Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Sonstiges Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Pauschalzuweisungen eines Betriebs an eine angegliederte selbständige Unterstützungskasse sind kein Arbeitslohn. Arbeitslohn sind vielmehr die laufenden Bezüge, insbesondere die Altersrenten, die die Arbeitnehmer aus der Unterstützungskasse erhalten.
Soweit die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 3 LStDV 1950 (1955) dem entgegensteht, ist sie rechtsungültig.
Bei Auszahlung von Bezügen an Versorgungsempfänger hat der Arbeitgeber, der die Kasse mit Mitteln ausstattet, die steuerlichen Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen, insbesondere die Lohnsteuer einzubehalten.
GG Art. 20 Abs. 3, 80 Abs. 1, 123 Abs. 1; AO 1934 §§ 12, 13; EStG 1955 §§ 11, 19, 22 Ziff. 1 a, 38
Normenkette
EStG §§ 11, 19, 22/1/a, § 38 Abs. 3; LStDV §§ 1, 2 Abs. 3 Ziff. 2, §§ 30, 46 Abs. 1; AO §§ 12-13; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 80 Abs. 1, Art. 123/1
Tatbestand
Die Beschwerdegegnerin (Bgin.), eine GmbH, hat mit den Firmen A- GmbH und A-Werke GmbH gemeinsam den "A-Unterstützungsverein e. V." (abgekürzt: Kasse) errichtet. Die drei Firmen sind durch die Person ihrer Gesellschafter eng miteinander verbunden. Die Kasse hat den Zweck, bei Invalidität, Erwerbsunfähigkeit oder Not von Fall zu Fall oder laufend Unterstützungen an die Betriebsangehörigen der drei Firmen oder ihre Hinterbliebenen zu zahlen, insbesondere in Form von Altersrenten. Die Leistungen der Kasse sind freiwillig und ohne Rechtsanspruch der Empfänger. Altersrenten werden nach mehr als zehnjähriger Betriebszugehörigkeit gezahlt; sie sind nach der Länge der Dienstzeit gestaffelt und sind für Männer und Frauen verschieden hoch. Die Rente beträgt für einen Mann nach 10 Dienstjahren höchstens 20 DM monatlich und nach 20 Dienstjahren höchstens 35 DM monatlich; die Renten für Frauen sind etwas geringer. Die Mittel für die Kasse bringen die drei Firmen auf. Die Bgin. hat, ohne Lohnsteuer einzubehalten, zu Lasten ihres Gewinns im Rahmen des Gesetzes über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag (ZuwG) vom 26. März 1952 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I S. 206; Bundessteuerblatt - BStBl - I S. 227) der Kasse für 1953 = 60 000 DM und für 1954 = 150 170 DM zugewiesen.
Das Finanzamt forderte von der Bgin. als Arbeitgeberin durch Haftungsbescheid gemäß Abschnitt 55 Abs. 13 der Lohnsteuer- Richtlinien (LStR) eine Lohnsteuer von 8 v. H. auf die Zuweisungen. Den jährlichen Freibetrag von 312 DM je Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -) hatte die Bgin. bereits anderweit für eine zusätzliche Belegschafts-Gruppenversicherung in Anspruch genommen. Die Bgin. bestritt die Lohnsteuerpflicht; den Betriebsangehörigen sei mit der Zuweisung an die Kasse noch kein Arbeitslohn zugeflossen.
Das Finanzgericht gab der Sprungberufung statt. Seine Entscheidung ist in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1956 S. 177 veröffentlicht. Das Finanzgericht ist der Auffassung, daß Pauschalzuwendungen der Betriebe an eine angegliederte selbständige Unterstützungskasse nicht zugeflossener Arbeitslohn seien; Arbeitslohn fließe den Arbeitnehmern erst zu, wenn und soweit sie später Bezüge aus der Kasse erhielten. § 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 5 LStDV 1952, dem eine andere Rechtsauffassung zugrunde liege, sei, weil mit dem Einkommensteuergesetz (EStG) unvereinbar, rechtsungültig.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) rügt der Vorsteher des Finanzamts unrichtige Anwendung des § 2 Abs. 3 Ziff. 2 LStDV. Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten und hat sich gegen die Rechtsauffassung des Finanzgerichts gewandt. Er hält § 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 5 LStDV 1952 für eine rechtsgültige Vorschrift, die auch die Steuergerichte binde.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.
Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem er seinen Arbeitnehmern Arbeitslohn zahlt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LStDV). Zahlung des Arbeitslohns durch den Arbeitgeber und Zufluß von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG fallen zeitlich zusammen. Der Arbeitgeber kann wegen Nichteinbehaltung von Lohnsteuer nur in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur Einbehaltung nicht erfüllt hat (§ 38 Abs. 3 Satz 2 EStG, § 46 Abs. 1 LStDV).
Im Streitfall hat das Finanzgericht angenommen, daß die streitigen Zuweisungen an die Kasse keinen Zufluß von Arbeitslohn an die Arbeitnehmer bedeuteten und die Bgin. deshalb den vom Finanzamt verlangten Steuerabzug nicht vorzunehmen brauche. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, die der Senat zuletzt in Abschnitt I der Entscheidung VI 1/54 U vom 31. Oktober 1957 (BStBl 1958 III S. 4) bestätigt hat, daß Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer gegenwärtig zufließender Arbeitslohn für die Arbeitnehmer sind, wenn sich die Sache wirtschaftlich betrachtet so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Betrag zur Verfügung stellt, den der Arbeitnehmer selbst als ihm zugeflossenes Einkommen zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet. Diese Voraussetzung hat der Senat für die Regel bejaht, wenn ein Arbeitgeber, allein oder mit dem Arbeitnehmer zusammen, Beiträge an eine selbständige Pensionskasse leistet, die den Arbeitnehmern unentziehbare Rechtsansprüche auf spätere Leistungen gewährt. In diesen Fällen erwirbt der Arbeitnehmer durch die Leistungen des Arbeitgebers einen Versicherungsanspruch oder mindestens einen versicherungsähnlichen Anspruch. Ob unter besonderen Umständen gegenwärtig zufließender Arbeitslohn auch angenommen werden kann, wenn der Arbeitnehmer durch die Leistung des Arbeitgebers keinen Rechtsanspruch auf Versorgung erwirbt, wie z. B. im Urteil des Reichsfinanzhofs IV 64/37 vom 9. Februar 1939 (Reichssteuerblatt - RStBl - 1939 S. 777) ausgesprochen wurde, ist zweifelhaft. Grundsätzlich wird ein Arbeitnehmer eigenes Einkommen zur Zukunftssicherung nur verwenden, wenn er als Gegenleistung klare Rechtsansprüche erwirbt. Voraussetzung für den Zufluß von Arbeitslohn ist ferner, daß die Zukunftssicherung Gegenstand des Arbeitsvertrags ist, d. h. daß der Arbeitnehmer ihr ausdrücklich oder den Umständen nach stillschweigend zugestimmt hat.
Mit Recht hat das Finanzgericht die streitigen Zuweisungen als sogenannte Pauschalzuweisungen angesehen, bei denen - anders als im Falle der Entscheidung VI 1/54 U - ein auf den einzelnen aktiven Betriebsangehörigen der Bgin. entfallender Teil der Ausgabe zur Zukunftssicherung nicht ausgesondert werden kann. Die Bgin. hat die Zuweisungen im Rahmen des ZuwG nach den dort gegebenen Berechnungsmaßstäben gemacht.
