Leitsatz (amtlich)

Nach der Entziehung an einem Rückerstattungsgrundstück gesicherte Verbindlichkeiten liegen nur insoweit innerhalb der Belastungsgrenze, als Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Entziehung an dem Grundstück gesichert waren, bis zum 21. Juni 1948 erloschen sind. Ein Erlöschen der diese Verbindlichkeiten sichernden Grundpfandrechte genügt nicht.

AbgabenDV-LA § 3 Abs. 2 Ziff. 2.

 

Normenkette

15-AbgabenDV-LA 3/2/2

 

Tatbestand

Der Bg. war bis zum Jahre 1941 Eigentümer eines in W. belegenen Grundstücks. Auf dem Grundstück lasteten zu diesem Zeitpunkt u. a. drei Grundschulden in Höhe von insgesamt 50.000 RM. Gläubiger dieser Grundschulden war der Bruder des Bg.

Das Grundstück wurde im Jahre 1941 zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt Frau M. Bei deren Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch wurden die genannten Grundschulden gelöscht. Der Versteigerungserlös wurde, soweit er auf den Bg. und seinen Bruder entfiel, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Nach dem Kriege machten sowohl der Bg. gegen Frau M. als auch sein Bruder gegen das Deutsche Reich Rückerstattungsansprüche geltend. Im Rückerstattungsverfahren des Bruders des Bg. erging am 13. Dezember 1951 ein Beschluß des Amtes für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung, in dem das Deutsche Reich verpflichtet wurde, dem Antragsteller den gesamten durch die Entziehung und nachfolgende Löschung der genannten Grundschulden entstandenen Schaden zu ersetzen.

Im Rückerstattungsverfahren des Bg. erging am 18. Oktober 1958 ein Beschluß der Wiedergutmachungskammer, in dem die Rückerstattung des Grundstücks angeordnet wurde. In dem Beschluß war außerdem u. a. ausgesprochen, daß ein nach der Entziehung eingetragenes Grundpfandrecht in Höhe von 36.000 RM in die Belastungsgrenze falle und bei der Rückerstattung bestehenbleibe. Der Bg. legte gegen diese Feststellung des Landgerichts sofortige Beschwerde ein. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht schloß er mit Frau M. einen Vergleich, in dem die Parteien u. a. erklärten, sie seien sich darüber einig, daß das Grundpfandrecht von 36.000 RM außerhalb der Belastungsgrenze liege.

