Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 30. Juni 2019 gegen den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz mit Beschluss vom 22. Mai 2019 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2019 hat seine Verteidigerin hiergegen „Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO” erhoben und beantragt „das Verfahren insoweit in die Lage zurückzuversetzen, die vor Erlass des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2019 bestand”.

Rz. 2

2. Der Rechtsbehelf ist auch bei Umdeutung in eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO unzulässig.

Rz. 3

a) Die an keine Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 33a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft. Denn sie gilt nur subsidiär, nämlich dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf vorgesehen ist. Gegen Revisionsentscheidungen ist als speziellere Regelung daher nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 356a StPO statthaft (Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 33a Rn. 1), deren Zulässigkeit vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens befristet worden ist (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 – 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236).

Rz. 4

b) Dem Vorbringen ist indes nicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehören die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 – 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351; vom 22. September 2015 – 4 StR 85/15 und vom 29. September 2009 – 1 StR 628/08, StV 2010, 297).

Rz. 5

3. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Ein Abrücken von einem früheren obiter dictum bedürfte keines Hinweises.

Rz. 6

4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

 

Unterschriften

Mutzbauer, Sander, Schneider, König, Berger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13400150

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