Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Der Strafzuschlag nach § 18 Abs. 4 Ziff. 2 SHG ist bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe nicht abzugsfähig.
Normenkette
LAG § 210 Ziff. 3, § 48/2, § 48/6
Tatbestand
Streitig ist, ob und in welcher Höhe der Anteil des Bf. an einem vor der Währungsreform erworbenen Posten Kupferdraht zur Vermögensabgabe heranzuziehen ist.
Der Abgabepflichtige war in der Zeit von Mitte 1947 bis Ende 1949 bei einer AG als Vorstandsmitglied beschäftigt. Wenige Wochen vor der Währungsreform gab er dem dort gleichfalls angestellten Prokuristen den Auftrag, für ihn persönlich eine größere Menge Kupfer zu beschaffen, zu welchem Zwecke er ihm einen Betrag von insgesamt 33.000 RM übergab. Der Abgabepflichtige verfolgte damit die Absicht, den genannten Betrag durch Anlage in Sachverwerten vor einer Abwertung durch die Währungsreform zu bewahren. Die Verwertung des Kupfers sollte nach erfolgter Währungsreform im Wege des Weiterverkaufes in harter Währung erfolgen.
Der Prokurist führte den ihm erteilten Auftrag als Mittelsmann des Abgabepflichtigen aus. Es gelang ihm, noch vor der Währungsreform bei einer Firma insgesamt rund 19 t Blankkupfer (Kupferdraht) aufzukaufen, die auf dem Werksgelände der AG bei deren eigenen Beständen gelagert wurden. Der Anteil des Abgabepflichtigen an den 19 t Kupfer betrug 12.188 kg. Die Weiterveräußerung des auf den Abgabepflichtigen entfallenden Anteiles nach der Währungsreform wurde wiederum von dem Prokuristen durchgeführt, der den Erlös von 20.500 DM dem Abgabepflichtigen aushändigte.
Der dem Abgabepflichtigen am Währungsstichtage zustehende Anteil an dem Kupfer wurde als nichtgewerbliches Vorratsvermögen mit einem Wert von 20.500 DM zur allgemeinen Soforthilfeabgabe und zur Soforthilfesonderabgabe herangezogen. Wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung des Kupferbestandes wurde außerdem ein Strafzuschlag in Höhe von 50 v. H. von 20.500 DM = 10.250 DM festgesetzt. Hiermit hat sich der Abgabepflichtige einverstanden erklärt und auf Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Festsetzung der Soforthilfeabgabe, der Soforthilfesonderabgabe und des Strafzuschlages verzichtet. Die Veranlagung des Abgabepflichtigen zur Soforthilfe, einschließlich des festgesetzten Strafzuschlages von 10.250 DM ist unanfechtbar geworden.
Auch bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe setzte das Finanzamt das gesamte, der Vermögensabgabe unterliegende Vermögen - wie bei der Soforthilfeabgabe - mit 20.500 DM - dem Anteil des Abgabepflichtigen an dem Kupferbestande - fest. Der Abgabepflichtige beanstandet den Wertansatz zunächst dem Grunde nach; er bestreitet, daß ihm zum 21. Juni 1948 ein Anteil von 12.188 kg Kupfer zugerechnet werden könne. Nicht er, sondern die AG sei am 21. Juni 1948 Eigentümer des Kupfers gewesen. Er habe auch niemals die Absicht gehabt, an dem Kupferdraht Eigentumsrechte zu erwerben. So habe er bei der übergabe der 33.000 RM dem Prokuristen ausdrücklich verboten, seinen Namen im Zusammenhange mit dem Ankauf von Kupfer zu nennen; der Prokurist habe sich auch daran gehalten. Dementsprechend sei in der Rechnung der Lieferfirma als Abnehmer des Kupfers die AG genannt. Bei dieser sei das Kupfer ohne Trennung von den eigenen, der AG gehörenden Beständen gelagert worden. Die AG habe das gesamte Kupfer ohne Rücksicht auf seine Herkunft und Zugehörigkeit per 20. / 21. Juni 1948 buchmäßig als eigenes Vermögen behandelt. Sie sei dementsprechend mit dem vollen Werte des Kupfers zur Vermögensabgabe herangezogen worden. Er - der Abgabepflichtige - habe sich an dem Kupfergeschäft lediglich nach Art eines stillen Gesellschafters mit 33.000 RM beteiligt. In dem gerichtlichen Verfahren, das nach der Aufdeckung des Kupfergeschäftes in der DM-Zeit zwischen der AG und ihm stattgefunden habe, sei ihm seine "Beteiligung" auch mit einem im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Werte von 3.300 DM angerechnet worden. In dieser Höhe habe er daher gegen die AG am 21. Juni 1948 eine Forderung gehabt, die aber im Hinblick auf ihre gesetzliche Umstellung im Verhältnis 10 : 1 nach § 24 Ziff. 1 c LAG von der Vermögensabgabe befreit sei.
