Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichungspflicht bei betrieblicher Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Wurde der die Versorgungszusage enthaltende Arbeitsvertrag noch innerhalb der Ehezeit abgeschlossen, die Beschäftigung aber erst nach der Ehezeit aufgenommen, ist grundsätzlich kein ausgleichspflichtiger Ehezeitanteil an der betrieblichen Altersversorgung entstanden.
Normenkette
BGB §§ 1587 f, 1587 Abs. 2 a.F., § 1587a Abs. 2 Nr. 3a
Verfahrensgang
OLG Köln (Beschluss vom 21.10.2008; Aktenzeichen 25 UF 8/04) |
AG Köln (Beschluss vom 07.01.2004; Aktenzeichen 315 F 220/03) |
Tenor
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des OLG Köln als Familiensenat vom 21.10.2008 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Köln vom 7.1.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die am 17.1.1940 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am 8.12.1931 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 6.4.1973 die Ehe. Auf den am 11.5.1984 zugestellten Scheidungsantrag hat das FamG die Ehe der Parteien geschieden und die vom Ehemann während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein durch Splitting und Quasisplitting ausgeglichen.
Rz. 2
Nachdem beide Ehegatten inzwischen eine Altersrente beziehen, verlangt die Ehefrau weiteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Rz. 3
Der Ehemann stand bis zum 30.4.1984 - dem Tag des Ehezeitendes (§ 1587 Abs. 2 BGB a.F.) - als Erster Beigeordneter im Dienst des Deutschen Landkreistages, wo ihm eine beamtenähnliche Altersversorgung nach der Besoldungsgruppe B 6 zustand. Zu Beginn des Monats Mai 1984 nahm er eine neue Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer bei der D. (im Folgenden: D.) auf. Dadurch verlor er seine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und wurde - bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze - in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die darauf beruhenden Rentenanwartschaften sind bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen.
Rz. 4
Seinen Anstellungsvertrag mit der D. schloss der Ehemann am 13.4.1984, also noch vor dem Ehezeitende. Der Vertrag enthält folgende Versorgungszusage: "Soweit durch diesen Vertrag besondere zusätzliche Versorgungsansprüche von Herrn Dr. P. gegen die D. neben Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbart werden, gehen die Vertragsschließenden hinsichtlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung von den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand aus (§§ 41 und 42 Bundesbeamtengesetz). Erreicht Herr Dr. P. das nach diesen Vorschriften bestimmte Alter für den Eintritt in den Ruhestand und scheidet er infolgedessen aus dem Dienst der D. aus, zahlt die D. an Herrn Dr. P. die Differenz zwischen der jeweiligen Höchstpension (75 %) nach Besoldungsgruppe B 3 und B 7 des Bundesbesoldungsgesetzes." Im Juli 1992 wurde die Versorgungszusage dahin nachverhandelt, dass die Differenz zwischen der jeweiligen Höchstpension (75 %) nach Besoldungsgruppe B 3 und B 8 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlen sei.
Rz. 5
Aus dieser Versorgungszusage bezieht der Ehemann eine monatliche Rente, an der die Ehefrau teilzuhaben verlangt. Das AG hat den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das OLG den Ehemann verpflichtet, an sie ab dem 20.4.2003 eine schuldrechtliche Versorgungsausgleichsrente i.H.v. monatlich 304,81 EUR zu zahlen und in dieser Höhe seine Versorgungsansprüche gegen die D. ab November 2008 an die Ehefrau abzutreten.
Rz. 6
Beide Parteien haben die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Ehemann verfolgt die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung, während die Ehefrau eine zusätzliche Teilhabe auch an bisher nicht berücksichtigten Sonderzuwendungen entsprechend der für Beamte geltenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 BeamtVG a.F. begehrt.
II.
Rz. 7
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Ehemanns hat Erfolg; diejenige der Ehefrau ist unbegründet.
Rz. 8
Auf das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1.9.2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. BGH v. 3.11.2010 - XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100).
Rz. 9
1. Die Rechtsbeschwerden sind gem. §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 2 ZPO statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerden durch das OLG ist der Senat gebunden (§§ 621e Abs. 2 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Rz. 10
2. Das OLG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Noch während der Ehezeit sei der Ehemann aus seiner früheren Tätigkeit als erster Beigeordneter beim Deutschen Landkreistag, wo ihm eine beamtengleiche Altersversorgung zugestanden habe, ausgeschieden. Die aufgrund der Beendigung des Dienstes entstandenen und bereits ausgeglichenen Nachversicherungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten jedoch nur einen Teil der bis zum Ausscheiden begründeten beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften abgedeckt. Beim Ehemann sei durch die Nachversicherung jedoch tatsächlich kein Verlust eingetreten, da er sich bei seinem Wechsel zur D. abgesichert habe, indem er sich durch die neue Versorgungszusage einen Ausgleich für die durch die Nachversicherung entstandenen Versorgungsnachteile habe einräumen lassen. Da der neue Anstellungsvertrag noch innerhalb der Ehezeit geschlossen worden sei, habe für den Ehemann schon vor dem Ende der Ehezeit festgestanden, dass er durch seinen Wechsel zur D. keinen Versorgungsnachteil gegenüber der zuvor bestehenden Versorgungslage erleiden würde.