Die lohnsteuerliche Behandlung von Pauschalzuweisungen an eine selbständige Unterstützungskasse des Betriebs wurde bisher vom Bundesfinanzhof nicht entschieden; die Frage ist bewußt offen gelassen worden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 331/53 U vom 11. Februar 1954, Slg. Bd. 58 S. 597, BStBl 1954 III S. 139; VI 1/54 U, a. a. O. in Abschnitt I). In der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs wurden Pauschalzuweisungen, wie das Finanzgericht zutreffend dargelegt hat, nicht als gegenwärtig zugeflossener Arbeitslohn behandelt. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ging davon aus, daß ungewiß sei, ob und welchen Anteil aus der Zuweisung jetzt beschäftigte Arbeitnehmer später erhalten würden; der Arbeitnehmer habe durch die Zuweisung möglicherweise eine Anwartschaft auf spätere Leistung erworben; diese Anwartschaft sei aber ebensowenig ein gegenwärtig zugeflossener geldwerter Vorteil wie der gesetzliche Ruhegeldanspruch eines aktiven Beamten oder die Pensionsanwartschaft eines privaten Arbeitnehmers auf Grund einer Versorgungszusage seines Arbeitgebers (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung z. B. Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 1619/30 vom 8. Juli 1931, RStBl 1931 S. 669; IV 46/37 vom 12. Mai 1938, RStBl 1938 S. 739 - Abschnitt V 1 -; IV 123/39 vom 13. Juli 1939, RStBl 1939 S. 1033). Diese Rechtsprechung trug der Tatsache Rechnung, daß erfahrungsgemäß von den Arbeitnehmern, die jeweils beschäftigt werden, infolge von vorzeitigem Ausscheiden, Tod, Kündigung, Arbeitsplatzwechsel usw. nur ein verhältnismäßig kleiner Kreis später in den Genuß der Altersversorgung kommt, die durch die Zuweisungen des Arbeitgebers ermöglicht wird. Wie der I. Senat des Bundesfinanzhofs in der Entscheidung I 14/57 S vom 22. Januar 1958 (BStBl 1958 III S. 186) ausgeführt hat, haben arbeitsrechtlich die gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Fortführung einer Altersversorgung; hat sich der Arbeitgeber nicht besonders zur Fortführung der Altersversorgung verpflichtet, so kann er sie wenigstens mit Wirkung gegenüber den aktiven Betriebsangehörigen einstellen. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs sah das, was den Arbeitnehmern später aus der Kasse zufloß, als steuerpflichtigen Arbeitslohn im Zeitpunkt des Zuflusses an (vgl. z. B. Urteil des Reichsfinanzhofs IV 294/38 vom 8. Dezember 1938, RStBl 1939 S. 191), mit Ausnahme von Notstandsbeihilfen, die ohne maßgebenden Einfluß des Arbeitgebers aus einer selbständigen Unterstützungskasse gewährt wurden (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 388/32 vom 1. März 1933, RStBl 1933 S. 717). Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs führte dazu, daß rechtlich und wirtschaftlich alle Arbeitnehmer, die gegen ihren Arbeitgeber nur eine Anwartschaft auf spätere Versorgung hatten, gleich behandelt wurden, gleichviel, ob der Arbeitgeber für die spätere Erfüllung der Anwartschaften nichts unternahm oder ob er in seinen Bilanzen Rückstellungen bildete oder ob er einer dem Betrieb angegliederten, weithin aber seiner Verfügung unterstehenden Versorgungseinrichtung Mittel zuwies, die dann die Altersversorgung der Arbeitnehmer durchführte, ohne ihnen aber rechtlich unentziehbare Ansprüche einzuräumen. Im Gegensatz dazu stand der Kreis der Arbeitnehmer, der mehr als bloße Anwartschaften auf künftige Versorgung hatte. Dazu gehörten insbesondere die Arbeitnehmer, die durch Leistungen ihres Arbeitgebers sofort unentziehbare Versicherungsansprüche oder versicherungsähnliche Ansprüche erwarben.
