Leitsatz (amtlich)
1. Ein Unternehmen bzw. Betrieb ist nicht i. S. des § 116 AO "übereignet", wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. Betriebes nur verpachtet worden sind.
2. Eine Fortführung der Firma eines Einzelkaufmanns durch den Erwerber seines Handelsgeschäfts ist nur dann zu bejahen, wenn der wesentliche Kern der dem § 18 HGB entsprechenden Firma des Einzelkaufmanns in die Firma des Erwerbers übernommen worden ist (Anschluß an Urteil des BAG vom 26. Mai 1955 2 AZR 38/54, BAGE 2, 127, NJW 1955, 1413).
Normenkette
AO § 116; HGB § 25
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA -) erließ am 15. Juni 1976 gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, einen Bescheid über Mineralölsteuer mit der Begründung, sie hafte für den von der Firma Adam B. Meier 1) geschuldeten Mineralölsteuerbetrag gemäß § 116 der Reichsabgabenordnung (AO) und § 25 HGB, weil sie den Heizölverteilerverkehr dieser Firma übernommen habe. Mit der dagegen erhobenen Sprungklage machte die Klägerin im wesentlichen geltend: Sie könne nicht als Haftende für Steuerschulden der Firma Adam B. Meier in Anspruch genommen werden, weil deren Geschäft ihr nicht übereignet worden sei. Die entscheidenden Grundlagen dieses Geschäftes, nämlich die Tankwagen, die Büroeinrichtung, die Tankbehälter und der Pkw, seien bei der Firma Adam B. Meier verblieben und ihr durch Vertrag vom 15. Januar 1976 verpachtet worden.
Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag der Klägerin, den Haftungsbescheid aufzuheben, mit folgender Begründung statt:
Eine Haftung der Klägerin nach § 116 AO für Mineralölsteuerschulden des Einzelkaufmanns Meier komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der in dieser Vorschrift vorausgesetzten Übereignung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes fehle. Dem Pachtvertrag vom 15. Januar 1976 zufolge habe der Kaufmann Meier die Anlagegegenstände und den Kundenstamm seines Mineralölhandels der Klägerin nicht übereignet, sondern verpachtet.
Auch eine Haftung nach § 25 HGB scheide aus. Das unter der Firma "Adam B. Meier" geführte Einzelhandelsgeschäft des Kaufmanns Meier habe aus zwei unselbständigen Zweigen bestanden. Mit dem Mineralölhandel sei der Klägerin nur ein unselbständiger Teil des Einzelhandelsgeschäfts übertragen worden, nicht aber gemäß § 25 HGB das Handelsgeschäft als solches. Wenngleich die Firma der Klägerin "Öl-Meier GmbH & Co." für den allgemeinen Rechtsverkehr als Beibehaltung der Firma des Einzelkaufmanns Meier anzusehen sei, fehle es demnach an der Fortführung des Handelsgeschäfts des Kaufmanns Meier.
Mit der Revision rügt das HZA, das FG habe pflichtwidrig unterlassen abzuwägen, in welchem Größenverhältnis die beiden unselbständigen Teile des Unternehmens des Kaufmanns Meier zueinander gestanden hätten. Denn nach Sinn und Zweck des § 25 HGB genüge es, wenn der Schwerpunkt eines Handelsgeschäfts erworben und unter der bisherigen Firma fortgeführt werde.
Das HZA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das FG hat zu Recht der gegen den Haftungsbescheid des HZA vom 15. Juni 1976 gerichteten Klage stattgegeben. Der erkennende Senat teilt die Auffassung, daß die Klägerin weder nach § 116 AO noch nach § 25 HGB für Mineralölsteuerschulden des Kaufmanns Meier haftet.
