Leitsatz (amtlich)
Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung setzt als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstandes (Verstrickung) voraus. Deshalb gehört eine wirksame Pfändung zum Tatbestand der Überweisung. Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, d. h. unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet.
Allein in der Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften liegt kein besonders schwerer und offenkundiger Fehler der Pfändung einer Forderung (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - VII ZB 16/08 NJW-RR 2009, 211).
Normenkette
ZPO §§ 803, 835
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 05.04.2019; Aktenzeichen 5 T 282/17) |
AG Seligenstadt (Beschluss vom 06.03.2017; Aktenzeichen 41 M 218/16) |
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 5.4.2019 zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Schuldnerin war Geschäftsführerin, zunächst Mehrheitsgesellschafterin und später Alleingesellschafterin der D. S. GmbH (nachfolgend: GmbH). Der Gläubiger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH.
Rz. 2
Mit Vereinbarung vom 8.12.1995 gewährte die GmbH der Schuldnerin eine Altersrente und eine Hinterbliebenenrente. Die GmbH behielt sich vor, nach Eintritt des Versorgungsfalls anstelle einer laufenden Rente eine Kapitalabfindung zu leisten. Die GmbH behielt sich des Weiteren vor, zur Absicherung der ihr aus der Versorgungszusage erwachsenden Verpflichtungen eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen, aus der sie allein bezugsberechtigt ist. Hierzu erteilte die Schuldnerin ihre Zustimmung. Dementsprechend vereinbarte die GmbH mit einem Lebensversicherer den Abschluss einer Kapitalversicherung mit der Schuldnerin als versicherter Person. Nach den Vereinbarungen ist die Versicherungssumme im Falle des Todes der Schuldnerin, spätestens jedoch beim vereinbarten Ablauf, dem 1.12.2019, fällig; ein Rentenwahlrecht besteht nicht.
Rz. 3
Am 12.12.1995 schlossen die GmbH und die Schuldnerin in Bezug auf die Rückdeckungsversicherung eine Verpfändungsvereinbarung und zeigten diese dem Lebensversicherer an.
Rz. 4
Auf Antrag des Gläubigers erließ das AG - Vollstreckungsgericht - am 9.2.2016 einen Pfändungsbeschluss, wonach die Ansprüche der Schuldnerin aus der Versorgungsanzeige der GmbH vom 8.12.1995 und das Pfandrecht der Schuldnerin an der vorbezeichneten Rückdeckungsversicherung einschließlich des Auszahlungsanspruchs und des Rechts zur Kündigung gepfändet wurden.
Rz. 5
Am 6.1.2017 hat der Gläubiger den Erlass eines Überweisungsbeschlusses zum Pfändungsbeschluss vom 9.2.2016 beantragt, den das AG - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 6.3.2017 erlassen hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Rz. 6
Die Schuldnerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der beabsichtigten Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 7
Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rz. 8
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 9
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Überweisungsbeschluss des AG - Vollstreckungsgerichts - vom 6.3.2017 sei zulässig, allerdings nicht begründet.
Rz. 10
Zwar sei Gegenstand des angegriffenen Beschlusses nur die Überweisung der Forderungen, gleichwohl sei zugunsten der Schuldnerin eine etwaige Unpfändbarkeit der jeweiligen Forderung zu prüfen und zu berücksichtigen. Denn eine Forderung, die unpfändbar sei, werde durch einen Pfändungsbeschluss nicht wirksam verstrickt und der Pfändungsbeschluss erzeuge ohne Anhörung des Schuldners keine materielle Wirkung.
Rz. 11
Vorliegend seien die Ansprüche der Schuldnerin allerdings pfändbar. Die Pfändungsschutzvorschrift des § 851c Abs. 1 ZPO greife nicht ein, da die Voraussetzung des § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO für einen solchen Pfändungsschutz, nämlich keine Vereinbarung einer Kapitalleistung, hier nicht erfüllt sei.
Rz. 12
Die Rechtsbeschwerde sei wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Frage zuzulassen, ob § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO einen Pfändungsschutz ausschließe, wenn die Zahlung einer Kapitalleistung zwar nicht dem Wahlrecht des Bezugsberechtigten, aber dem des Anspruchsgegners unterliege, der Bezugsberechtigte jedoch Geschäftsführer und zunächst Mehrheitsgesellschafter, später sogar Alleingesellschafter des Anspruchsgegners sei.
Rz. 13
2. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) hat die von der Schuldnerin beabsichtigte Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Frage der Pfändbarkeit der zur Einziehung überwiesenen Forderungen nicht entscheidungserheblich ist und keine Gründe ersichtlich sind, die zur Aufhebung des angegriffenen Überweisungsbeschlusses führen könnten.