Die auf allgemeine Grundsätze des Einkommensteuerrechts gestützte Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs wurde mit Wirkung vom 1. April 1939 durch § 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 3 der Lohnsteuer- Durchführungsbestimmungen - LStDB - (später § 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 5 LStDV 1950 und seither unverändert) bewußt ausgeschlossen. Der Reichsminister der Finanzen bestimmte, daß, wenn bei einer Zukunftssicherung für mehrere Arbeitnehmer, der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der Ausgabe nicht in anderer Weise zu ermitteln sei, die Ausgabe nach der Zahl der gesicherten Arbeitnehmer, also nach Köpfen, aufzuteilen sei. Die Bestimmung wäre für sich allein in dieser Form offensichtlich undurchführbar gewesen; denn sie hätte zu einer unvertretbaren lohnsteuerlichen Belastung der Arbeitnehmer geführt. Sie wären unter Umständen mit einer hohen Lohnsteuer belastet worden, ohne einen greifbaren Wert in die Hand zu bekommen. Um die Regelung tragbar zu machen, wurde im Verwaltungswege ein allgemeiner Freibetrag von 312 DM je Arbeitnehmer und Jahr eingeführt; ferner wurde den Arbeitgebern nahegelegt, bei Pauschalzuweisungen an Unterstützungskassen die Lohnsteuer zu übernehmen; um ihnen diesen Entschluß zu erleichtern, sollte nur eine verhältnismäßig niedrige Pauschsteuer erhoben werden. Andererseits sollte der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Anteil nicht als Arbeitslohn angesehen und der auf ihn entfallende Anteil an der Pauschsteuer nicht angerechnet werden. Diese Regelung war als Ganzes gedacht und muß als Ganzes gewürdigt werden. Sie hat zur Folge, daß die Leistungen aus der Kasse, wenn sie in Form von Altersrenten gewährt werden, nicht als Arbeitslohn, sondern als wiederkehrende Bezüge nach § 22 EStG zu besteuern sind. Das führt seit der Neuregelung der Rentenbesteuerung durch § 22 Ziff. 1 a EStG 1955 dazu, daß Renten aus Unterstützungskassen nur einer geringen und oft überhaupt keiner Einkommensteuer unterliegen. Die Empfänger derartiger Bezüge stehen deshalb seither oft steuerlich günstiger als Arbeitnehmer, die auf Grund von Anwartschaften Altersbezüge unmittelbar vom Arbeitgeber beziehen. Darauf hat der Senat bereits in der Entscheidung VI 1/54 U hingewiesen.
Das Finanzgericht nimmt an, die mit Wirkung ab 1. April 1939 getroffene Regelung sei, weil sie den Grundsätzen des EStG widerspreche, rechtsungültig und darum von den Steuergerichten nicht zu beachten. Wenn der Bundesminister der Finanzen demgegenüber § 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 5 LStDV mit den allgemeinen einkommensteuerlichen Grundsätzen für vereinbar hält, so ist dem nicht zuzustimmen. Die Pauschsteuer auf Pauschalzuweisungen an Unterstützungskassen ist in ihrer rechtlichen Konstruktion und in ihrer tatsächlichen Auswirkung keine Einkommensteuer, sondern hat mehr den Charakter einer "Sondersteuer" oder "Aufwandsteuer" auf bestimmte Betriebsausgaben (vgl. Hartz-Over, Lohnsteuer, Stichwort "Zukunftssicherung des Arbeitnehmers" unter 3.). Die Verteilung nach Köpfen widerspricht schon deshalb dem EStG, weil der Vorteil, den die Arbeitnehmer erlangen, nicht gleich groß ist; er wird z. B. bei älteren Angestellten, die der Versorgung näher sind, im allgemeinen höher zu bewerten sein. Die Regelung führt auch oft zu einer Mehrbelastung, die in den Steuergesetzen keine Grundlage hat. Das ist z. B. der Fall, wenn, wie im Streitfall, die Renten so niedrig sind, daß sie als solche gewöhnlich keine Lohnsteuer auslösen. Dann wird die Pauschsteuer bei den Zuwendungen an die Kasse offensichtlich zu Unrecht erhoben.
