Verfahrensgang

LG Augsburg (Entscheidung vom 14.04.2022; Aktenzeichen 43 T 287/22)

AG Augsburg (Entscheidung vom 19.10.2021; Aktenzeichen 53 M 9513/21)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.07.2023; Aktenzeichen I ZB 10/23)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 14. April 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

Rz. 2

Gegen einen - wie vorliegend - in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 88/22, juris Rn. 2 mwN).

Rz. 3

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Rz. 4

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

Löffler     

Schwonke

Feddersen     

Schmaltz     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15734792

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