Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 22.06.2004)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (BGH NStZ-RR 2003, 364).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (RB S. 52 – 61) ist mangels bestimmten Vortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es bleibt offen, ob zwischen dem 4. Mai 1999 und 19. Februar 2002 das Verfahren verzögert wurde.

Soweit alternativ gerügt wird, das Landgericht habe es unterlassen, eine für diesen Zeitraum verfügte Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO aufzuklären und im Rahmen der Strafzumessung zu bewerten, erfüllt

der Vortrag nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Aufklärungsrüge (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).

 

Unterschriften

Harms, Raum, Brause, Schaal, Graf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2557081

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