Es kann zweifelhaft sein, ob der Reichsminister der Finanzen und die Bundesregierung auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung die vom EStG abweichende Behandlung der Pauschalzuweisungen an Unterstützungskassen mit bindender Kraft bestimmen konnten. Das verneint der Senat. Die LStDB 1939, die erstmalig die von der Rechtsprechung abweichende Behandlung der Pauschalzuweisungen festlegten, waren unter anderem auf die inzwischen aufgehobenen Generalermächtigungen in §§ 12 und 13 der Reichsabgabenordnung (AO) alter Fassung gestützt. Nach § 12 AO konnte der Reichsminister der Finanzen zur Durchführung und zur Ergänzung der Steuergesetze Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen. Wegen der besonderen staatsrechtlichen Verhältnisse in der autoritären Zeit, in der bewußt die Rechtsetzungsbefugnis in weitem Umfang auf die Verwaltung übertragen wurde, hat die Rechtsprechung die Begriffe "Durchführung" und "Ergänzung" nicht eng ausgelegt (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs I 200/55 S vom 17. Juli 1956, Slg. Bd. 63 S. 306, BStBl 1956 III S.316). Von "Durchführung" und "Ergänzung" eines Gesetzes kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn das Gesetz eindeutig geändert wird. Daß die ständige Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs über die einkommensteuerliche Behandlung von Pauschalzuweisungen an sich dem EStG entsprach, ist nie in Zweifel gezogen worden. Sie schien nur damals dem Reichsminister der Finanzen unzweckmäßig; er wollte deshalb eine steuerliche Behandlung einführen, die in entscheidenden Punkten von den Grundsätzen des EStG abwich. § 13 AO ermächtigte den Reichsminister der Finanzen zu allgemeinen Billigkeitsregelungen. Auf diese Bestimmung konnten nur Maßnahmen gestützt werden, die objektiven Härten der Steuergesetze begegnen und bewußt solche Härten mildern sollten (Urteil des Bundesfinanzhofs I 98/54 U vom 23. Juli 1957, Slg. Bd. 65 S. 232, BStBl 1957 III S. 323). Dazu gehört die streitige Neuregelung der Pauschalzuweisungen im Jahre 1939 nicht. Die Einführung des Freibetrags von 312 DM war zwar eine echte Milderungsmaßnahme, die in erster Linie mit der steuerlichen Doppelbelastung der Aufwendungen für die Zukunftssicherung zusammenhing, wie in Abschnitt II des Urteils VI 1/54 U näher dargelegt ist. Die bisherige einkommensteuerliche Behandlung der Pauschalzuweisungen führte aber objektiv nicht zu Härten. Gegen die vom Reichsminister Der Finanzen getroffene Regelung sind insbesondere von Enno Becker (Steuer und Wirtschaft 1939 Spalten 420 ff., 564 ff.) alsbald gewichtige Bedenken erhoben worden. § 2 Abs. 3 Ziff. 2 Satz 5 LStDV kann deshalb nicht als nach Art. 123 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) fortgeltendes Recht aus der autoritären Zeit angesehen werden.
Der Bundesminister der Finanzen sieht die Rechtsgrundlage für § 2 Abs. 3 Ziff. 2 LStDV 1952 in der Ermächtigung des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c EStG (Vereinfachungsmaßnahme) und § 3 Ziff. 14 EStG (volle oder teilweise Steuerfreiheit aus sozialen Gründen). Der Senat tritt dieser Auffassung nicht bei. Er läßt, wie bereits in Abschnitt II des Urteils VI 1/54 U dahingestellt, ob die vom Bundesminister der Finanzen angeführte Ermächtigung dem Grundsatz der Spezialität des Art. 80 Abs. 1 GG entspricht. Denn es liegt nicht eine Maßnahme zur "Durchführung" vor, sondern eine solche zur sachlichen "änderung" des EStG, die von der Ermächtigung keinesfalls gedeckt ist.