Rz. 11
Es komme für die Verbindlichkeit der geschlossenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung auch nicht auf den Zeitpunkt seiner tatsächlichen Arbeitsaufnahme an, denn es gehe nicht um Versorgungsansprüche, die sich aus der zukünftigen Tätigkeit ergäben. Für die hier maßgebliche Zurechnung sei allein auf Zurechnungszeiten abzustellen, die vor Aufnahme der Tätigkeit lägen. Die Ehefrau sei in dem Maße an den vom Ehemann bei der D. erworbenen Versorgungsansprüchen zu beteiligen, in dem hierdurch ein Ausgleich für die durch die Nachversicherung erlittenen Nachteile bezogen auf die Ehezeit gewährt werde, also im Umfang der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen B 3 und der seinerzeit innegehabten Besoldungsstufe B 6.
Rz. 12
Der Ehezeitanteil der zugesagten Versorgung, die Teil einer Gesamtversorgung sei, errechne sich durch die Quotierung der Gesamtversorgung abzgl. des Ehezeitanteils der anzurechnenden Versorgung; die mit 75 % ausgewiesene Höchstpension sei auf Basis von mindestens 40 Dienstjahren zu berechnen. Aufgrund des im Verfahren eingeholten Gutachtens ergebe sich ein monatlicher Ausgleichsbetrag von 304,81 EUR. Sonderzuwendungen könnten nicht berücksichtigt werden, da die beamtenrechtliche Vorschrift über Sonderzuwendungen an Versorgungsempfänger (§ 2 Abs. 2 BeamtVG a.F.) inzwischen aufgehoben sei und ersetzende Sonderzahlungen nicht festgestellt werden könnten.
Rz. 13
3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns gegen die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, denn die Ehefrau hat keinen Anspruch auf Teilhabe an seiner bei der D. erworbenen Versorgung.
Rz. 14
a) Im Ausgangspunkt hat das OLG zutreffend festgestellt, dass der Ehemann bei der D. eine zusätzliche Altersversorgung erlangt hat, die bislang nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zwischen den Ehegatten war (§ 2 VAHRG). Bei dieser Zusatzversorgung handelt es sich - entgegen der Ansicht der Ehefrau - nicht um eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB), sondern um eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Rz. 15
Zwar kann grundsätzlich auch in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen begründet werden, deren Ausgleich sich dann nach der Vorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB richtete (vgl. MünchKomm/BGB/Gräper 5. Aufl., § 1587a Rz. 15, 20). Eine solche Versorgung wurde hier jedoch nicht begründet.
Rz. 16
aa) Die von der D. abgegebene Versorgungszusage erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften, weil sie sich nicht gemäß einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung, Vertrag o.Ä. vollinhaltlich nach den beamtenrechtlichen Versorgungsregeln richtet (vgl. BGH v. 27.10.1993 - XII ZB 69/89, FamRZ 1994, 232 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl., § 1587a BGB Rz. 28; MünchKomm/BGB/Gräper 5. Aufl., § 1587a Rz. 21).
Rz. 17
bb) Auch eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen liegt nicht vor. Dafür würde es zwar ausreichen, wenn die zugesagte Versorgung einer Beamtenversorgung in den wesentlichen Grundzügen gleich käme. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versorgungszusage auf dem Alimentationsprinzip beruht, dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Leistung für den Fall des Alters oder der Invalidität gewährt und die Versorgung nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung gleichsteht, z.B. bei der Bemessung nach der Tätigkeitsdauer und dem zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt (BGH v. 27.10.1993 - XII ZB 69/89, FamRZ 1994, 232, 233; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl., § 1587a BGB Rz. 28). Regelmäßiges Indiz ist auch die Versicherungsfreiheit oder die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BGH v. 27.10.1993 - XII ZB 69/89, FamRZ 1994, 232, 233; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl., § 1587a BGB Rz. 35; MünchKomm/BGB/Gräper 5. Aufl., § 1587a Rz. 23, 26).
Rz. 18
An diesen Merkmalen fehlt es bei der durch die D. gegebenen Zusage. Diese nimmt zwar für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand auf die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand (§§ 41, 42 BBG a.F.) und für die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf die Besoldungsgruppen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug, stellt jedoch im Übrigen die Versorgung nicht der Beamtenversorgung gleich. Bereits die - hier vereinbarte - Errechnung eines Versorgungsanspruchs aus der Differenz zwischen den Versorgungsbezügen bestimmter Besoldungsgruppen ist den Grundsätzen der Beamtenversorgung, die auf eine dienstzeitabhängige Vollversorgung nach der zuletzt erreichten Besoldungsstufe zielen, wesensfremd. Auch geht die Vereinbarung davon aus, dass der Ehemann weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt mit der Folge, dass weder in der Zeit seiner aktiven Berufsausübung die beamtentypische Versicherungsfreiheit eintritt noch in der Zeit danach seine Rentenbezüge in einer dem § 55 BeamtVG entsprechenden Weise auf die von der D. zugesagte Versorgung angerechnet werden.
