Leitsatz (amtlich)
›a) Reichen sowohl Hauptpartei als auch Streithelfer Rechtsmittelschriften ein, so handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, über das auch nur einheitlich entschieden werden kann; die Rücknahme des Rechtsmittels allein durch die Hauptpartei ist dann ohne Bedeutung.
b) Keine gesonderte Kostenentscheidung, wenn nicht alle Revisionskläger das Rechtsmittel zurückgenommen haben.‹
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach |
OLG Koblenz |
Gründe
I. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben zunächst beide Beklagte und anschließend der Beklagte zu 2 als Nebenintervenient des Beklagten zu 1 für diesen Revision eingelegt. Der Beklagte zu 1 hat hinsichtlich der für ihn eingelegten Revision die Rücknahme erklärt und der durch den Nebenintervenienten eingelegten Revision widersprochen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu 1 des Rechtsmittels für verlustig zu erklären und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen sowie die vom Beklagten zu 2 als Nebenintervenient eingelegte Revision als unzulässig zu verwerfen.
II. 1. Die Rücknahme der Revision durch den Beklagten zu 1 konnte die Wirkungen der §§ 515 Abs. 3, 566 ZPO nicht auslösen. Die zugunsten des Beklagten zu 1 eingelegte Revision ist weiterhin anhängig, weil der Beklagte zu 2 als Nebenintervenient (§ 67 ZPO) des Beklagten zu 1 ebenfalls Revision eingelegt hat.
Reichen sowohl Hauptpartei als auch Streithelfer (§ 67 ZPO) Rechtsmittelschriften ein, so handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel (Senatsurt. v. 26. März 1982, V ZR 87/81, NJW 1982, 2069; BGH, Urt. v. 28. März 1985, VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480; v. 21. Mai 1987, VII ZR 290/86, NJW 1988, 712; Beschl. v. 10. November 1988, VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357; Urt. v. 15. Juni 1989, VII ZR 227/88, NJW 1990, 190, 191) , über das auch nur einheitlich entschieden werden kann. Die Rücknahme des Rechtsmittels durch die Hauptpartei ist für das einheitliche Rechtsmittel ohne Bedeutung, wenn auch der Streithelfer das Rechtsmittel eingelegt hat, denn die Hauptpartei steht nach Rücknahme nicht anders, als wenn sie untätig geblieben wäre und nur der Nebenintervenient zu ihren Gunsten das Rechtsmittel eingelegt hätte (RGZ 97, 215, 216; BGHZ 76, 299, 302; BGH, Urt. v. 28. März 1985, VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480; v. 21. Mai 1987, VII ZR 296/86, NJW 1988, 712; Beschl. v. 10. November 1988, VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357, 1358). Das Rechtsmittel bleibt demzufolge anhängig trotz Rücknahme durch die Hauptpartei und ist die alleinige Verfahrensgrundlage (BGHZ 76, 299, 301). Die Hauptpartei bleibt als Rechtsmittelkläger Partei des Verfahrens (BGH, Beschl. v. 10. November 1988, VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357). Die Rücknahmeerklärung des Beklagten zu 1 führt demnach nicht zum Wegfall der Revision, den § 515 Abs. 3 ZPO voraussetzt (vgl. RGZ 97, 215, 216; BGHZ 92, 275, 279).
2. Die - nur noch auf der Einlegung durch den Beklagten zu 2 als Streithelfer beruhende - Revision des Beklagten zu 1 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO).
Der Beklagte zu 1 hat der Revision des Beklagten zu 2 als Nebenintervenient ausdrücklich widersprochen (§ 67 ZPO), so daß die von ihm zugunsten des Beklagten zu 1 eingelegte Revision unzulässig ist (RGZ 97, 215, 216 f; BGHZ 92, 275, 279; BGH, Beschl. v. 10. November 1988, VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357, 1358; Urt. v. 21. Mai 1987, VII ZR 296/86, NJW 1988, 712 f).
3. Der Antrag des Klägers, dem Beklagten zu 1 insoweit die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, ist zurückzuweisen. Grundsätzlich ist über die Kosten des Rechtsstreits einheitlich zu entscheiden. Es kann offen bleiben, ob ausnahmsweise bei Ausscheiden einer kostentragungspflichtigen Partei zugunsten der Gegenpartei eine Kostenentscheidung vorab ergehen kann. Eine solche Teilkostenentscheidung kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn ein schutzwürdiges Interesse der kostenerstattungsberechtigten Partei besteht, etwa weil die Besorgnis begründet ist, bei einer Verzögerung des Kostenausspruchs werde diese Partei ihren Anspruch nicht mehr verwirklichen können (BGH, Beschl. v. 19. September 1990, VIII ZR 172/90, NJW-RR 1991, 187 m.w.N.). Derartige Gründe sind weder dargetan noch ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 2993216 |
BB 1993, 1837 |
NJW 1993, 2944 |
BRAK-Mitt 1993, 231 |
BGHR ZPO § 515 Abs. 3 Kostenentscheidung 2 |
BGHR ZPO § 67 Halbs. 2 Rechtsmittel 4 |
DRsp IV(416)320Nr. 3 |
MDR 1994, 830 |