Für den Fall, daß diesen Darlegungen nicht gefolgt werden könne, sei mindestens die Bewertung fehlerhaft. Der Höchstpreis für Kupferdraht der vorliegenden Art habe am 21. Juni 1948 138,50 DM je 100 kg betragen, was bei 12.188 kg einen Wert von nur 16.886 DM ausmache. Auch dieser Betrag sei jedoch nicht der für die Vermögensabgabe maßgebende Wert. Er sei zu kürzen um die Beträge, die zur Tilgung der Soforthilfeabgabe (3.690 DM) und dem Strafzuschlages nach § 18 Abs. 4 Ziff. 2 des Soforthilfegesetzes - SHG - (10.250 DM) aufzubringen gewesen seien.
Einspruch und Berufung blieben im wesentlichen ohne Erfolg. Das Finanzgericht hat ausgeführt: Abzulehnen sei die Auffassung des Abgabepflichtigen, daß nicht er, sondern die AG Eigentümer des für die 33.000 RM besorgten Kupfers geworden seien. Eine stille Beteiligung des Pflichtigen an dem Handelsgewerbe eines anderen (ß 335 HGB) liege schon deshalb nicht vor, da der Prokurist mit der Abwicklung des Kupfergeschäfts kein Handelsgewerbe betrieben habe. Maßgebend sei der Inhalt der zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Prokuristen getroffenen Vereinbarung. Danach habe der Abgabepflichtige, der sich im Hinblick auf seine Stellung als Vorstandsmitglied der AG gescheut habe, nach außen als Geldgeber oder gar privater Kupferaufkäufer in Erscheinung zu treten, den Prokuristen beauftragt, die ihm zu diesem Zwecke übergebenen 33.000 RM wertbeständig in Kupfer anzulegen. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Prokuristen seien deshalb als Treuhandverhältnis im Sinne des § 11 Ziff. 3 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) anzusehen. Da Ankauf und Lieferung des Kupfers unstreitig noch in der Reichsmarkzeit erfolgt seien, habe der Abgabepflichtige die auf ihn entfallenden 12.188 kg gleichfalls vor dem Währungsstichtag im Sinne des § 11 Ziff. 3 StAnpG "erworben". Folglich seien die von dem Prokuristen auf der Grundlage des Treuhandverhältnisses für den Abgabepflichtigen im Gegenwerte von 33.000 RM besorgten 12.188 kg Kupferdraht am Währungsstichtag steuerlich dem Abgabepflichtigen und nicht der AG zuzurechnen. Die Einlagerung des Kupfers bei den Vorräten der AG habe zwar zu einer Vermischung der beiderseitigen Kupferbestände geführt. Dies sei jedoch für die Frage der Zurechnung des auf den Abgabepflichtigen entfallenden Anteils ohne Bedeutung. Durch die Vermischung seien der Abgabepflichtige und die AG gemäß §§ 947, 948 BGB Miteigentümer nach Bruchteilen geworden. Der Miteigentumsanteil des Abgabepflichtigen unterliege als sonstiges Vermögen nach § 67 Ziff. 8 a des Bewertungsgesetzes (BewG) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LAG und § 4 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) der Vermögensabgabe. Er sei auf der Grundlage des am Währungsstichtage maßgebenden Höchstpreises für Kupferdraht zu bewerten. Dieser habe nach einer Auskunft der zuständigen Wirtschaftsvereinigung und Industrie- und Handelskammer 138 DM je 100 kg betragen. Es ergebe sich dann für 12.188 kg ein Wertansatz von 16.819 DM. Eine Kürzung durch Abzug von Schulden oder Lasten sei nicht möglich, weil Schulden oder Lasten im Sinne des § 74 BewG am Währungsstichtage nicht bestanden hätten (Stichtagsprinzip).
