Verfahrensgang

LG Meiningen (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen 2 O 209/03)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 9. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt (entsprechend den Urteilsgründen), daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist.

Im übrigen hat der Tatrichter bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 f.) einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus dem Sachzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß für den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Bode, Otten, Rothfuß, Roggenbuck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558753

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