Die Urteile des BGH beziehen sich auf den Auskunftsanspruch aus § 556g Abs. 3 BGB, der während des Mietverhältnisses besteht und nur auf Verlangen des Mieters zu erfüllen ist.

Seit 1.1.2019 besteht gemäß § 556g Abs. 1a BGB ein weiterer Auskunftsanspruch, den der Vermieter unaufgefordert und bereits vor Abschluss des Mietvertrags erfüllen muss. Demnach muss ein Vermieter, der sich auf Ausnahmen von der Mietpreisbremse beruft, Auskunft über die Tatsachen erteilen, die eine Abweichung von der Mietpreisbremse ermöglichen sollen. Erteilt er die Auskunft nicht, kann er sich zunächst nicht auf das Vorliegen einer Ausnahme berufen; er muss zunächst die Auskunft nachholen, und erst 2 Jahre danach kann er sich auf eine Ausnahme berufen.

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