindlichkeit maßgebend sind, ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber einen Stichtag festsetzen wollte, von dem ab die vertragsmäßig geschuldete Leistung zu 9/10 dem Lastenausgleich zugute kommen sollte. Es ergibt sich dann, daß die ab diesem Zeitpunkt fälligen Leistungen gemeint sind, so daß im vorliegenden Falle die am 1. Juli 1948 fällige Vierteljahresleistung in die Berechnung einbezogen werden muß. Dem Verwaltungsgericht kann darum nicht in der Ansicht gefolgt werden, daß es auf die Zeiträume ankäme, für die die Leistungen zu erbringen sind. Träfe das zu, so müßte eine zum Beispiel am 1. August 1948 fällig gewordene Vierteljahreszahlung auf den Zeitraum vor der Währungsumstellung und den nach der Währungsumstellung aufgeteilt werden. Daß eine Anteilrate nicht zu ermitteln ist, wird von den Kommentaren von Harmening zum Lastenausgleich, § 147 Anm. II, und Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 147 Anm. 7, betont; dieser Ansicht schließt sich der Senat an, weil sie dem Wortlaut und dem Sinne des Gesetzes entspricht. Maßgebend für die zeitliche Abgrenzung der anzurechnenden Leistungen ist deshalb die Fälligkeit.
Dieser Beurteilung entspricht auch der Wortlaut des § 147 Abs. 7 LAG, der als letzte die bis zum 31. März 1952 zu entrichtende Leistung als erbracht gelten läßt. Auch hier ist eindeutig auf die Fälligkeit abgestellt; nichts läßt in dieser Vorschrift darauf schließen, daß etwa der bis zum 31. März 1952 laufende Zeitraum gemeint sein könnte. Infolgedessen ist mit dem Finanzamt anzunehmen, daß die am 1. April 1952 fällige Zins- und Tilgungsleistung nicht mehr in diesem Sinne als erbracht zu behandeln ist.
Da die Vorinstanzen bei Errechnung der als erbracht anzusehenden Leistung die am 1. Juli 1948 fällige Leistung nicht, wohl dagegen die am 1. April 1952 fällige Leistung berücksichtigt haben, ändert sich das Ergebnis nicht; denn auch der Tilgungsplan, der von der Abgabepflichtigen mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1956 eingereicht worden ist, endet mit einer Abgabeschuld von 10.061,93 DM, wenn die am 1. April 1952 fällige Zahlung außer Ansatz bleibt.
Fundstellen
Haufe-Index 409323 |
BStBl III 1959, 196 |
BFHE 1959, 512 |
BFHE 68, 512 |