Das Finanzamt zog den Schuldnergewinn aus der Umstellung der dem Grundpfandrecht von 36.000 RM zugrunde liegenden Verbindlichkeit zur HGA heran. Der Bg. wandte ein, eine HGA sei nicht entstanden, da die Hypothek von 36.000 RM nicht in die Belastungsgrenze falle.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht entsprach jedoch dem Vorbringen des Bg. und stellte die der Hypothek von 36.000 RM zugrunde liegende Verbindlichkeit von der HGA frei. Es führte aus: Nach § 3 Abs. 2 Ziff. 2 der Fünfzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (15. AbgabenDV-LA) ergebe sich eine Abgabepflicht aus der Umstellung der Verbindlichkeiten, die an dem Rückerstattungsgrundstück nach dessen Entziehung gesichert worden seien, soweit ihr Gesamtbetrag nicht höher sei als der Gesamtbetrag aller Verbindlichkeiten, die an dem Rückerstattungsgrundstück vor dessen Entziehung gesichert gewesen wären. Der Wortlaut dieser Vorschrift treffe auf den vorliegenden Fall zwar zu. Vor der Entziehung seien an dem Grundstück u. a. Verbindlichkeiten durch Grundschulden im Gesamtbetrage von 50.000 RM gesichert gewesen, während die nach der Entziehung eingetragene Darlehnshypothek nur 36.000 RM betragen habe. Trotzdem könne diese Vorschrift entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht zur Anwendung kommen. Mit Recht weise der Bg. darauf hin, daß der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 der 15. AbgabenDV-LA dem der Art. 37 Abs. 1 Satz 2, 39 Satz 3 des amerikanischen Rückerstattungsgesetzes (amerik. REG) nachgebildet worden sei. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 amerik. REG blieben nämlich die nach der Entziehung entstandenen Rechte am entzogenen Vermögensgegenstand bestehen, soweit die Gesamtsumme aller Haupt- und Nebenforderungen nicht höher sei als die Gesamtsumme aller Haupt- und Nebenforderungen, die bestanden hätten, bevor die Entziehung vorgenommen worden sei. Nach Art. 39 Satz 3 amerik. REG übernehme der Berechtigte bei Verbindlichkeiten, die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 amerik. REG bestehenblieben und die an die Stelle von Verbindlichkeiten getreten seien, für die der Berechtigte oder sein Rechtsvorgänger persönlicher Schuldner gewesen wäre, mit der Wiedererlangung des Eigentums die persönliche Schuld. Die zuletzt genannte Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt, wenn die Löschung der im Zeitpunkt der Entziehung eingetragenen Grundpfandrechte nicht mit einer Tilgung der durch diese Rechte gesicherten Verbindlichkeiten verbunden gewesen sei. In diesem Falle bleibe der Rückerstattungsberechtigte persönlicher Schuldner der bereits vor der Entziehung gesicherten Verbindlichkeit. Die vom Rückerstattungsverpflichteten nach der Entziehung im Grundbuch gesicherten neuen Verbindlichkeiten seien nicht an die Stelle der Verbindlichkeiten des Rückerstattungsberechtigten getreten. Dessen Heranziehung zur persönlichen Haftung für die vom Rückerstattungsverpflichteten abgesicherten Verbindlichkeiten würde zu einer doppelten Belastung führen, was nicht im Sinne des Gesetzes sein könne. Das Finanzgericht führte weiter aus, daß im Streitfall die Verhältnisse so lägen. Durch die Beschlagnahme des Versteigerungserlöses seien zwar die genannten Grundschulden erloschen, der Grundschuldgläubiger sei aber nicht befriedigt und der Rückerstattungsberechtigte nicht von seiner persönlichen Verpflichtung befreit worden. Das Grundpfandrecht von 36.000 RM sei deshalb von der HGA freizustellen. Dem stehe nicht entgegen, daß dem Bruder des Bg. ein Schadensersatzanspruch nach dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) zuerkannt worden sei. Dieser Anspruch ändere nichts an der Tatsache, daß der Bg. im Zeitpunkt der Begründung des Grundpfandrechts von 36.000 RM noch nicht von seiner Verbindlichkeit aus den im Wege der Zwangsversteigerung gelöschten Grundpfandrechten befreit gewesen sei. Dies wäre aber die Voraussetzung einer Umschulung, wie sie für Art. 37 Abs. 1 Satz 2, 39 Satz 3 amerik. REG und damit auch für § 3 Abs. 2 Ziff. 2 der 15. AbgabenDV-LA allein in Frage komme.

Der Vorsteher des Finanzamts legte Rb. ein. Die Auslegung des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 der 15. AbgabenDV-LA durch das Finanzgericht widerspreche dem Gesetz. Für die Entstehung der HGA könne nicht allein ausschlaggebend sein, daß der Bg. von seinem Bruder aus den den erloschenen Grundschulden zu 50.000 RM zugrunde liegenden Forderungen zur persönlichen Haftung herangezogen werden könnte. Außerdem habe der Bruder des Bg. wegen der Einziehung der Grundpfandrechte durch das Deutsche Reich Schadensersatzansprüche zugebilligt bekommen. Im Ergebnis sei der Bruder des Bg. also aus den Grundpfandrechten jedenfalls teilweise befriedigt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Die HGA wird erhoben auf Schuldnergewinne aus der Umstellung von RM-Verbindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 durch Grundpfandrechte an einem im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG) belegenen Grundstück des Schuldners gesichert waren, soweit die Verbindlichkeiten nach den im Geltungsbereich des GG geltenden Umstellungsvorschriften im Verhältnis 10 RM : 1 DM umgestellt worden sind (ß 91 Abs. 1 Ziff. 1 LAG). Bei Rückerstattungsgrundstücken ist weitere Voraussetzung für das Entstehen einer HGA, daß die Verbindlichkeit innerhalb der Belastungsgrenze im Sinne des § 3 der 15. AbgabenDV-LA liegt.

