Entscheidungsstichwort (Thema)
Schönheitsreparaturen im Rahmen von anschaffungsnahem Aufwand nicht gesondert abziehbar
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für Schönheitsreparaturen (hier: Malerarbeiten), die im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Eigentumswohnung vorgenommen werden, sind nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einer umfassenden Renovierung und Modernisierung anfallen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, Abs. 1 Nr. 7, § 21
Verfahrensgang
FG Hamburg (Entscheidung vom 21.02.1990; Aktenzeichen VII 38/87) |
Tatbestand
Der Revisionsbeklagte und Kläger (Kläger) erwarb mit notariellem Vertrag vom 25.Juli 1984 eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 495 000 DM. Von den insgesamt 540 160,75 DM betragenden Anschaffungskosten entfielen nach der vom Kläger vorgenommenen Aufteilung 325 324,75 DM (60,2 v.H.) auf den Gebäudeanteil. Anschließend ließ der Kläger bis zu seinem Einzug am 1.Mai 1985 Renovierungs- und Umbauarbeiten für insgesamt 116 416,08 DM durchführen. Im einzelnen handelte es sich um folgende Arbeiten:
Sicherheitsverglasung 8 409,04 DM
Küche (Sanitär- und Elektroinstallation) 4 171,20 DM
Rolläden (außen) 14 467,74 DM
Klempnerarbeiten (Neuinstallation) 11 868,43 DM
Elektroarbeiten 7 923,46 DM
Heizungsanlage (Renovierung der Heizkörper) 1 046,29 DM
Fliesenarbeiten (Küche und Bad) 12 585,82 DM
Architekt (geschätzte Aufteilung) 3 146,00 DM
Heizungsanlage (Radiator) 2 514,89 DM
Wandvorlagen/und 7 130,70 DM
Dekoration 6 365,19 DM
Malerarbeiten (vollständige Neudekoration
der Wohnung, auch Malerarbeiten im Zusammen-
hang mit der Anbringung der Wandvorlagen) 17 100,00 DM
Eingangstür 1 641,60 DM
Teppichböden 15 919,20 DM
Türsicherung 2 126,52 DM
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1985 machte der Kläger die Aufwendungen für die Fliesenarbeiten (12 585,82 DM), für die Wand- und Deckenisolierung einschließlich Dekoration (15 695,52 DM), für die Heizungsanlage (2 514,89 DM), für die Malerarbeiten (17 100 DM) und für die Eingangstür (1 641,60 DM), insgesamt also 49 537,83 DM, als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand vor der Selbstnutzung geltend.
In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs.1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr folgte der Revisionskläger und Beklagte (das Finanzamt --FA--) diesem Begehren nicht, sondern behandelte sämtliche Renovierungskosten als sog. anschaffungsnahen Aufwand. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb insoweit ohne Erfolg.
Im Klageverfahren beschränkte der Kläger sein Begehren auf die im Streitjahr verausgabten Renovierungskosten für die Heizungsanlage (2 514,89 DM), die Malerarbeiten (17 100 DM) und die Eingangstür (1 641,60 DM) insgesamt also auf 21 256,49 DM.
Die Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging in seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 571 veröffentlichten Urteil davon aus, daß Aufwendungen für typische und übliche Schönheitsreparaturen sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bildeten, auch wenn sie im Zusammenhang mit anschaffungsnahen Aufwendungen anderer Art angefallen seien. Daher könnten die Kosten der Malerarbeiten in Höhe von 17 100 DM als Werbungskosten abgezogen werden.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§§ 9 Abs.1 Satz 1 und 2, 21 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben; denn die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Malerarbeiten in Höhe von 17 100 DM gehören zum anschaffungsnahen Aufwand, der nur im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Gebäude zu berücksichtigen ist.
1. Zutreffend ist das FG hinsichtlich der übrigen Renovierungsmaßnahmen von anschaffungsnahen Aufwendungen ausgegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung scheidet der sofortige Werbungskostenabzug für erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen aus, wenn diese in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb eines bebauten Grundstücks erbracht werden und dadurch das Wesen des Gebäudes verändert oder dessen Nutzungswert oder dessen Nutzungsdauer wesentlich erhöht wird (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 11.August 1989 IX R 44/86, BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53 m.w.N.).
Anhand der rechtsfehlerfreien Sachverhaltswürdigung durch das FG ist von anschaffungsnahem Aufwand i.S. der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auszugehen. Der Kläger hat nach der Vorentscheidung durch die strittigen, im Vergleich zum Kaufpreis hohen Aufwendungen die eigengenutzte Eigentumswohnung noch vor deren Bezug wesentlich modernisiert und damit deren Nutzungswert erheblich erhöht. Diese Sachverhaltswürdigung ist möglich und damit für den BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs.2 FGO bindend.
2. Das FG hat aber rechtsfehlerhaft die Aufwendungen für die Malerarbeiten in Höhe von 17 100 DM nicht in den anschaffungsnahen Aufwand einbezogen.
a) Nach der vom erkennenden Senat übernommenen ständigen Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für ein Bündel von Einzelbaumaßnahmen, die für sich genommen teils Herstellungs-, teils Erhaltungsaufwand darstellen, insgesamt als Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Generalüberholung und Modernisierung des Hauses im ganzen und von Grund auf der Fall ist (Senatsurteile vom 19.August 1986 IX R 80/82, BFH/NV 1987, 147, und vom 16.September 1986 IX R 126/84, BFH/NV 1987, 149 m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für anschaffungsnahe Aufwendungen. Stehen die einzelnen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, so sind auch die dafür erbrachten Aufwendungen einkommensteuerrechtlich einheitlich als Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten zu beurteilen; denn sie sind insgesamt darauf gerichtet, den erworbenen Vermögensgegenstand in den vom Steuerpflichtigen angestrebten Zustand zu versetzen und dadurch wesentlich zu verbessern. Einer getrennten steuerlichen Behandlung einzelner Aufwendungen steht entgegen, daß es sich um einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang handelt. Von dieser Beurteilung geht der BFH seit langem aus (vgl. das insoweit durch Beschluß des Großen Senats vom 22.August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672 nicht überholte BFH-Urteil vom 14.Oktober 1960 VI 100/59 U, BFHE 71, 653, BStBl III 1960, 493 m.w.N.).
Zwar hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 11.August 1989 IX R 87/86 (BFHE 158, 326, BStBl II 1990, 130) Aufwendungen des Erwerbers eines Einfamilienhauses für üblicherweise anfallende Schönheitsreparaturen --Maler- und Weißbinderarbeiten-- vor dem Bezug als vorabentstandene Werbungskosten beurteilt. Dies gilt aber nur dann, wenn lediglich noch solche Arbeiten ausstehen, wie es in dem dieser Senatsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall war. Schönheitsreparaturen im Rahmen umfassender Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind dagegen, wie ausgeführt, einheitlich zu würdigen.
b) Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben.
Die Sache ist spruchreif. Nach den vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen wurden die Malerarbeiten zusammen mit den übrigen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen. Das FG geht in den Entscheidungsgründen selbst von einem Zusammenhang dieser Arbeiten mit den anschaffungsnahen Aufwendungen anderer Art aus.
Danach war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 63668 |
BFH/NV 1991, 73 |
BStBl II 1992, 28 |
BFHE 165, 250 |
BFHE 1992, 250 |
BB 1992, 1624 |
BB 1992, 1624 (LT) |
DB 1991, 2320-2321 (LT) |
DStR 1991, 1521 (KT) |
DStZ 1991, 760 (KT) |
HFR 1991, 702 (LT) |
StE 1991, 382 (K) |