Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss. Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Rechtskraft des angefochtenen Urteils. Teilerledigungserklärung. Berichtigungsbeschluss
Leitsatz (amtlich)
Ein Nichtannahmebeschluss des BGH gem. § 554b ZPO a. F. ist einer Gegenvorstellung nicht zugänglich.
Normenkette
ZPO § 554b a.F.
Verfahrensgang
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss v. 27.10.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin hat mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) die Einwendung der Erfüllung des rechtskräftig titulierten Anspruchs der beklagten GmbH auf Einzahlung einer Stammeinlage von 637.500 DM geltend gemacht. Nachdem die Parteien in erster Instanz den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 175.000 DM (nebst Zinsen) für erledigt erklärt hatten, hat das LG durch Urt. v. 30.6.1999 i. d. F. des Berichtigungsbeschlusses v. 9.11.1999 die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Titel in Höhe der restlichen 462.500 DM (nebst Zinsen) für unzulässig erklärt und über die Kosten des für erledigt erklärten Teils der Klage gem. § 91a ZPO entschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG den noch streitigen Erfüllungseinwand der Klägerin nur i. H. v. 348.905,92 DM für durchgreifend erachtet, gleichwohl aber die Zwangsvollstreckung i. H. v. insgesamt 523.905,92 DM für unzulässig erklärt, wobei es zur "Klarstellung" den für erledigt erklärten Teil der Klage i. H. v. 175.000 DM einbezogen hat, weil insoweit eine weitere Vollstreckung nicht erfolgen könne. Mit ihrer Revision hat die Klägerin die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel auch in Höhe des noch verbliebenen Teilbetrages von 113.594,08 DM erstrebt. Der Senat hat durch Beschl. v. 27.10.2003 die Revision nicht angenommen (§ 554b ZPO a. F.), weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und der Klägerin durch das zweitinstanzliche Urteil bereits mehr zugesprochen worden sei, als ihr nach dem Prozessverlauf habe zuerkannt werden dürfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit einer "Gegenvorstellung".
II. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos.
1. Erfolg kann die Gegenvorstellung der Klägerin schon deshalb nicht haben, weil das angefochtene Urteil mit dem Nichtannahmebeschluss des Senats v. 27.10.2003 rechtskräftig geworden ist und eine Überprüfung des Senatsbeschlusses mit dem Ziel seiner Änderung darauf hinausliefe, die Rechtskraft des angefochtenen Urteils rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.1980 - KZR 12/79, MDR 1981, 26 = NJW 1981, 55). Die Behauptung der Klägerin, der Senatsbeschluss verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 2, 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 GG, ändert daran nichts. Zwar hat das BVerfG im Beschl. v. 30.4.2003 (BVerfG v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, MDR 2003, 886 = NJW 2003, 1924) dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2004 eine umfassende (§ 321a ZPO n. F. vergleichbare) Regelung zur Korrektur nicht rechtsmittelfähiger, gegen Verfahrensgrundrechte verstoßender Entscheidungen durch das betreffende Fachgericht zu schaffen. Bis dahin verbleibt es aber bei der gegenwärtigen Rechtslage (BVerfG v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, MDR 2003, 886 = NJW 2003, 1924). Danach scheidet eine entsprechende Anwendung der §§ 321a, 705 i. V. m. § 555 Abs. 1 n. F. ZPO (vgl. dagegen zu § 544 Abs. 5 S. 3 ZPO n. F. BGH, Beschl. v. 19.1.2004 - II ZR 108/02, zur Veröffentlichung bestimmt) hier schon deshalb aus, weil diese Neuregelungen für das vorliegende Revisionsverfahren gem. § 26 Nr. 7 EGZPO keine Geltung haben. Zudem wahrt die Gegenvorstellung der Klägerin die von dem BVerfG (BVerfG v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, MDR 2003, 886 = NJW 2003, 1924, in Anlehnung an § 321a ZPO n. F.) vorgegebene Frist von zwei Wochen (im Ergebnis ebenso BGH, Beschl. v. 26.4.2001 - IX ZB 25/01, MDR 2001, 1007 = BGHReport 2001, 852 = NJW 2001, 2262 f.; v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 [137] = BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901) nicht.
2. Wie allein zur Verdeutlichung der Begründung des Senatsbeschlusses v. 27.10.2003 anzufügen ist, verkennt die Klägerin ebenso wie das Berufungsgericht, dass durch die erstinstanzliche Teilerledigungserklärung (§ 91a ZPO) nicht die Vollstreckbarkeit des in einem anderen Rechtsstreit erwirkten Titels, sondern die Rechtshängigkeit der Vollstreckungsgegenklage i. H. v. 175.000 DM beseitigt worden ist (vgl. BGH v. 8.2.1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359 [366] = MDR 1989, 523; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. § 91a ZPO Rz. 9, 22). Darauf beruht das erstinstanzliche Urteil in seiner berichtigten Fassung, indem es die Zwangsvollstreckung nur i. H. v. 462.500 DM nebst Zinsen für unzulässig erklärt. Auch in den Gründen des Berichtigungsbeschlusses ist ausgeführt, die Klage sei nach der Teilerledigterklärung "i. H. v. restlichen 462.500 DM begründet". Soweit das LG anschließend weiter ausführt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel sei "auf Grund der von der Klägerin vorgenommenen Zahlungen ... in einer Gesamthöhe von 637.500 DM nebst 77.789,30 DM Zinsen (unter Einbeziehung der teilweisen Erledigung der Hauptsache i. H. v. 175.000 DM) unzulässig", konnte und wollte es dem im Rahmen des nach der Teilerledigterklärung "verbleibenden Hilfsantrags" auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung i. H. v. (restlichen) 462.500 DM ersichtlich nicht Rechnung tragen, weshalb es auch sein ursprünglich anders lautendes Urteil entsprechend berichtigt hat. Auf die Berufung der Beklagten hätte daher das Berufungsgericht schon im Hinblick auf § 536 ZPO a. F. die Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht (auch nicht "klarstellend") zum Nachteil der Beklagten in einem über das erstinstanzliche Urteil hinausgehenden Umfang (von 523.905,92 DM) für unzulässig erklären dürfen. Erst recht konnte daher das mit der Revision verfolgte Begehren der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel in noch weiter gehendem Umfang (nämlich in Höhe der restlichen 113.594,08 DM) für unzulässig zu erklären, keinen Erfolg haben, weil die sich aus § 536 ZPO a. F. (jetzt § 528 ZPO n. F.) ergebende Bindung auch von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist (BGHZ 36, 316 [319]). Das gilt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch bei Prüfung der Erfolgsaussicht der Revision im Rahmen der Entscheidung gem. § 554b ZPO a. F..
Dass das Berufungsgericht den Erfüllungseinwand der Klägerin wegen ihrer unstreitigen Teilzahlungen Nr. 1 bis 11 gem. § 767 Abs. 2 ZPO als präkludiert angesehen hat, schließt nicht aus, dass sich die Klägerin gegen eine weitere Vollstreckung der - nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts offenbar insgesamt befriedigten - Beklagten aus dem noch verbliebenen Titel mit einer Klage auf dessen Herausgabe zur Wehr setzen kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.1994 - V ZR 238/92, MDR 1994, 479 = NJW 1994, 1161 f.), worüber aber hier mangels eines entsprechenden Antrags nicht zu entscheiden war und ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1117348 |
BGHR 2004, 613 |
EBE/BGH 2004, 1 |
FamRZ 2004, 699 |
NJW-RR 2004, 574 |
MDR 2004, 768 |
Mitt. 2004, 234 |
ProzRB 2004, 155 |