Sind - wie im Streitfall - in der rechtskräftigen Entscheidung über das Rückerstattungsgrundstück keine Bestimmungen darüber getroffen, welche Grundpfandrechte gemäß den Vorschriften der Rückerstattungsgesetze zu Lasten des Rückerstattungsberechtigten bestehenbleiben, so beschränkt sich die Abgabepflicht auf die Schuldnergewinne aus der Umstellung u. a. folgender Verbindlichkeiten: 1. Verbindlichkeiten, die an dem Rückerstattungsgrundstück vor dessen Entziehung gesichert waren und seither nicht abgelöst worden oder erloschen sind; 2. Verbindlichkeiten, die an dem Rückerstattungsgrundstück nach dessen Entziehung gesichert worden sind, soweit ihr Gesamtbetrag nicht höher ist als der Gesamtbetrag aller Verbindlichkeiten, die an dem Rückerstattungsgrundstück vor dessen Entziehung gesichert waren (ß 3 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 der 15. AbgabenDV-LA). Diese Vorschrift ist den Rückerstattungsgesetzen nachgebildet, wonach Rechte an dem entzogenen Vermögensgegenstand bestehenbleiben, soweit sie bestanden haben, bevor die die Entziehung darstellende Handlung vorgenommen worden ist und die seither nicht getilgt oder abgelöst worden sind und wonach das gleiche auch für später entstandene Rechte gilt, soweit die Gesamtsumme aller Haupt- und Nebenforderungen nicht höher ist als die Gesamtsumme aller Haupt- und Nebenforderungen, die bestanden haben, bevor die Entziehung vorgenommen worden ist - Belastungsgrenze - (Art. 37 Abs. 1 Sätze 1 und 2 amerik. REG, Art. 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des britischen Rückerstattungsgesetzes, Art. 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Rückerstattungsanordnung für Berlin).

Sinn dieser Vorschriften der Rückerstattungsgesetze ist, daß der Rückerstattungsberechtigte den entzogenen Gegenstand nicht stärker belastet zurückbekommen soll, als er zur Zeit der Entziehung belastet war. Darum bleiben nach der Entziehung begründete Rechte nur insoweit bestehen, als Rechte, welche vor den Entziehung bestanden haben, zwischenzeitlich weggefallen sind. Die Gesamtbelastung an Haupt- und Nebenforderungen zur Zeit der Entziehung bildet die "Belastungsgrenze". Daraus wurde durch § 3 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 der 15. AbgabenDV-LA die Folgerung gezogen, daß auch nur die Verbindlichkeiten, die den in die Belastungsgrenze fallenden Rechten zugrunde liegen, zur HGA herangezogen werden sollen.

Dabei wurde allerdings § 3 Abs. 2 Ziff. 2 der 15. AbgabenDV-LA ungenau gefaßt. Man könnte daraus den Schluß ziehen, daß ohne Rücksicht darauf, ob einzelne Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 2 Ziff. 1 der 15. AbgabenDV-LA in die Belastungsgrenze fallen, nach der Entziehung gesicherte Verbindlichkeiten zur HGA heranzuziehen sind, wenn ihr Gesamtbetrag nicht höher ist als der Gesamtbetrag aller bei der Entziehung an dem Rückerstattungsgrundstück gesicherten Verbindlichkeiten. Eine derartige Folgerung würde jedoch dem dargestellten Zweck der Vorschrift widersprechen. Sie würde in den Fällen, in denen Verbindlichkeiten auch nach § 3 Abs. 2 Ziff. 1 der 15. AbgabenDV-LA in die Belastungsgrenze fallen, unter Umständen dazu führen, daß der Rückerstattungsberechtigte höher belastet wäre als vor der Entziehung. § 3 Abs. 2 Ziff. 2 der 15. AbgabenDV-LA ist daher dahin auszulegen, daß nach der Entziehung entstandene Verbindlichkeiten in dem Gesamtbetrag der im Zeitpunkt der Entziehung an dem Grundstück gesicherten Verbindlichkeiten nur Raum finden, soweit Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Entziehung bestanden, nach der Entziehung getilgt oder sonst erloschen waren (so im Ergebnis auch Textziff. 81 des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 26. Juli 1958 über die Behandlung der Rückerstattungstatbestände auf Grund der 15. AbgabenDV-LA - Bundessteuerblatt 1958 I S. 481 -, der hier von einem "Redaktionsversehen" spricht).

Im Streitfall wurde eine Verbindlichkeit zur HGA herangezogen, die erst nach der Entziehung gesichert wurde. Diese Verbindlichkeit konnte nach den vorstehenden Ausführungen nur dann gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 2 der 15. AbgabenDV-LA der HGA unterworfen werden, wenn Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Entziehung an dem Rückerstattungsgrundstück gesichert waren, seither erloschen. Als derartige Verbindlichkeiten kommen nur die Schulden des Bg. gegenüber seinem Bruder, die im Zeitpunkt der Entziehung durch die Grundschulden von 50.000 RM gesichert waren, in Frage. Die Grundpfandrechte sind bei der Entziehung durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks erloschen. Der Beschwerdeführer glaubt daher, diese erloschenen Grundpfandrechte hätten für die Ermittlung der Belastungsgrenze Raum für das nach der Entziehung eingetragene Recht von 36.000 RM gemacht.

