Verfahrensgang
Gründe
I. Die Parteien sind je zur Hälfte Miterbinnen der Witwe und Erbin des Künstlers O. S.. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt,
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Kunstwerke O. S., die zum Nachlaß seiner Witwe gehören, und welche Teile seines literarischen Nachlasses, die zum Nachlaß seiner Witwe gehören, einschließlich dreier Ordner mit Briefen der Freunde O. S., sich an welchen Orten und aufgrund welcher Rechtsverhältnisse befinden, und zwar soweit die Beklagte darüber eigenes Wissen hat oder von ihr Beauftragte oder Bevollmächtigte eigenes Wissen haben, und der Klägerin Kopien der die vorgenannten Sachen und Rechtsverhältnisse betreffenden und diese dokumentierenden Unterlagen, insbesondere Lagerverträge, Lagerscheine, Besitzübergabelisten und Leihverträge, zu übergeben, soweit die Beklagte oder von ihr Beauftragte oder Bevollmächtigte darauf Zugriff hat/haben.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie trägt zu § 26 Nr. 8 EGZPO vor, der künstlerische und literarische Nachlaß O. S. umfasse potentiell bis zu 2000 Gegenstände. Um festzustellen, wo sie sich im einzelnen befinden und welche Rechtsverhältnisse daran bestehen, müsse die 80 Jahre alte Beklagte Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Kunstsachverständige beauftragen. Daß dafür pro Nachlaßgegenstand nicht unter 10 EURO Kosten entstünden, liege auf der Hand. Auf Anfrage habe ein italienisches Anwaltsbüro mitgeteilt, um den künstlerischen Nachlaß O. S. in einem Inventar mit genauer Feststellung der aktuellen Standorte, der Besitz- und Eigentumsverhältnisse sowie des wirtschaftlichen Wertes insgesamt zu erfassen, sei allein von einem Anwaltshonorar von mindestens 50.000 EURO auszugehen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 20.000 EURO nicht übersteigt.
Die Beklagte geht zwar zutreffend von dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erfüllung des titulierten Anspruchs aus (BGHZ 128, 85, 87 ff.). Sie läßt jedoch außer Acht, daß der Urteilstenor sowohl bezüglich der Auskunftsverpflichtung als auch bezüglich der Verpflichtung zur Übergabe von Unterlagen jeweils durch "soweit..."-Sätze eingeschränkt ist auf das eigene Wissen der Beklagten und ihrer Beauftragten oder Bevollmächtigten sowie auf diejenigen Unterlagen, auf die die Beklagte oder ihre Beauftragten und Bevollmächtigten Zugriff haben. Soweit die Beklagte und ihre Beauftragten und Bevollmächtigten also nicht positiv wissen, wo sich einzelne Kunstwerke befinden oder welche Rechtsverhältnisse daran bestehen, oder auf Unterlagen keinen Zugriff haben, sind sie nach dem Tenor des angegriffenen Urteils weder zu Ermittlungen noch zur Beschaffung von Unterlagen verpflichtet.
Mit Recht weist deshalb die Klägerin darauf hin, daß die von dem italienischen Anwalt angebotenen Dienste oder die Hilfe von Wirtschaftsprüfern oder Kunstsachverständigen nicht erforderlich sei. Die Beklagte müsse lediglich angeben, welche der fraglichen Gegenstände sie selbst oder etwa ihr Sohn oder andere Beauftragte in Besitz oder jedenfalls in Verwaltung haben, wo sich diese Gegenstände befinden und ob und gegebenenfalls welche vertraglichen Vereinbarungen darüber bestehen. Die Verpflichtung erstreckt sich nach dem Urteilstenor darüber hinaus zwar auch auf sonstige, zum künstlerischen oder literarischen Nachlaß gehörende Gegenstände, aber nur soweit die Beklagte oder ihre Beauftragten und Bevollmächtigten Kenntnis über deren Verbleib und die daran etwa bestehenden Rechtsverhältnisse haben. Kenntnis hat die Beklagte von drei im Berufungsurteil erwähnten Verfahren, die sie gegen Museen, Galerien und Auktionshäuser geführt hat. Nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 24. Mai 2002 (S. 6 f.) sind viele Kunstwerke verschollen; andere befinden sich ausweislich eines unter Mitarbeit der Erblasserin zusammengestellten Katalogs auf ungeklärter Rechtsgrundlage in bestimmten Museen.
Die Beklagte trägt nicht vor, wie viele Personen von ihr bisher im Zusammenhang mit der Verwaltung und Ermittlung der in Rede stehenden Gegenständen beauftragt und bevollmächtigt worden sind. Sie trägt insbesondere nicht vor, daß diese Personen trotz ihrer der Beklagten gegenüber bestehenden Pflichten etwa nicht bereit wären, an der Erfüllung der im Berufungsurteil titulierten Verpflichtungen mitzuwirken und daß daher ein besonderer Aufwand erforderlich sei, um deren Kenntnisse und Unterlagen der Klägerin zugänglich zu machen. Auch wenn man von mehreren Beauftragten und Bevollmächtigten ausgeht, deren eventuelle Kosten schätzt sowie berücksichtigt, daß die Beklagte mit ihnen korrespondieren muß und dafür sowie für ihre eigenen Angaben eine Schreibkraft oder Sekretärin benötigt, fehlen nach Schätzung des Senats hinreichende Anhaltspunkte für einen Gesamtaufwand, der auch nur in die Nähe von 20.000 EURO kommt, geschweige denn diesen Betrag übersteigt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im übrigen auch in der Sache keinen Erfolg.
Fundstellen
Haufe-Index 2962001 |
ZErb 2004, 97 |