Rz. 19
b) Die von der D. gegebene Versorgungszusage ist vielmehr als eine betriebliche Altersversorgung in der Form einer Direktzusage aufzufassen. Um eine Gesamtversorgung handelt es sich entgegen der Annahme des OLG nicht, da es sich um eine isolierte Versorgungszusage handelt, die keine anderen Altersversorgungen des Ehemanns einbezieht (vgl. Hauß Versorgungsausgleich Rz. 390; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl., § 1587a BGB Rz. 198).
Rz. 20
Die Bewertung der Direktzusage richtet sich nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB. Danach ist, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind (sog. zeitratierliche Methode).
Rz. 21
Abzustellen ist somit grundsätzlich auf die Zeiten der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung (BGH v. 9.10.1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rz. 306; Hauß Versorgungsausgleich Rz. 354; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl., § 1587a BGB Rz. 186; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rz. 138 a). Denn Ziel einer betrieblichen Altersversorgung ist es, dem Arbeitnehmer eine Teilversorgung mitzugeben, die ein angemessenes Entgelt für seine im Betrieb tatsächlich verbrachte Zeit darstellt (BGH v. 9.10.1996 - XII ZB 188/94, FamRZ 1997, 166, 167; Hauß Versorgungsausgleich Rz. 354). Da die Betriebszugehörigkeit des Ehemanns zur D. erst im Mai 1984 und somit außerhalb der für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeit begann, hat diese Versorgung keinen Ehezeitanteil.
Rz. 22
Auch sind keine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellten Zeiten einzubeziehen. Hierunter fiele die frühere Beschäftigung des Ehemanns nur dann, wenn sie als Vordienstzeit aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder durch Satzung des Versorgungsträgers einer betrieblichen Zugehörigkeit gleichgestellt wäre (vgl. Hauß Versorgungsausgleich Rz. 361; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rz. 138b). Eine solche Regelung besteht jedoch nicht, insb. findet sich im Anstellungsvertrag keine Regelung über die Gleichstellung einer Vordienstzeit. Das vorherige Beschäftigungsverhältnis wurde nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Ehemanns angerechnet, sondern beeinflusste allenfalls die Höhe der zugesagten Versorgung. In dem Fall gilt die Anwartschaft als in der Beschäftigungszeit erworben und unterliegt dem Versorgungsausgleich nur im Umfang des Ehezeitanteils an der Beschäftigungszeit (BGH v. 18.12.1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 340 f.; Hauß Versorgungsausgleich Rz. 360). Ein solcher Ehezeitanteil ist hier aber nicht gegeben.
Rz. 23
c) Ein Anspruch auf weiteren Versorgungsausgleich folgt auch nicht daraus, dass der Ehemann in Bezug auf ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht, an dem die Ehefrau teilhat, einen durch Nachversicherung eintretenden Versorgungsnachteil in Kauf nahm und sich ein neues Anrecht, an dem die Ehefrau nicht teilhat, versprechen ließ. Den formalisierten Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es nämlich fremd, bei der Bewertung eines Anrechts unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug des Anrechts ausschlaggebend waren (BGH v. 24.6.2009 - XII ZB 137/07, FamRZ 2009, 1735 Rz. 22). Die Bewertung ehezeitlich erworbener und deshalb in den Versorgungsausgleich fallender Anrechte ist nach § 1587a Abs. 2 bis 8 BGB vielmehr ein Vorgang, der - abgesehen von dem Sonderfall des Abs. 5 der Vorschrift - allein im Wege der dort bestimmten Berechnungsschritte durchzuführen ist. Diese rechnerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungsfrei und deshalb nicht mit Billigkeitserwägungen zu belasten (BGH v. 9.5.2007 - XII ZB 77/06, FamRZ 2007, 1542 [1544]; v. 22.6.1983 - IVb ZB 35/82, FamRZ 1983, 999, 1000).
Rz. 24
4. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da keine weiteren tatrichterlichen Feststellungen erforderlich sind. Die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Ausgleich der zusätzlichen Altersversorgung des Ehemannes bei der D. liegen nicht vor, so dass auf die Rechtsbeschwerde des Ehemannes der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau kann demnach keinen Erfolg haben.
Fundstellen
NJW 2011, 6 |
EBE/BGH 2011, 228 |
FuR 2011, 569 |
NJW-RR 2011, 1297 |
ZAP 2011, 1027 |
MDR 2011, 857 |
FamFR 2011, 321 |