In der Rb. rügt der Bf., daß ihm das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden sei, und daß die Entscheidungsgründe des Finanzgerichts auch der Sache nach nicht berechtigt seien. Dieses habe sich bei der Ermittlung des Sachverhaltes weitgehend auf die Akten eines nach Aufdeckung des Kupfergeschäftes gegen ihn und den Prokuristen durchgeführten Strafverfahrens gestützt, ohne ihm in diese Einblick und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. In materieller Hinsicht hält der Bf. an seiner bisherigen Auffassung fest; er bekämpft den Standpunkt des Finanzgerichts, daß zwischen ihm und dem Prokuristen ein Treuhandverhältnis nach § 11 Ziff. 3 StAnpG bestanden habe. Die Entscheidung des Finanzgerichts habe zur Folge, daß die ihm zugerechneten 12.188 kg Kupfer sowohl bei der AG wie bei ihm zur Vermögensabgabe herangezogen und besteuert würden. Auch den hilfsweise begehrten Abzug der diesem Vermögenswert anhaftenden Schulden und Lasten habe das Finanzgericht zu Unrecht versagt.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt wegen des von der Vorinstanz versagten Abzuges der Soforthilfesonderabgabe zur Aufhebung der Vorentscheidung; im übrigen ist sie nicht begründet.
Die verfahrensrechtlichen Einwendungen, die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinauslaufen, sind nicht begründet. In der Rb. sind nach § 288 Ziff. 2 AO nur wesentliche Verfahrensmängel nachprüfbar; wesentlich ist ein Mangel, wenn die Möglichkeit besteht, daß ohne ihn anders entschieden worden wäre (vgl. Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, § 288 Anm. 4). Das Finanzgericht hat den Sachverhalt an Hand der Feststellungen der Steuerfahndung und der Angaben des Bf. in seinen Schreiben vom 3. April 1952 und 19. April 1956 (Berufungsbegründung) im Rahmen der durch den Tatbestand gebotenen Beweiswürdigung (ß 278 AO) ermittelt und zur Unterstützung der auf diesem Wege gewonnenen Erkenntnisse in einigen am Rande liegenden Einzelheiten auf die Akten des Straf- und Zivilgerichts Bezug genommen. Dieses Vorgehen des Finanzgerichts ist schon deshalb bedenkenfrei, weil dem Bf. der Inhalt dieser Akten - entgegen seiner Darstellung in der Rb. - bekanntgewesen ist. Denn es handelt sich ausschließlich um Verfahren, die gegen den Bf. als Partei (Zivilprozeß) oder Angeklagten (Strafprozeß) durchgeführt wurden und deren Ablauf er daher nach der tatsächlichen wie rechtlichen Seite verfolgt und beeinflußt hat. Auch in der Frage des Treuhandverhältnisses nach § 11 Ziff. 3 StAnpG ist das Finanzgericht von einem Sachverhalte ausgegangen, wie er sich aus dem Inhalt der Steuerakten - nicht zuletzt den Ausführungen des Bf. im Einspruchs- und Berufungsverfahren - ergibt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Rechtsauffassung des Finanzgerichts zu § 11 Ziff. 3 StAnpG in eine andere Richtung hätte gelenkt werden können, wenn das Finanzgericht den Bf. vorher von seinem Standpunkte unterrichtet und der Bf. gegen diesen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Bedenken erhoben hätte; es handelt sich insoweit ausschließlich um eine Rechts- und keine Tatfrage. Wesentliche und für die Rechtsbeschwerdeinstanz relevante Verfahrensmängel (ß 288 Ziff. 2 AO) liegen nicht vor.
