Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 28.03.2013; Aktenzeichen 2 AR 193/13) |
Tenor
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 28. März 2013 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
Rz. 1
Dem die Tat bestreitenden Angeklagten wird vorgeworfen, als Jugendlicher in Seelow auf dem Bahnhofsvorplatz eine Körperverletzung begangen zu haben.
Rz. 2
Das Amtsgericht Frankfurt/Oder hatte die Anklage vom 10. September 2012 zugelassen und Hauptverhandlungstermin auf den 13. Februar 2013 bestimmt, zu dem der Angeklagte nicht erschienen war.
Rz. 3
Da der Angeklagte bereits am 19. Oktober 2012 nach Bad Arolsen verzogen war, gab das Amtsgericht Frankfurt/Oder mit Beschluss vom 28. März 2013 das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Korbach ab; dieses hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Rz. 4
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
„Die Abgabe ist insgesamt nicht zweckmäßig. Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Die jedenfalls zu vernehmenden drei Zeugen haben alle ihren Wohnsitz im Bereich des Amtsgerichts Frankfurt/Oder. Das Amtsgericht Frankfurt/Oder ist durch die Eröffnungsentscheidung und die Vorbereitung der Hauptverhandlung mit der Sache vertraut. Die Jugendgerichtshilfe des Landkreises Märkisch-Oderland hat einen Bericht über den Angeklagten erstellt. Bei dieser Sachlage tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den derzeitigen Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Gerichts zurück.”
Rz. 5
Dem tritt der Senat bei.
Unterschriften
Fischer, Appl, Schmitt, Krehl, Ott
Fundstellen
Dokument-Index HI5309338 |
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