Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 21.12.2016) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
1. Die eine Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO geltend machende Verfahrensrüge ist unbegründet, weil es in der Hauptverhandlung eines Hinweises auf die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht bedurfte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Tatgericht unabhängig von einer eingetretenen Veränderung der Sachlage verpflichtet, den Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 2 StPO förmlich auf die mögliche Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung hinzuweisen, wenn die Maßregel in der zugelassenen Anklage keine Erwähnung gefunden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. September 1951 – 3 StR 596/51, BGHSt 2, 85; vom 12. März 1963 – 1 StR 54/63, BGHSt 18, 288; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 46 mwN). In den unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklagen der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 25. Juli und 1. August 2016 war jeweils in der Liste der anzuwendenden Vorschriften § 66 StGB aufgeführt und anschließend vermerkt, dass „die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erfüllt” seien. Die wesentlichen Ermittlungsergebnisse beider Anklagen enthielten zudem die Mitteilung, dass ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens u.a. zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 63, 64 und 66 StGB beauftragt worden sei und das Gutachten noch ausstehe. Durch diese Angaben in den Anklageschriften waren die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als Voraussetzung für eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gekennzeichnet (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 1951 – 3 StR 596/51 aaO; vom 12. März 1963 – 1 StR 54/63 aaO). Der Angeklagte konnte mit allen sich aus § 66 Abs. 1 bis 3 StGB ergebenden Möglichkeiten der Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechnen und seine Verteidigung im Zwischen- und Hauptverfahren hierauf einrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2000 – 1 StR 427/00, NStZ 2001, 162). Eine Bezeichnung des Anordnungstatbestands des § 66 Abs. 1 StGB war in den Anklagen nicht erforderlich, da es sich bei den Regelungsalternativen in § 66 Abs. 1 bis 3 StGB nicht um unterschiedliche Maßregeln der Besserung und Sicherung, sondern lediglich um verschiedene Anordnungsvoraussetzungen derselben Maßregel handelt (vgl. Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 265 Rn. 51).
2. Die Beweisantragsrüge dringt nicht durch, weil das angefochtene Urteil auf der beanstandeten Ablehnung des Beweisantrags jedenfalls nicht beruht. Die sachverständig beratene Strafkammer ist bei ihrer Gefährlichkeitsprognose von den unter Beweis gestellten Behandlungsmöglichkeiten im Strafvollzug ausgegangen, hat aber deren Erfolgsaussichten mit rechtsfehlerfreien Erwägungen als unsicher bewertet.
Unterschriften
Sost-Scheible, Cierniak, Bender, Quentin, Feilcke
Fundstellen
Haufe-Index 11144384 |
NStZ-RR 2017, 6 |
NStZ-RR 2018, 23 |
StV 2019, 230 |
StraFo 2017, 418 |