1. Für den Fall, daß "ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet" wird, schreibt § 116 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, daß der Erwerber neben dem früheren Unternehmer für Steuern haftet, "bei denen die Steuerpflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, vorausgesetzt, daß die Steuern auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Steuerabschnitts oder Kalenderjahrs entfallen". Durch diese Vorschrift soll die in dem Unternehmen liegende Sicherheit für die sich auf seinen Betrieb gründenden Steuern durch den Übergang des Unternehmens in andere Hände nicht verlorengehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 1977 V R 50/74, BFHE 124, 90, BStBl II 1978, 241). Die in der Vorschrift enthaltenen Begriffe "Unternehmen" und "Betrieb" stehen für eine wirtschaftliche, mindestens aber eine in sich abgeschlossene technische Einheit sächlicher und persönlicher Mittel (Betrieb), die bei Herauslösung aus der ihr bisher übergeordneten wirtschaftlichen Einheit (Unternehmen) als organisatorisch selbständiges Unternehmen weitergeführt werden kann. Die Übereignung eines Unternehmens im ganzen bedeutet danach den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d. h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Übernehmer das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (vgl. BFH-Urteile vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145 und vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434). § 116 AO verwendet den Begriff "übereignet" in einer gegenüber dem bürgerlichen Recht erweiterten Bedeutung, da die für eine Übertragung auf einen Erwerber in Betracht kommenden grundlegenden Bestandteile des Unternehmens bzw. Betriebes auch Wirtschaftsgüter umfassen, die nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinne übereignet werden können (z. B. Erfahrungen und Geheimnisse, Beziehungen zu Kunden, Lieferern und Mitarbeitern). Es genügt daher, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. des Betriebes nur im wirtschaftlichen Sinne übereignet werden, wenn also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. des Betriebes auf einen Erwerber übergegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1967 V 240/64, BFHE 89, 466, BStBl III 1967, 684). Ein Unternehmen bzw. Betrieb ist jedoch nicht i. S. des § 116 AO "übereignet", wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. des Betriebes nur verpachtet worden sind.
Die ursprüngliche Fassung des § 116 AO setzte für die Haftung voraus, daß das Unternehmen "veräußert" wurde. Die auf § 21 Nr. 11 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) beruhende Neufassung des § 116 AO, wonach die Haftung davon abhängt, daß das Unternehmen bzw. der Betrieb "übereignet" wurde, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers Zweifel darüber beseitigen, ob für den Eintritt der Haftung auch eine Verpachtung genügt (vgl. Nr. 1 der Begründung zu § 21 Nr. 11 StAnpG, RStBl 1934, 1398, 1414; Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl. § 116 AO Rdnr. 6; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. bis 6. Aufl. § 116 AO Rdnr. 6; Kühn-Kutter, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl. § 75 Anm. 2 b, bb.
Im vorliegenden Fall hat das FG festgestellt, daß das von dem Kaufmann Meier als organisatorische Einheit betriebene Handelsgeschäft aus zwei unselbständigen Zweigen bestand und daß der erstgenannte Geschäftszweig nach Maßgabe eines Vertrages vom 15. Januar 1976 über die Verpachtung der betreffenden Anlagegegenstände und des Kundenstammes auf die Klägerin übertragen und von dieser fortgeführt wurde. Dieser vom HZA mit Revisionsrügen nicht angegriffene Sachverhalt erfüllt nicht den Tatbestand des § 116 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Da nicht das gesamte Handelsgeschäft, sondern nur ein Zweig desselben übertragen wurde, scheidet die Übereignung eines "Unternehmens" i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 AO aus. Es kann dahinstehen, ob der übertragene unselbständige Geschäftszweig trotz der Feststellung des FG, daß beide Geschäftszweige als organisatorische Einheit betrieben wurden, als ein "in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb" i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 AO angesehen werden kann. Denn selbst wenn das der Fall wäre, ist ein solcher Betrieb hier nicht i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 AO "übereignet" worden. Die wesentlichen Grundlagen des als ein solcher Betrieb in Betracht kommenden übertragenen Geschäftszweiges, nämlich die Anlagegegenstände und der Kundenstamm (d. h. die sachlichen Unterlagen für die Beziehungen zu den bisherigen Kunden), sind nach dem Vertrag vom 15. Januar 1976 der Klägerin nur verpachtet worden. Die Klägerin hat somit an den sachlichen Grundlagen des übertragenen Geschäftszweiges kein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis erlangt.
