Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung der Zuständigkeit eines Landgerichts
Leitsatz (amtlich)
Zur Qualifizierung eines Rechtsstreits als Familiensache oder Nicht-Familiensache, wenn zwischen getrenntlebenden Ehegatten im Wege der einstweiligen Verfügung um die Herausgabe eines Personenkraftwagens gestritten wird (Bestätigung von OLG Zweibrücken, FamRZ 1983, 615).
Normenkette
ZPO § 36 Nr. 6, § 281; GVG § 23b Abs. 1 S. 2; BGB § 1361a; HausratsV § 18a; ZPO § 621 Abs. 3; BGB § 1389
Tenor
Zuständig ist das Landgericht Frankenthal (Pfalz).
Gründe
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Ehefrau (Verfügungsklägerin) hat gegen den Ehemann (Verfügungsbeklagten) bei der allgemeinen Abteilung des Amtsgerichts Ludwigshafen eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe eines näher bezeichneten Personenkraftwagens beantragt, hilfsweise die Untersagung von dessen Veräußerung. In der anberaumten mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, daß der Ehemann den fraglichen Personenkraftwagen bereits veräußert hatte. Aufgrund beiderseitiger Erledigterklärung hat das Amtsgericht durch Beschluß gemäß § 91 a ZPO ausgesprochen, daß die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Der Ehemann hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Überbürdung der gesamten Kosten auf die Ehefrau erreichen will.
Das Landgericht Frankenthal/Pfalz hat durch richterliche Verfügung das Beschwerdeverfahren zuständlgkeitshalber an das Oberlandesgericht Zweibrücken - Familiensenat - abgegeben, weil der streitbefangene Personenkraftwagen einen Hausratsgegenstand darstelle. Dieses Gericht hat sich für unzuständig erklärt. Das Landgericht Frankenthal/Pfalz hat sich daraufhin ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Die formellen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO sind gegeben. Die Beschwerdegerichte, die für allgemeine Zivilsachen bzw. für Familiensachen zuständig sind, haben jeweils ihre Zuständigkeit durch förmliche Beschlüsse geleugnet. Eine bindende Verweisung analog § 281 ZPO (vgl. dazu BGHZ 72, 182, 193 ff.) ist in dem Verhältnis zueinander nicht erfolgt. Es kommt somit nach der Rechtsprechung des Senats darauf an, ob tatsächlich eine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG vorliegt.
Dies ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren (§ 91 a Abs. 2 ZPO) zu verneinen.
1.
Es hat keine Hausratssache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG zum Gegenstand. Ein Personenkraftwagen kann nur unter besonderen Umständen als Hausratsgegenstand angesehen werden (vgl. dazu etwa OLG Köln FamRZ 1980, 249 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung derartige besondere Umstände nicht vorgebracht, zumal sie nicht von einer Zuständigkeit des Hausratsrichters ausging. Da es entscheidend auf die Begründung eines geltend gemachten Anspruchs ankommt (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 - NJW 1980, 2476), bestand für das angegangene Amtsgericht zunächst kein Anlaß, eine im Hausratsverfahren zu erledigende Angelegenheit anzunehmen (§§ 1361 a BGB, 18 a HausratsVO).
Zwar kann sich auch erst im Laufe eines Rechtsstreits ergeben, daß die Zuständigkeit des Familiengerichts und eine Abgabepflicht nach §§ 18, 18 a HausratsVO oder § 621 Abs. 3 ZPO in Betracht kommt (BGHZ 67, 217, 219). Im vorliegenden Fall hat aber die Ehefrau auch später nichts vorgetragen, woraus hätte geschlossen werden können, daß der streitbefangene Personenkraftwagen ausnahmsweise einen Hausratsgegenstand dargestellt hat. Überdies haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 1982 unstreitig gestellt, daß der Ehemann das Fahrzeug bereits am 18. Juli 1982 veräußert hatte. Da eine Benutzungsregelung unter getrennt lebenden Ehegatten gemäß § 1361 a BGB nur für vorhandene Hausratsgegenstände in Betracht kommt, schied eine im Hausratsverfahren zu erledigende Angelegenheit damit auch aus diesem Grunde aus. Zwar können u.U. Forderungen gegen Dritte, die sich aufgrund der Veräußerung eines Hausratsgegenstandes ohne Einwilligung des anderen Ehegatten ergeben (z.B. aus §§ 1369, 1368 BGB), Gegenstand eines Hausratsverfahrens sein (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 a.a.O. m.w.N.), doch hat die Ehefrau im vorliegenden Fall ein derartiges Rechtsschutzbegehren nicht gestellt.
2.
Mit dem beim Amtsgericht eingereichten Schriftsatz vom 9. August 1982 hat sie sich allerdings eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB in Höhe des vom Ehemann erlösten Kaufpreises für den Personenkraftwagen berühmt. Dieser Anspruch hätte die Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG begründen können, weswegen die Ehefrau auch eine Abgabe an das Familiengericht angeregt hat. Diesen Anspruch hat sie dann aber nicht rechtshängig gemacht, § 261 Abs. 2 ZPO. Weder ist der Schriftsatz vom 9. August 1982 dem Ehemann zugestellt worden, noch ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. August 1982, daß die Ehefrau das angekündigte neue Begehren geltend gemacht hat. Damit scheidet auch ein Anspruch aus § 1389 BGB als Anknüpfungspunkt für die familiengerichtliche Zuständigkeit aus.
3.
Da auch aus sonstigem Grunde eine Familiensache nicht angenommen werden kann, hat über die sofortige Beschwerde des Ehemanns das Rechtsmittelgericht zu entscheiden, das für allgemeine Zivilsachen zuständig ist.
Unterschriften
Lohmann
Zysk
Fundstellen