Rz. 14
a) Gegenstand des beabsichtigten Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ausschließlich der zugunsten des Gläubigers ergangene Überweisungsbeschluss vom 6.3.2017. Mit diesem Beschluss hat das AG - Vollstreckungsgericht - die mit Beschluss vom 9.2.2016 gepfändeten Forderungen dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen und damit durch staatlichen Hoheitsakt nach § 835 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO verwertet (vgl. Smid in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 835 Rz. 1, 3; Musielak/Voith/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 835 Rz. 1; Herget in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 835 Rz. 1; Hk-ZPO/Kemper, 8. Aufl., § 835 Rz. 1). Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung setzt als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstandes (Verstrickung) voraus. Deshalb gehört eine wirksame Pfändung der Forderung zum Tatbestand der Überweisung (BGH, Urt. v. 22.9.1994 - IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146 juris Rz. 15; Gruber in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 803 Rz. 33; Musielak/Voith/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 803 Rz. 9a). Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, d. h. unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1994 - IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146 juris Rz. 14; BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - VII ZB 16/08 Rz. 7 m. w. N. NJW-RR 2009, 211). Liegen derartig schwere Fehler nicht vor, ist eine Vollstreckungshandlung als staatlicher Hoheitsakt wirksam, auch wenn sie bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen. Ihre Fehlerhaftigkeit führt lediglich dazu, dass sie auf entsprechenden Rechtsbehelf wieder aufzuheben ist. Solange die Fehlerhaftigkeit nicht durch die dafür zuständige Stelle festgestellt ist, müssen die im Namen des Staates getroffenen Entscheidungen beachtet und befolgt werden (BGH, Urt. v. 21.5.1980 - VIII ZR 284/79, MDR 1980, 1016, juris Rz. 20).
Rz. 15
Auf dieser Grundlage geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Pfändungsbeschluss nichtig ist, wenn der Schuldner nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, das unzuständige Vollstreckungsorgan gehandelt hat, schon der äußeren Form nach ein Vollstreckungstitel nicht vorliegt, wesentliche Förmlichkeiten des Vollstreckungsaktes nicht eingehalten wurden oder die gepfändete Forderung dem Schuldner gegen den Drittschuldner nicht zusteht (vgl. umfassende Nachweise bei Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., Rz. 3 ff.).
Rz. 16
b) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist kein Grund ersichtlich, warum der Pfändungsbeschluss vom 9.2.2016 nichtig sein sollte. Allein in der Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften liegt kein besonders schwerer und offenkundiger Fehler des Vollstreckungsverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - VII ZB 16/08 Rz. 7 m. w. N. NJW-RR 2009, 211). Es ist deshalb für die beabsichtigte Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unerheblich, ob, wie die Schuldnerin meint, zu ihren Gunsten § 851c ZPO Anwendung findet. Unabhängig von dieser Rechtsfrage hätte daher das Beschwerdegericht den Pfändungsbeschluss beachten müssen. Es ist deshalb für die beabsichtigte Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ebenfalls unerheblich, ob der Schuldnerin die Möglichkeit offensteht, eine Erinnerung gegen den Pfändungsbeschluss nach § 766 Abs. 1 ZPO zu erheben.
Rz. 17
Soweit das Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 850 Rz. 18 (insoweit identisch mit Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850 Rz. 18) darauf abstellt, dass ein ohne Anhörung des Schuldners ergangener und gegen ein Pfändungsverbot verstoßender Pfändungsbeschluss keine materielle Wirkung entfalten und deshalb nicht zur Verstrickung der Forderung führen könne, liegt diese Erwägung neben der Sache. Denn die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung stellt keine materielle Wirkung der Pfändung dar, sondern die im formellen Vollstreckungsverfahren erfolgende hoheitliche Verwertung der gepfändeten Forderung. Es kann deshalb im Zwangsvollstreckungsverfahren dahingestellt bleiben, ob und inwieweit in einem Einziehungsprozess des Gläubigers der Einwand einer Unpfändbarkeit berücksichtigt werden könnte (s. dazu eingehend Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., Rz. 100 ff.).
Rz. 18
c) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts besteht schließlich kein Anlass zu der Annahme, dass der Überweisungsbeschluss an einem Vollstreckungsmangel leiden könnte.
Fundstellen
Haufe-Index 14027858 |
NJW 2020, 9 |
NJW-RR 2020, 1131 |
IBR 2020, 557 |
JR 2021, 161 |
WM 2020, 1548 |
ZAP 2020, 1221 |
JZ 2020, 603 |
MDR 2020, 1145 |
MDR 2020, 1235 |
MDR 2020, 7 |
NZI 2020, 7 |
NZI 2020, 965 |
Rpfleger 2020, 747 |
ZInsO 2020, 1847 |
RENOpraxis 2020, 245 |
GK/Bay 2021, 49 |