Der Bundesminister der Finanzen betont in seiner Stellungnahme die Zweckmäßigkeit und Einfachheit der getroffenen Regelung, die langjährige entsprechende Rechtsübung, die unerwünschten sozialen Folgen bei einer änderung der Rechtsauffassung und die Schwierigkeiten in der Abgrenzung des Begriffs Pauschalleistungen. Es kann dahingestellt bleiben, wieweit diesen überlegungen zuzustimmen wäre und ob gegen die derzeitige Handhabung nicht umgekehrt die innerlich nicht gerechtfertigte ungleichmäßige Behandlung der Arbeitnehmer mit Pensionsanwartschaften sprechen könnte, die nach der Einführung des § 22 Ziff. 1 a EStG 1955 besonders in Erscheinung tritt. Denn jedenfalls handelt es sich nicht um Fragen der Auslegung des ordnungsmäßig gesetzten Rechts, wie sie den Steuergerichten nach Art. 20 Abs. 3 GG obliegt, sondern um Fragen einer zweckmäßigen Rechtsgestaltung, also um Fragen der Steuerpolitik, die der Gesetzgeber zu regeln hat.
Das Finanzgericht hat demnach mit Recht angenommen, daß das Finanzamt den Haftungsbescheid gegen die Bgin. nicht auf die Pauschalzuweisungen an die Kasse stützen konnte. Es hat den Haftungsbescheid zutreffend aufgehoben; die dagegen gerichtete Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.
Es steht dem Finanzamt frei, die Lohnsteuer auf die laufenden Bezüge nachzuerheben, die die Versorgungsempfänger aus der Kasse erhalten haben, soweit sie nach allgemeinen Grundsätzen der Lohnsteuer unterliegen. Die Bezüge aus der Kasse sind, wie ausgeführt, Arbeitslohn, der auf Grund des früheren Dienstverhältnisses der Versorgungsempfänger zur Bgin. ausgezahlt wird; die Kasse zahlt den Arbeitslohn aus Mitteln, die ihr die Bgin. zur Verfügung gestellt hat. Die Verpflichtung, die Lohnsteuer bei der Auszahlung einzubehalten, obliegt der Bgin. Sie kann sich dabei der Kasse als Erfüllungsgehilfin bedienen, ohne aber ihre nach den Steuergesetzen begründete Einbehaltungspflicht als Arbeitgeberin (§ 1 LStDV) mit Wirkung gegenüber den Finanzbehörden auf die Kasse abwälzen zu können. Unterbleibt der Steuerabzug, so kann demnach die Bgin. nach § 38 Abs. 3 EStG, § 46 Abs. 1 LStDV in Anspruch genommen werden (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs IV 294/38 vom 8. Dezember 1938, RStBl 1939 S. 191). Es wird noch darauf hingewiesen, daß die Grundsätze der Entscheidung IV 331/53 U vom 11. Februar 1954 (Slg. Bd. 58 S. 597, BStBl 1954 III S. 139), denen der Senat in dem Gutachten VI D 1/57 S vom 27. März 1958 (BStBl 1958 III S. 258) beigetreten ist, auf Fälle der vorliegenden Art nicht anzuwenden ist. Nach diesem Gutachten sind Zuweisungen an Versorgungseinrichtungen, die der Aufstockung des durch die Währungsumstellung verloren gegangenen Kassenvermögens dienen, weder Arbeitslohn der aktiven Betriebsangehörigen noch Arbeitslohn der Ruhegeldempfänger. Diese Grundsätze gelten nur, wenn die von den Kassen gezahlten Renten als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 EStG besteuert werden. Sind die Renten Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG, der erst bei der Gewährung der Lohnsteuer unterliegt, so spielt es keine Rolle, aus welchem Grund der Kasse die Mittel zur Zahlung des Arbeitslohns zugeflossen sind.
Fundstellen
Haufe-Index 409067 |
BStBl III 1958, 268 |
BFHE 1958, 701 |
BFHE 66, 701 |
BB 1958, 917 |
DB 1958, 561 |
StRK, EStG:19/1/1 R 101 |
FR 1959, 231 |