2. Der Haftungsbescheid vom 15. Juni 1976 kann nicht mit den Vorschriften des § 25 HGB gerechtfertigt werden. Diese sehen zwar vor, daß derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, "für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers" haftet, sind also möglicherweise auch auf Mineralölsteuerschulden anwendbar, die in der Person des früheren Inhabers unbedingt und fällig wurden. Jedoch handelt es sich hier nicht um eine steuerrechtliche, sondern um eine bürgerlich-rechtliche Haftung, die vor dem Inkrafttreten des § 191 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht durch den Erlaß eines Haftungsbescheides, sondern nach § 120 Abs. 1 i. V. m. § 330 AO durch Anordnung des Zwangsverfahrens geltend zu machen war. Es kann dahinstehen, ob der Haftungsbescheid vom 15. Juni 1976 schon aus diesem Grunde aufzuheben war oder ob er in einen Bescheid nach § 330 AO umgedeutet werden kann oder ob er inzwischen seine formelle Rechtfertigung durch § 191 AO 1977 erhalten hat. Denn jedenfalls ist der ihm zugrunde gelegte Haftungstatbestand des § 25 HGB nicht erfüllt, auch wenn man mit dem HZA davon ausgeht, daß die Klägerin das Handelsgeschäft des Kaufmanns Meier übernommen hat. Die Klägerin hat nämlich dieses Handelsgeschäft nicht unter der bisherigen Firma fortgeführt.
Die bisherige Firma des Einzelkaufmanns Meier entsprach der Vorschrift des § 18 HGB, wonach ein Kaufmann, der sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen hat. Eine Fortführung dieser Firma durch die Klägerin wäre nur dann zu bejahen, wenn der wesentliche Kern der dem § 18 HGB entsprechenden Firma des Einzelkaufmanns Meier in die Firma der Klägerin übernommen worden wäre, da § 25 HGB gegenüber § 18 HGB keine neue Aussage darüber macht, worin der wesentliche Inhalt der Firma eines Einzelkaufmanns besteht (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1955 2 AZR 38/54, BAGE 2, 127, Neue Juristische Wochenschrift 1955 S. 1413; Bandasch, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. § 25 Anm. 5; Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. § 25 Anm. 7; Baumbach-Duden, Handelsgesetzbuch, 23. Aufl. § 26 Anm. 2 E). Die Firma der Klägerin enthält nur den Familiennamen des Einzelkaufmanns Meier, nicht aber einen ausgeschriebenen Vornamen und damit nicht alles, was sich nach § 18 HGB als wesentlicher Kern der Firma eines Einzelkaufmanns darstellt. Die Firma der Klägerin ergibt im übrigen gegenüber der Firma des Kaufmanns Meier ein für den Geschäftsverkehr bedeutend anderes Bild, als sie eine GmbH als Gesellschafterin erwähnt mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz (vgl. § 19 HGB) und mit den Worten "Öl-Meier" den Vorschriften des § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung über die Firma einer GmbH Rechnung trägt, wonach bei einer solchen Firma in erster Linie eine Anknüpfung an den Gegenstand des Unternehmens in Betracht kommt. Mögen auch nach der Rechtsprechung einzelne dieser Änderungen für sich genommen keine weitgehende Änderung der Firma bedeuten, daß eine Haftung nach § 25 HGB ausscheide (vgl. hierzu z. B. Schlegelberger, a. a. O., § 25 Anm. 7), so ergibt ihre Gesamtheit, daß das Unternehmen nicht mehr den alten, sondern einen völlig anderen Namen führt.
Fundstellen
BStBl II 1980, 258 |
BFHE 1980, 293 |