In der Sache geht es zunächst darum, ob dem Bf. aus dem Kupfergeschäfte ein Anteil von 12.188 kg steuerlich zuzurechnen ist oder nicht. Für die Zurechnung sind gemäß § 21 LAG die Verhältnisse am Währungsstichtage maßgebend.
Der Bf. wollte den Betrag von 33.000 RM durch Anlage in Sachwerten vor einer Abwertung durch die erwartete Währungsreform bewahren. Er hat sich hierbei des Prokuristen als Mittelsmannes bedient. Auf eben diese Interessenlage - den wirtschaftlichen Kern des Geschäftes - kommt es für die rechtliche Beurteilung maßgeblich an. Dies um so mehr, als sich weder aus dem Sachvortrage des Bf. noch dem sonstigen Akteninhalte auch nur der geringste Anhaltspunkt dafür ergibt, daß der Prokurist beim Ankaufe des Kupfers oder später abweichend von dem ihm erteilten Auftrage gehandelt hätte. Vielmehr hat das Kupfergeschäft vor wie nach der Währungsreform planmäßig den vorgesehenen Verlauf genommen; der Bf. hat für die von ihm in dieses Geschäft "investierten" 33.000 RM nach der Währungsumstellung durch Verwertung des Kupfers 20.500 DM erzielt und dadurch einen wesentlichen Teil seines Privatvermögens vor der gesetzlichen Umstellung gerettet. Das bedeutet, daß ein derivativer Eigentumserwerb der AG an dem Kupfer von vornherein auszuscheiden hat. Die AG hatte mit der Anschaffung des Kupfers nichts zu tun. Nicht sie, sondern der Bf. hat den Gegenwert für das Kupfer - den Kaufpreis - erlegt. Daß die Verkäuferin in der Rechnung die AG als Abnehmerin bezeichnet hat und das Kupfer in die Inventur der AG aufgenommen worden ist, ändert hieran nichts. Dies ist - wie der Akteninhalt bestätigt - lediglich aus Gründen der Tarnung des damals noch den Bewirtschaftungsbestimmungen unterlegenen Geschäftes geschehen, also aus Erwägungen, die als Scheingeschäft aus dem Kreise rechtlicher Beurteilung ausscheiden müssen.
Die Frage, ob das Eigentum an dem Kupfer von der Verkäuferin auf den Prokuristen oder den Bf. unmittelbar übergegangen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn unterstellt wird, daß der Prokurist bei dem Ankaufe des Kupfers im eigenen Namen und nicht als Stellvertreter des Bf. aufgetreten ist, so kann doch unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der Bf. von dem erfolgten Ankaufe noch vor der Währungsreform unterrichtet worden ist. Da es für den Bf. entscheidend darauf ankam, den Ankauf des Kupfers vor der Währungsreform abgeschlossen zu sehen und der Prokurist - wollte er den Bf. zufriedenstellen - gerade hierum in erster Linie bemüht gewesen ist, würde die gegenteilige Annahme jeder Lebenserfahrung widersprechen. Da auch die Anlieferung des Kupfers unstreitig vor dem Währungsstichtage erfolgt ist, hat der Bf. spätestens in diesem Zeitpunkte - also noch vor dem 21. Juni 1948 - an dem Kupfer den Eigenbesitz im Sinne des § 11 Ziff. 4 StAnpG erlangt. Der Bf. war kraft der von ihm bekleideten Stellung als Vorstandsmitglied der AG in der Lage, über seine bei der Gesellschaft befindlichen eigenen Bestände nach freiem Belieben und damit als Eigenbesitzer (ß 11 Ziff. 4 StAnpG, § 872 BGB) zu verfügen und hat dies auch getan. Es wäre sonst keine Erklärung dafür zu finden, wie es möglich war, daß die 12,1 t Kupfer geraume Zeit nach der Währungsreform, unbeschadet der inzwischen eingetretenen Vermischung mit den Eigenbeständen der AG (§§ 947, 948 BGB), von diesen ausgesondert und auf Rechnung des Bf. verkauft werden konnten. Dieser