Diese Auffassung ist nicht richtig. Wie sich aus § 3 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 der 15. AbgabenDV-LA eindeutig ergibt, kommt es für die Ermittlung der Belastungsgrenze für die Zwecke der HGA nicht darauf an, ob die im Zeitpunkt der Entziehung bestehenden Grundpfandrechte seither erloschen sind, sondern darauf, ob die durch diese Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten wegfielen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 der 15. AbgabenDV-LA unterscheidet sich damit - in einer für den Streitfall wesentlichen Weise - von den genannten Vorschriften der Rückerstattungsgesetze. Die insofern vom Rückerstattungsrecht abweichende Fassung der 15. AbgabenDV-LA trägt dem Umstand Rechnung, daß § 91 LAG nicht an die Umstellung des Sicherungsrechts, sondern an den Schuldnergewinn aus der Umstellung der persönlichen Verbindlichkeiten anknüpft (so auch Textziff. 79 des genannten Erlasses des Bundesministers der Finanzen). Wenn daher die durch die Grundschulden von 50.000 RM gesicherten Verbindlichkeiten des Bg. gegenüber seinem Bruder nicht erloschen sind, bleibt die durch das Grundpfandrecht von 36.000 RM gesicherte Verbindlichkeit außerhalb der Belastungsgrenze. Diese Folge tritt ein, gleichgültig ob die Grundschulden selbst bei der Entziehung wegfielen und gleichgültig ob die durch die Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten schon wegen des Wegfalls der dinglichen Sicherung nicht zur HGA herangezogen werden können.

Das Finanzgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, daß der Wegfall der Grundschulden bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht das Erlöschen der durch sie gesicherten persönlichen Forderungen zur Folge hatte. Die durch die Grundschulden gesicherten Forderungen wären bei der Zwangsversteigerung nur dann erloschen, wenn der Bruder des Bg. Zahlung aus dem Versteigerungserlös erhalten hätte (ß 362 BGB, vgl. Steiner-Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in der Bundesrepublik, 7. Aufl., Anm. 3 c zu § 52 des Zwangsversteigerungsgesetzes). Dies geschah nicht, da der auf den Bruder des Bg. entfallende Versteigerungserlös beschlagnahmt wurde. Auch ist unbestritten, daß später bis zur Währungsreform der Bg. seine Schulden gegenüber dem Bruder nicht beglichen hat.

Dahingestellt kann bleiben, ob eine Teilbefriedigung des Bruders des Bg. dadurch eingetreten ist, daß diesem wegen des Entzugs der Grundschulden Schadensersatz nach dem BRüG zugebilligt wurde. Der Endzeitpunkt, bis zu dem eine Verbindlichkeit nach den obigen Grundsätzen erloschen sein muß, ist zwar aus § 3 der 15. AbgabenDV-LA, insbesondere aus Abs. 2 Ziff. 1, nicht zu entnehmen. Für das Recht der HGA ergibt sich dieser Endzeitpunkt aber zwingend aus dem Stichtagsgrundsatz der §§ 91 ff. LAG. Ein Erlöschen der Verbindlichkeit nach der Währungsreform konnte daher nur für die auf DM umgestellte 1/10 Restverbindlichkeit wirksam werden, ist aber für die HGA ohne Bedeutung (so auch Textziff. 79 des genannten Erlasses des Bundesministers der Finanzen).

Wenn demnach die Verbindlichkeiten des Bg. gegenüber seinem Bruder am Währungsstichtag noch bestanden, liegt die durch das Grundpfandrecht von 36.000 RM gesicherte Verbindlichkeit außerhalb der Belastungsgrenze. Eine HGA konnte aus dieser Verbindlichkeit nicht erhoben werden. Auch aus den Verbindlichkeiten des Bg. gegenüber seinem Bruder konnte eine HGA nicht entstehen, da es sich dabei nicht um Verbindlichkeiten handelt, die am Währungsstichtag durch Grundpfandrechte gesichert waren. Einer Prüfung der vom Bg. aufgeworfenen Frage, ob diese Verbindlichkeiten im Verhältnis 10 : 1 oder 1 : 1 auf DM umgestellt wurden, bedarf es nicht.

Das Finanzgericht hat daher zu Recht den Schuldnergewinn aus der durch das Grundpfandrecht von 36.000 RM gesicherten Verbindlichkeit von der HGA freigestellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424015

BStBl III 1964, 582

BFHE 1965, 300

BFHE 80, 300

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge