Leitsatz (amtlich)
Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist - anders als die Teilanfechtung der Betreuerauswahl - nicht möglich (Abgrenzung zu Senatsbeschluss v. 3.2.2016 - XII ZB 493/15 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Normenkette
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 22.10.2014; Aktenzeichen 87 T 118 + 173/14) |
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 20.01.2014; Aktenzeichen 54 XVII 56/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Zivilkammer 87 des LG Berlin vom 22.10.2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Auswahl ihres Betreuers.
Rz. 2
Die Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen senilen Demenz. Am 31.5.2012 erteilte sie den Beteiligten zu 4) und 5) eine "Generalvollmacht". Diese enthält u.a. eine Bestimmung, wonach die Vorgenannten im Fall einer gesetzlichen Betreuung ihre Betreuer werden sollten.
Rz. 3
Das AG, das zu der Überzeugung gelangt war, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr voll geschäftsfähig und damit nicht mehr in der Lage gewesen sei, rechtswirksame Vollmachten zu erteilen, hat der Betroffenen mit Beschluss vom 20.1.2014 einen Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor Behörden, Ämtern, Versicherungsleistungsträgern und Gerichten sowie Widerruf von Vollmachten bestellt. Dazu hat es u.a. ausgeführt, dass den Wünschen bzw. den Vorschlägen der Betroffenen hinsichtlich der Betreuerauswahl nicht gefolgt werden könne und weder der Beteiligte zu 4) noch der Beteiligte zu 5) aufgrund von bestehenden Interessenkollisionen bzw. gesetzlichen Vertretungsverboten zum rechtlichen Betreuer habe bestellt werden können. Mit Beschluss vom 17.4.2014 hat das AG die Aufgabenkreise des Betreuers um die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung zwecks Heilbehandlung und Pflege erweitert.
Rz. 4
Die Beschwerden der Betroffenen gegen die beiden Beschlüsse hat das LG zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie erreichen will, dass entweder der Beteiligte zu 4) oder hilfsweise der Beteiligte zu 5) zum Betreuer bestellt wird.
II.
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LG.
Rz. 6
1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dass sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die Anordnung der Betreuung, sondern gegen die Entscheidung über die Auswahl der Betreuerperson richtet, ist unschädlich, weil es sich insoweit um eine zulässige Teilanfechtung handelt (vgl. BGH v. 25.3.2015 - XII ZB 621/14, FamRZ 2015, 1178 Rz. 10; v. 3.2.2016 - XII ZB 493/15 - zur Veröffentlichung bestimmt - jeweils m.w.N.).
Rz. 7
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Rz. 8
a) Das LG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Rz. 9
Gegenstand der Beschwerdeverfahren sei allein die Frage, ob das AG zu Recht den Beteiligten zu 1) bestellt habe oder - wie von der Betroffenen in dem Verfahren zweiter Instanz ausdrücklich erstrebt - die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB ausgereicht hätte. Dies würde voraussetzen, dass die Vollmacht wirksam erteilt worden sei. Das sei nicht der Fall.
Rz. 10
b) Dies hält den Rügen der Rechtsbeschwerde nicht stand, denn das LG hat den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Rz. 11
aa) Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht des Gerichts erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen. Geht das Gericht in einer anfechtbaren Entscheidung auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 149 m.w.N.).
Rz. 12
bb) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das LG gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat, weil sich der angefochtene Beschluss nicht mit der Betreuerauswahl befasst.
Rz. 13
(1) Zwar ist der Rechtsbeschwerdeerwiderung zuzugeben, dass sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen gegen die Anordnung der Betreuung trotz bestehender Generalvollmacht gewandt hat und nicht ausdrücklich gegen die Betreuerauswahl. Jedoch enthält die Beschwerdebegründung auch Vortrag zu einer Interessenkollision. Danach hat das Verhalten der Beteiligten zu 4) und 5) den nunmehr eingesetzten Betreuer nicht zu Beanstandungen veranlasst. Ferner würde die H. T. GmbH, für die der Beteiligte zu 5) tätig sei, für die Betroffene nicht mehr tätig werden, wenn er Bevollmächtigter oder Betreuer für sie würde.
Rz. 14
(2) Danach war das LG nicht von seiner Verpflichtung entbunden, sich auch mit der Betreuerauswahl gem. § 1897 BGB zu befassen.
Rz. 15
(a) Selbst wenn man davon ausginge, dass die Betroffene mit ihrer Beschwerde allein die Anordnung der Betreuung anfechten wollte, nicht aber die Betreuerauswahl, hätte das LG die Auswahlentscheidung überprüfen müssen, nachdem es eine Betreuung für erforderlich gehalten hat. Zwar hat der Senat für die umgekehrte Konstellation, in der die Anordnung als solches nicht angefochten wird, wohl aber die Betreuerauswahl, entschieden, dass das Beschwerdegericht nicht mehr über die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung zu befinden hat (Senat, Beschl. v. 3.2.2016 - XII ZB 493/15 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das gilt indessen nicht für den hier vorliegenden Fall.
Rz. 16
Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist nicht möglich. Die Betreuungsanordnung stellt das "ob" einer Entscheidung über die Betreuung dar, die bei Bejahung zwangsläufig die Betreuerauswahl als "wie" der Entscheidung nach sich zieht. Ficht der Beschwerdeführer die Betreuungsanordnung an, beinhaltet das zwangsläufig eine Anfechtung der Betreuerauswahl. Für ihn besteht mithin kein Anlass, auch die mit der Anordnung der Betreuung einhergehende Betreuerauswahl ausdrücklich anzufechten.
Rz. 17
(b) Im Übrigen lässt sich dem Beschwerdevortrag entnehmen, dass die Betroffene letztlich auch die Betreuerauswahl in Frage gestellt hat. Dies ergibt sich jedenfalls aus den Ausführungen, wonach die H. T. GmbH, bei der der Beteiligte zu 5) beschäftigt sei, für die Betroffene nicht mehr tätig werde, wenn er Bevollmächtigter oder Betreuer für die Betroffene würde.
Rz. 18
(3) Trotz dieses Vortrags hat sich das LG nicht zu der - vom AG erörterten - Problematik verhalten, inwieweit ein möglicher Interessenwiderstreit der Bestellung der Beteiligten zu 4) und 5) zum Betreuer entgegensteht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung fehlte es insoweit auch an einer Bezugnahme auf die Ausführungen des AG. Zwar enthält der landgerichtliche Beschluss eine Verweisung auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung. Diese bezieht sich aber ersichtlich allein auf die Ausführungen zur Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers bzw. Kontrollbetreuers.
Rz. 19
Im Übrigen wäre das LG auch bei einer Bezugnahme auf die Ausführungen des AG zu dem Interessenwiderstreit seiner Verpflichtung, den Vortrag der Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, nicht hinreichend nachgekommen. Denn die Beschwerde enthält hierzu weiteren, erheblichen Vortrag, mit dem sich das LG hätte befassen müssen, namentlich den bereits genannten Umstand, dass die H. T. GmbH für die Betroffene nicht mehr tätig geworden wäre, wenn der Beteiligte zu 5) zum Betreuer bestellt worden wäre. Weil sich das LG nicht mit der Betreuerauswahl befasst hat, ist es auf einen wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen.
Rz. 20
3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Sache ist, da noch weitere Ermittlungen zur Betreuerauswahl durchzuführen sind, an das LG zurück zu verweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 9224142 |
FamRZ 2016, 895 |
FuR 2016, 407 |
NJW-RR 2016, 708 |
FGPrax 2016, 129 |
BtPrax 2016, 110 |
JZ 2016, 343 |
MDR 2016, 542 |
Rpfleger 2016, 475 |
FF 2016, 263 |
FamRB 2016, 8 |
NZFam 2016, 480 |