Verfahrensgang
LG Coburg (Urteil vom 09.05.2016) |
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 9. Mai 2016 im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, einen Vorwegvollzug von 21 Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Rz. 2
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein bzw. beschränkt gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die übrigen Tatvorwürfe, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist, weil die konkurrenzrechtliche Beurteilung dieser Tat zweifelhaft ist. Zwar werden Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, nach ständiger Rechtsprechung tateinheitlich verübt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2001 – 4 StR 556/00, NZV 2001, 265, 266 mwN). Hier allerdings könnte entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ein (weiteres) tatmehrheitliches Entfernen vom Unfallort gegeben sein, weil sich der Angeklagte nach Beendigung der Fluchtfahrt zu Fuß vom Unfallort entfernt hat (vgl. OLG Hamm, VRS 18, 113, 114; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juni 1973 – 4 StR 234/73, VRS 45, 177).
Rz. 3
Die Teileinstellung führt zum Wegfall der wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann dennoch bestehen bleiben. Angesichts der weiteren Freiheitsstrafen von vier Jahren sechs Monaten, vier Jahren vier Monaten, vier Jahren zwei Monaten, achtmal drei Jahren zehn Monaten, zweimal drei Jahren drei Monaten, zwei Jahren neun Monaten und ein Jahr zwei Monaten schließt der Senat aus, dass der Tatrichter ohne die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Rz. 4
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Cierniak, Bender, Quentin
Fundstellen
Haufe-Index 10404654 |
DAR 2017, 678 |
DAR 2018, 90 |