hat in seinem Schreiben an das Finanzamt vom 3. April 1952 ausdrücklich eingeräumt, daß dies auf seine Veranlassung geschehen sei, wie es anders auch kaum denkbar ist. Finanzamt und Finanzgericht haben deshalb die 12,1 t Kupfer zum 21. Juni 1948 - jedenfalls im Ergebnis - mit Recht dem Bf. zugerechnet (ß 11 Ziff. 4 StAnpG) und bei diesem zur Vermögensabgabe herangezogen (§§ 21 LAG, 4 VStG, 67 Ziff. 8 a BewG). Daß das Kupfer bei der AG gleichfalls der Vermögensabgabe unterworfen wurde, steht dem nicht entgegen. Bei der Vermögensabgabe-Veranlagung des Bf. und der der AG handelt es sich um gegenständlich getrennte Verfahren, die ohne wechselseitige Bindung in Rechtsfragen voneinander gesondert durchzuführen sind. Die Vermögensabgabe-Veranlagung der AG ist in dem streitigen Punkte für diejenige des Bf. nicht präjudiziell. Wenn das Kupfer auch bei der AG zur Vermögensabgabe herangezogen worden ist, so hat dies seine Ursache in der unrichtigen, der AG insoweit unbewußten Bestandsmeldung der AG zum 21. Juni 1948. Auch die Bewertung des Kupfers durch das Finanzgericht mit 16.819 DM zum Währungsstichtage unterliegt keinen Bedenken.
Der Bf. will den Strafzuschlag nach § 18 Abs. 4 Ziff. 2 SHG (10.250 DM) abgezogen wissen. Das ist nicht angängig. Für die Abzugsfähigkeit der Lastenausgleichsabgaben bei Veranlagung der Vermögensabgabe gibt § 210 LAG eine abschließende Regelung. Nach Ziff. 1 dieser Bestimmung sind die Vermögensabgabe und sinngemäß alle mit ihr zusammenhängenden Abgaben, wie Soforthilfeabgabe, Soforthilfesonderabgabe und der nach der ständigen Rechtsprechung des Senates - vgl. Urteil III 71/50 U vom 16. Dezember 1950, BStBl 1951 III S. 35, Slg. Bd. 55 S. 91 - einen Teil der Soforthilfesonderabgabe bildende Strafzuschlag aus § 18 Abs. 4 Ziff. 2 SHG, bei Berechnung des vermögensabgabepflichtigen Vermögens nicht abzugsfähig, soweit der Abzug nicht besonders zugelassen ist. Eine solche Sondervorschrift ist Ziff. 3 des § 210 LAG; jedoch ist der Strafzuschlag in dieser nicht aufgeführt. Er ist daher bei der Veranlagung der Vermögensabgabe nicht abzugsfähig.
Den Vorinstanzen ist auch darin zuzustimmen, daß ein Abzug von Schulden oder Lasten, die sich für den Bf. als Folge der zwischen ihm und der AG später geführten Gerichtsverfahren oder des Strafverfahrens ergeben haben, nicht zugelassen werden kann. Dies gilt insbesondere von den Schadensersatzansprüchen der AG, deren Abzug der Bf. in der Rb. erneut begehrt. Diese Ansprüche sind erst nach der Währungsreform gegen den Bf. erhoben worden und stellen daher am 21. Juni 1948 keine den Bf. belastende Vermögensminderung dar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 9/54 S vom 5. November 1954, BStBl 1954 III S. 381, Slg. Bd. 59 S. 447). Darauf aber kommt es für die Veranlagung zur Vermögensabgabe an (ß 21 LAG - Stichtagsprinzip -).
Abzugsfähig nach der bereits genannten Vorschrift des § 210 Ziff. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Nr. 2 LAG ist hingegen die festgesetzte Soforthilfesonderabgabe. Dies haben die Vorinstanzen verkannt.
Die angefochtene Entscheidung und die Einspruchsentscheidung sind deshalb aufzuheben. Die Sache geht an das Finanzamt zurück, damit dieses die Vermögensabgabe unter Berücksichtigung des zuletzt erörterten Gesichtspunktes festsetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 409691 |
BStBl III 1960, 280 |
BFHE 1961, 87 |
BFHE 71, 87 |